146 A. Das Sonderrecht der Kriegstellnehmer.
nehmer keine Beschwerde zu, da die Voraussetzungen der Beschwerde (§ 567
Abs. 1 3PO.) nicht vorliegen. S. aber oben V.5 b.
e) "ayer a. a. O. 215: Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorsitzenden
steht dem Antragsteller nach § 567 ZPO. die Beschwerde zu. Dem Kriegsteilnehmer
selbst steht gegen die Aufstellung des Vertreters jedoch ein Rechtsmittel nicht zu.
k) Leipz Z. 15 562 Nr. 9 (Kiel II): Der Vorsitzende der Zivilkammer des L.
hatte einem Kriegsteilnehmer dessen Ehefrau zur Vertreterin bestellt. Die Frau
legte hiergegen Beschwerde ein, das OLG. verwarf aber die Beschwerde als
unzulässig, weil gegen die Verfügung des Vorsitzenden nach § 567 Abs. 1 3#PO.
eine Beschwerde nicht stattfinde.
8) Ebenso KEBl. 15 60 (KG.).
h) LG. I Berlin, 44 T. 75. 15: Die Verordnung selbst enthält keine Be-
stimmung darüber, ob die Bestellung des Prozeßvertreters im Wege der
Beschwerde anfechtbar ist. Es sind deshalb die Bestimmungen der Z PO. anzu-
wenden. Gemäß § 567 3P. ist die Beschwerde für un zulässig zu erachten.
Der gegenwärtige Fall liegt ebenso wie die Bestellung des Vertreters nach § 57
ZPO., in welchem Falle die Beschwerde auch für unzulässig erachtet wird (vgl.
Gaupp-Stein, Bem. II 3 zu § 57 3PO.).
2. Kann der Vorsitzende seine Entscheidung nachträglich wieder
aufheben'!
a) Bejahend.
Ring, DJ3. 15 136: Fraglich ist, ob der Vorsitzende die Bestellung
zurücknehmen kann. Nach allgemeinen Grundsätzen wird dies, unbeschadet der
Nachprüfung im Beschwerdewege, zu bejahen sein. Die vom Vertreter vor-
genommenen Akte bleiben wirksam, auch wenn die Bestellung ohne Grund
erfolgt, namentlich die Eigenschaft des Vertretenen als Kriegsteilnehmer zu Un-
recht angenommen ist.
b) Verneinend.
a. Nissen, LeipzZ. 15 208: Im Laufe des Rechtsstreits, dessen un-
gehemmte Führung durch die Bestellung des Vertreters ermöglicht wurde, kann
der Zweck der Bestellung, Verhütung offenbarer Unbilligkeit,
sich erledigen. Die Forderung gegen den Kriegsteilnehmer kann zu einem
vollstreckbaren Urteile geführt haben und daraufhin in den Grenzen des § 5 G.
vom 4. August 1914 verwirklicht worden sein. Die VO. bietet aber keinen
Anhalt, daß die Bestellung dann wieder aufgehoben werden könnte mit
der Wirkung eintretender Unterbrechung des Rechtsstreits, die es dem Kriegsteil-
nehmer ermöglichte, das von ihm gegen das Urteil zu ergreifende Rechtsmittel
bis zur Endigung seiner Kriegsteilnehmerschaft hinauszuschieben.
8. Heß a a. O. 48: Eine Zurücknahme der Bestellung eines Vertreters
ist nur im Beschwerdewege zulässig.
VII. Die Rechtsstellung des Dertreters.
1. Die Rechtsnatur des Vertretungsverhältnisses.
a) Bendix, Recht 15 100: Der Vorsitzende bestellt keinen Bevoll-
mächtigten, sondern einen gesetzlichen Vertreter. Dies folgt schon aus
dem Wortlaute der Vorschrift, wonach der Vertreter die Rechte und Verpflichtungen
des Kriegsteilnehmers im Rechtsstreite wahrzunehmen, nicht bloß die den Rechts-
streit betreffenden Prozeßhandlungen vorzunehmen hat. Aber auch der Sinn
und der Zweck der Bestellung erfordern, daß der Umfang der Vertretungsmacht
nicht wie die eines Bevollmächtigten auf Prozeßhandlungen beschränkt wird.
Die für die Vormundschaft und Pflegschaft geltenden Vor-