Bek. über die Vertretung der Kriegsteilnehmer v. 14. Januar 1915. §1. 143
unbillig, wenn er seine Schulden nicht bezahlt, wenn er also mit dem Kredit,
den er bei seinen Gläubigern genießt, diese Beträge für sich ansammelt. Man
wird hier von Böswilligkeit im Sinne der Begründung der neuen Bundesrats-
verordnung sprechen dürfen. 2. Der auch in der Begründung der Bundesrats-
verordnung hervorgehobene zweite Fall der offenbaren Unbilligkeit ist der, daß
der Schuldner grundlos die Mietzahlung weigert. Hier ist zu be.
rücksichtigen, daß der dem Gläubiger entstehende Schaden wegen der Dauer des
Mietverhältnisses ein besonders großer werden kann.
d) Ring. D3J3. 15 136: Der Vorsitzende des Prozeßgerichts, bei dem der
Antrag auf Bestellung eines Vertreters vor Beginn des Rechtsstreits ohne An-
waltszwang angebracht werden kann, ist damit vor eine schwer zu lösende
Aufgabe gestellt. Es ist sicherlich schon nicht einfach, festzustellen, ob der Kriegs-
teilnehmer einen Vertreter zurückgelassen hat, dessen Vollmacht die betreffende
Prozeßführung deckt. Noch größere Schwierigkeiten muß die Vorprüfung der
Loffenbaren“ Unbilligkeiten bereiten.
e) Katz, DJ3. 15 154: Wie das Sittengesetz den weitesten Schutz des
Kriegsteilnehmers fordert, so wendet es sich gleichzeitig dagegen, daß der Kriegs-
teilnehmer diesen Schutz in Anspruch nimmt, wenn er seiner in gar keiner
Beziehung bedarf, weil seine geschäftliche Vertretung in der Heimat in solchem
Maße geordnet ist, daß er seiner Kriegsdienstpflicht genügen kann, ohne durch
seine Abwesenheit in der Vertretung der streitigen Rechtssache Schaden zu er-
leiden. Bei der Prüfung dieser Fragen soll die richterliche Macht in möglichst
uneingeschränkter Freiheit walten.
1) Rosenthal a. a. O. 29: Die Anwendung der 3Fr VO. wird nur bei
offensichtlicher Böswilligkeit des Schuldners oder seines Vertreters ge-
geben sein, damit andererseits auch nicht etwa durch geschickte Gläubiger der
Prozeßschut des Kriegsteilnehmers vereitelt werden kann.
g) Cahn, Baypfl 8. 15 99: In der Schwierigkeit, wenn nicht Unmöglichkeit
nur einigermaßen gerechter Abwägung der Interessen des Schuldners
und des Gläubigers liegt die Schwierigkeit der Anwendung der neuen
Bekanntmachung. Sie wollte Unbilligkeiten abstellen, wird aber da und dort
neue im Gefolge haben.
h) OL. 30 249, LeipzZ. 15 542 Nr. 8, JW. 15 415, Recht 15 176 Nr. 357
(München 1): Offenbare Unbilligkeit ist angenommen worden, wenn der Kriegs-
teilnehmer sein Geschäft wie bisher durch Angehörige weiter betreiben
läßt, weiterhin Waren bestellt und verkauft, seine Außenstände einzieht und
seine Schulden nicht bezahlt (loben c). Wenn aber der Schuldner begründete Ein-
wendungen entgegenzusetzen hat, die der Bevollmächtigte mangels Rücksprache
mit ihm nicht kennt, dann wird in einem solchen Falle Aussetzung des Ver-
fahrens nicht zu umgehen sein.
i) OLG. 30 249, Leipz 3. 15 646 Nr. 41 (Frankfurt a. M. II): Die Beklagten
haben gegen die sonst begründete Klage nur eingewendet, daß das Darlehen zur
Zeit der Klagerhebung noch nicht fällig gewesen sei. Dieser Einwand ist durch
die seitdem abgelaufene Zeit erledigt. Durch die Aussetzung würde der Kläger
einseitig belastet. Dies ist offenbar unbillig, zumal die Geschäfte der Gesellschaft
mit Zustimmung des im Felde befindlichen Mitgesellschafters von dem andern
Gesellschafter weitergeführt werden.
k) v. Seuffert, BayRpfl 3. 15 114: Die Entstehung einer unbilligen Gefahr
kann z. B. angenommen werden, wenn es sich um einen Anspruch auf Ge-
währung des notwendigen Unterhalts handelt, oder wenn die Ver-
mögensverhältnisse des Kriegsteilnehmers derartig sind, daß sie zunächst noch die
Zwangsvollstreckung zugunsten seines Gläubigers ermöglichen, aber die Gefahr