Bek. Über die Vertretung der Kriegsteilnehmer v. 14. Januar 1915. § 38. 151
4. Die Entscheidung über den Aussetzungsantrag
und ihre Anfechtung.
a) v. Seuffert, Baypfl 8. 15 101: Die Entscheidung über den Aussetzungs-
antrag ist nach mündlicher Verhandlung durch Beschluß zu erlassen. Gegen
die Ablehnung des Antrags kann der Vertreter des Kriegsteilnehmers sofortige
Beschwerde, gegen die Aussetzung der Gegner einfache Beschwerde einlegen
(arg. § 252 8 PO.).
b) Recht 15 176 Nr. 355 (LG. Karlsruhe): Die Aussetzung des Verfahrens
ist abzulehnen, wenn die Aussetzung offenbar unbillig ist, unter der Voraus-
setzung, daß die wesentlichen, die Klage begründenden Behauptungen zu-
treffen. Ob sie zutreffen, ist zunächst nicht zu prüfen. Dies ist genau so
wie bei Zuständigkeitsfragen. Auch dort ist die Richtigkeit der die Zuständigkeit
begründenden Angaben nicht zu prüfen, wenn diese Angaben zugleich wesentliche
Grundlagen für die Begründetheit des Anspruchs sind.
c) DJ Z. 15 525 (KG. XIII): § 252 3 PO. findet nicht nur auf die Fälle An-
wendung, in denen sich die Beschwerde gegen Entscheidungen richtet, durch die
die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt ist, sondern auch in
den Fällen, in denen mit der Beschwerde Entscheidungen angefochten werden,
die die Aufhebung einer angeordneten Aussetzung ablehnen (Gaupp-Stein,
Note II zu § 252, Note III zu § 150 3PO.). Gegen den die Ablehnung aus-
sprechenden Beschluß ist sonach die einfache Beschwerde gegeben.
d) Recht 15 229 Nr. 405 (Nürnberg II): Hat das Amtsgericht die Aussetzung
des Verfahrens wegen offenbarer Unbilligkeit abgelehnt und das Landgericht die
Beschwerde in erster Linie wegen der Vertretbarkeit der offenen Handelsgesellschaft
durch den zweiten nicht im Felde stehenden Gesellschafter und in zweiter Linie
unter Billigung der amtsgerichtlichen Begründung zurückgewiesen, so ist eine
weitere Beschwerde hiergegen nicht zulässig, da es an einem neuen selb-
ständigen Beschwerdegrunde fehlt.
5. Die Unanwendbarkeit des 8§2 auf frühere Aussetzungen.
Recht 15 113 Nr. 280, 281, LeipzZ. 15 312 Nr. 10 (Braunschweig): Der
5& 2 VO. kann auf eine nach früherem Rechte angeordnete Aussetzung nicht
rückwirkend in der Beschwerdeinstanz angewandt werden. Für solche Fälle
weist § 4 VO. einen anderen Weg.
83.
Juhaltsübersicht.
1. Der Begriff der besonderen Roften. a) Bejahend.
2. Der Auslagenvorschuß. b) Verneinend.
S. Die Rostenentscheidung. 5. Rann der Vertreler seine Rosten von dem Etiegs·
4. Muß der ERrtiegoteilnehmer die Rosten dem Gegner tellnehmer verlangen?!
erslatten
1. Der Begriff der besonderen Kosten.
a) v. Harder, IW. 15 160: Der Ausdruck „besondere Kosten“ im § 3
soll offenbar solche Kosten bezeichnen, die vermieden worden wären, wenn der
Kriegsteilnehmer in der Heimat gewesen wäre. Im Anwaltsprozesse gegen einen
Nichtanwalt können deshalb die Anwaltskosten des Kriegsteilnehmers
nicht dazugerechnet werden. Die Kosten eines Vertreters, den der Kriegs-
teilnehmer statt des vom Gerichte bestellten ernennt, braucht der Gegner nicht
ersetzen.
6 b) Fürnrohr, 7W. 15 288: Die Auslegung, die v. Harder (oben a) dem
Ausdrucke „besondere Kosten“ gibt, ist nicht für richtig zu halten, wenn sie auch
dem billigenswerten Zwecke einer Abmilderung der „offenbaren Unbilligkeit“ dieses