144 A. Das Sonderrecht der Kriegstellnehmer.
besteht, daß bei Verzögerung des Prozesses nichts mehr von dem
Schuldner zu erzwingen sein wird.
I!) DS3. 15 532 (Posen 1V): An den Begriff der „offenbaren Unbilligkeit“
im Sinne dieser Vorschrift darf kein übermäßig strenger Maßstab an-
gelegt werden, insbesondere dürfen die Interessenten des Kriegsteilnehmers nicht
übermäßig denen seines Gegners vorgezogen werden. Die wirtschaftliche Lage
des Beklagten, der schlechte Geschäftsgang und die Nichteinziehbarkeit seiner Außen-
stände würden sich jetzt, wo die Ehefrau das Geschäft fortführt, nicht wesentlich
anders gestalten, auch wenn Beklagter nicht zum Heere einberufen wäre. Jeden-
falls find keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß gerade die persönliche Be-
tätigung des Beklagten im Geschäftsbetriebe für den günstigen Fortgang seines
Geschäftes von irgendwelcher Bedeutung ist. Deshalb muß es als eine offenbare
Unbilligkeit für den Kläger angesehen werden, wenn er infolge Einberufung des
Beklagten an der Verfolgung der Ansprüche wegen Vergütung für seine dem
Beklagten zugute gekommenen Waren gehindert sein soll.
m) BlfGenossensch W. 15 278 (Kö.): Bei der Frage, ob eine offenbare Un-
billigkeit vorliegt, kommt auch die wirtschaftliche Lage des Gegners des Kriegs-
teilnehmers in Betracht.
3. Die Verpflichtung zur Bestellung eines Vertreters.
a) v. Harder, 3W. 15 160: Trotz dem Worte „kann“ wird man wohl an-
nehmen dürfen, daß der Vorsitzende zur Bestellung verpflichtet ist, wenn die
Voraussetzungen vorliegen, und daß gegen die Ablehnung der Bestellung
Beschwerde zulässig ist. Den Antrag kann nur der Gegner stellen, nur in
seinem Interesse erfolgt die Bestellung. Der Fall liegt ähnlich dem des § 57
8PO.; die wohl richtige, von der Mehrheit der Ausleger vertretene Ansicht
nimmt für diesen Fall an, niemand sei zur Uübernahme der Vertretung
verpflichtet. Der Antragsteller kann genötigt sein, durch Vorauszahlung
oder Zusage einer Vergütung den Vertreter zur Übernahme zu bestimmen.
b) Cahn, BayfRpflZ. 15 99: Die Verordnung will sagen, daß der Vorsitzende
einem Kriegsteilnehmer ohne Vertreter einen solchen bestellen kann, nicht muß.
4. Die Unzulässigkeit der Bestellung eines Vertreters beim
Vorhandensein eines andern Vertreters.
Landsberg, Pos MSchr. 14 150: Der § 1 VO. meint, indem er die
Bestellung eines „geeigneten Vertreters“ vorsieht für einen „Kriegsteilnehmer..
der ohne Vertreter ist“, einen Kriegsteilnehmer, der weder einen Prozeß-
bevollmächtigten noch einen „anderen zur Wahrnehmung seiner Rechte
berufenen Vertreter“ hat. Mit dieser im § 3 Abs. 1 Nr. 2 K#ch G. enthaltenen
Begriffsbestimmung will augenscheinlich die des § 1 VO. („Vertreter, der die
Rechte und Verpflichtungen des Kriegsteilnehmers im Rechtsstreite wahrzunehmen
hat“) sich decken. Auch die Begründung des § 1 VO. läßt erkennen, daß die
Bestellung eines Vertreters unnötig und unzulässig ist, wenn der Kriegs-
teilnehmer einen Vertreter zurückgelassen hat, dessen Vollmacht sich auf die Er-
füllung der geltend gemachten Verbindlichkeit oder auf die Vertretung im
Rechtsstreit erstreckt. Ist also ein Prozeßbevollmächtigter vorhanden,
so ist nicht nur nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 KTSch G. das Verfahren nicht unter-
brochen, sondern auch eine Vertreterbestellung nach § 1 VO. ausgeschlossen.
Andernfalls wird durch eine derartige Vertreterbestellung das Vorgehen gegen
einen Kriegsteilnehmer dem Gegner erst ermöglicht, statt des Stillstandes
(6&2 Kch.) die Prozeßlage des § 3 Abs. 1 Nr. 2 KTSch G. erst geschaffen,
in der dem „Vertreter“ nur ein Aussetzungsantrag zusteht, dieser aber im
Falle der „offenbaren Unbilligkeit“ gemäß § 2 VO. abgelehnt werden kann.