Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bek. Aber die Vertretung der Kriegsteilnehmer v. 14. Januar 1915. 61. 145 
5. Die Person des Vertreters. 
a) Mayer a. a. O. 210: Da dem Kriegsteilnehmer ein geeigneter Ver- 
treter bestellt werden muß, ist ihm im Anwaltsprozeß ein Anwalt bei- 
zuordnen. 
b) v. Seuffert, Bay R#pfl . 15 114: Der von dem Vorsitzenden bestellte 
Rechtsanwalt kann die Annahme der Vertretung nicht beliebig 
ablehnen. Das wird wohl nach Analogie der Bestellung eines Armenamwalts 
anzunehmen sein. Aber er kann gegen die Auswahl nach § 36 RAO. Be- 
schwerde (nach Maßgabe der §§ 567 ff. ZP.) einlegen. Auch der Kriegs- 
teilnehmer, für den ein Rechtsanwalt als Vertreter bestellt ist, kann nach § 36 
RAO. gegen die Auswahl des Rechtsanwalts Beschwerde einlegen. Aus § 1 
Abs. 2 der Bekanntmachung kann nicht gefolgert werden, daß die Beschwerde 
gegen die Auswahl des Anwalts ausgeschlossen ist. Ein von dem Vorsitzenden 
bestellter Vertreter, der nicht Rechtsanwalt ist, kann die Vertretung ab- 
lehnen; denn eine Verpflichtung zur Annahme der Vertretung im Zidilprozesse 
besteht für einen Nichtanwalt nicht, während sich aus der Anwaltschaft eine solche 
Verpflichtung ergibt. 
c) DIg. 15 524 (KG. III): Die Verordnung setzt einen Zwang zur An- 
nahme der Stellung eines Vertreters eines Kriegsteilnehmers nicht fest. Der 
Vorsitzende des erstinstanzlichen Gerichts konnte somit die Ehefrau des Beklagten 
nicht ohne ihre Zustimmung zur Vertreterin bestellen. Daraus rechtfertigt sich 
die Aufhebung der angefochtenen Anordnung, ferner aber auch gemäß § 575 3P. 
die Zurückverweisung der Sache zur anderweiten Entscheidung an den Vorsitzenden 
des erstinstanzlichen Gerichts. Dieser muß gemäß § 1 der Bekanntmachung die 
Bestellung eines solchen Vertreters, der zur Ubernahme der Vertretung bereit und 
geeignet ist, veranlassen. 
6. Die Haftung des Vorsitzenden. 
Bendix, Recht 15 183: Verletzt der Vorsitzende bei seiner Entscheidung 
seine Amtspflicht, so haftet er in Gemäßheit der §§ 839 Abs. 1 und Abst. 3, 840 
Abs. 1 und 841 BG. Der § 839 Abs. 2 kommt nicht zur Anwendung, weil der 
Vorsitzende kein Urteil fällt. 
VI. Die Rechtsmittel gegen die Entscheidung. 
1. Die Beschwerde. 
a) Bendix, Recht 15 99: Gegen die zurückweisende Verfügung ist die 
Beschwerde nur nach Maßgabe der §§ 567 ff., insbesondere des § 569 
Abs. 1 3PO. zulässig: Die Beschwerde ist auch dann statthaft, wenn ein anderer 
Vertreter als der von dem Antragsteller benannte bestellt wird. Im 
übrigen ist gegen die Bestellung kein Rechtsbehelf gegeben, der Ernannte selbst 
ist dadurch geschützt, daß ein Zwang zur Annahme der Wahl nicht besteht, und der 
Kriegsteilnehmer dadurch, daß er dem Prozeßgerichte gegenüber die Unter- 
brechung oder die Aussetzung geltend machen und im Falle der Ablehnung 
die sofortige Bescherde einlegen kann. 
b) v. Harder, JW. 15 160. S. oben V 3 a. 
c) Ring, D3. 15 136: Die Bestellung als solche erscheint unan- 
fechtbar; gegen die Ablehnung findet Beschwerde statt (s 567 8PO.). 
d) v. Seuffert, Bayfpfl 3. 15 114: Lehnt der Vorsitzende den von dem 
Gegner des Kriegsteilnehmers gestellten Antrag auf Bestellung eines Vertreters 
ab, so steht dem Antragsteller gegen diese ihm von Amts wegen zuzustellende 
(vgl. § 329 Abs. 3) Verfügung die einfache Beschwerde zu (arg. § 567 
Abs. 1 3PO.). Gegen die Bestellung eines Vertreters steht dem Kriegsteil- 
Kriegsjahrbuch. 10
	        
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