148 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
prozessualen und materiellen Handlungen vornehmen. Im Rechtsstreite handelt
er auch noch, wenn er diesen durch einen außergerichtlichen Vergleich erledigt.
t) v. Seuffert, Baypfl 3. 15 114: Als Pfleger im Sinne des BG.
(§§ 1909 ff.) ist der bestellte Vertreter nicht zu betrachten.
2. Das Verhältnis zwischen Vertreter und Kriegsteilnehmer.
a) Mayer a. a. O. 215: Der Vertreter hat alle nach S§ 81, 85 ZPO.
dem Vertreter zustehenden Rechte. Er wird sich natürlich im Verhältnisse zum
Kriegsteilnehmer nach dessen Weisungen oder bei Unerreichbarkeit nach dessen
mutmaßlichem Willen richten müssen. Seine Stellung selbst entspricht der des
8 57 3POD.
b) Cahn, BayRopflZ3. 15 101: Nur ein über den Parteien stehender
Vertreter kann den Zweck der Verordnung erfüllen. Durch die ihm so inne-
wohnende Autorität kann er übrigens dem Schuldner als solchem unter Umständen
förderlicher sein als ein parteilicher Beistand.
c) Heß a. a. O. 48: Eine Entziehung der Vertretungsbefugnis
durch Aufnahmeseitens des Kriegsteilnehmers kommt nicht in Frage.
Dagegen kann der Kriegsteilnehmer durch die UÜbernahme des Rechtsstreits, also
durch Verzicht auf die Wohltat des Gesetzes, die Notwendigkeit der Vertretung
beseitigen und damit dem Vertreter die Vertretungsbefugnis entziehen.
d) Bendix, Recht 15 183: Der bestellte Vertreter ist von der Übernahme
des Amtes an für seine Handlungen (und Unterlassungen) dem Kriegsteil-
nehmer nach Maßgabe des § 276 BEB. persönlich verantwortlich;
hierbei wird man dem Vertreter ein bloß unzweckmäßiges Verhalten trotz schädlichen
Ausgangs grundsätzlich nicht als Verschulden anrechnen dürfen.
82.
Inhaltsũbersicht.
1. Dermögensrechtliche Streitigkeiten. b) Derneinene.
#. Der Begriff der offenbaren Unbilligkeit. 4. DTie Entscheidung über den Aussetzungsantrag und
5. Die Stellung des Anssetzungsantrags durch den nach ihre Ansechtung.
1 bestellten Vertreter 5. Die Unanwendbarkeik des 4 2 auf frühere Aus-
2) Bejahend. setzungen.
1. Vermögensrechtliche Streitigkeiten.
a) Landsberg, Pos MSchr. 14 152: Die Ausnahmevorschriften der VO.
sind nur für „vermögensrechtliche“ Streitigkeiten gegeben (§§8 2, 4 Abs. 2).
In anderen Prozessen kann der Gegner des Kriegsteilnehmers den Fortgang des
Verfahrens niemals durchsetzen. Zwar ist nach der allgemeinen Fassung des §5 1
die Vertreterbestellung für Streitigkeiten aller Art möglich; aber der Gegner
stößt dann wieder auf die uneingeschränkte Befugnis des Vertreters des Kriegs-
teilnehmers, nach § 3 Abs. 2 KTch G., §2 VO. die Aussetzung des Verfahrens
zu erwirken. Der Begriff der „vermögensrechtlichen Ansprüche“ (vgl. 3PO.
zs 20, 23, 40, 546, 708 Nr. 7, 709 Nr. 4, GV. §. 23 Nr. 1) wird keine
Schwierigkeiten bereiten. Dazu gehören auch die auf nicht vermögensrechtlichen
Verhältnissen beruhenden Ansprüche, die eine Leistung in Geld oder Geldeswert
zum Gegenstande haben, besonders familien= und eherechtliche Ansprüche
auf Unterhalt, Prozeßkostenvorschuß u. dgl. (ogl. § 627 3PO.; R.
in JW. 00 853 5, ferner IW. 01 6527, 02 36216, 04 39120, RG. 40 412).
b) Fürnrohr, JW. 15 287: Der § 1 a. a. O. macht keinen Unter-
schied zwischen vermögensrechtlichen oder nichtvermögensrechtlichen
Sachen. Die Bestellung eines Vertreters für den Kriegsteilnehmer ist bei ge-