152 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
§3 dienen soll. Denn daß z. B. im Anwaltsprozesse die eigenen Anwaltskosten
für den Kriegsteilnehmer dann unvermeidlich gewesen wären, wenn er in der
Heimat gewesen wäre, stimmt nicht. Er hätte doch auch z. B. Versäumnisurteil
gegen sich ergehen lassen können. Man wird wohl den § 3 so auslegen müussen,
daß die gesamten Kosten des gerichtlich bestellten Vertreters vom Gegner,
und zwar auch vorschußweise, zu tragen sind. Und es wird sich so z. B. das
groteske Bild bieten, daß eine arme Partei zwar im Armenrecht ihren Vertreter
unentgeltlich zugeteilt erhält, dem reichen kriegsteilnehmerischen Schuldner aber
nur beikommen kann, wenn sie ihm einen Vertreter auf ihre eigenen Kosten be-
stellen läßt! Und da man im Armenrecht einen gegnerischen Vertreter nichr
zugeteilt bekommen kann, wird eben eine wirklich arme Partei von der ganzen
neuen Verordnung nichts haben, weil sie sich diese Kosten nicht leisten kann.
Hier wäre eine Anderung dringend notwendig!
c) W. 15 288 Anm. 1: Die Unbilligkeit (oben b) besteht dann nicht, wenn
man die Bestimmung ihrem Wortlaute nach dahin auslegt, daß sie nur auf die
durch die Bestellung des Vertreters entstehenden Kosten sich bezieht.
Dann trifft auch der Ausdruck „besondere“ Kosten zu. In der Regel werden
durch die Bestellung des Vertreters Kosten nicht erwachsen; die Möglichkeit ist
aber gegeben. Dagegen Fürnrohr, JW. 15 288.
d) Wertheimer, 3W. 15 159. S. unten 4 b 6.
e) Ring, DS8. 15 136: Gebührenfreiheit des Bestellungsakts ist
nicht eigens vorgesehen, aber nach dem Sinne der VO. anzunehmen (vgl. § 47
Nr. 1, 9 GKG.).
f) v. Seuffert, Bayfpfl S. 15 115: Gerichtsgebühren für die Ent-
scheidung über den Antrag des Gegners sind nach dem Gerichtskostengesetze nicht
zu erheben. Auslagen für Schreibgebühren (uogl. GKG. § 79 Nr. 1) können
erwachsen. Besondere Kosten können durch die Bestellung eines Rechts-
anwalts zum Vertreter des Kriegsteilnehmers entstehen; denn der Rechtsanwalt
hat Anspruch auf Gebühren nach Maßgabe der RAGebO. Auch durch die
Bestellung eines Nichtanwalts zum Vertreter können besondere Kosten ent-
stehen; denn der Vertreter kann als negotiorium gestor einen Anspruch auf Ersatz
von Aufwendungen, z. B. seiner Reisekosten, nach § 683 B. haben.
8) Mayer a. a. O. 216: Unter den besonderen Kosten werden insbesondere
die Anwaltskosten des zur Vertretung aufgestellten Anwalts
auch im Anwaltsprozeß zu verstehen sein.
h) Heß a. a O. 45: Unter besonderen Kosten sind lediglich die durch die
Tätigkeit des Vertreters entstehenden Kosten zu verstehen.
2. Der Auslagenvorschuß.
Graßhof, D33. 15 416: Da die durch Bestellung eines Vertreters er-
wachsenden besonderen Kosten § 3 V0O. oft erhebliche sein werden, wird in
geeigneten Fällen gemäß §5 84 GKG. ein Auslagenvorschuß zu er-
fordern sein.
3. Die Kostenentscheidung.
a) Bendix, Recht 15 182: Weist der Vorsitzende den Antrag auf Bestellung
eines Vertreters für den Kriegsteilnehmer zurück, so hat er dem Antrag-
steller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Dieser Beschluß
bildet, da hiergegen die Beschwerde stattfindet, einen zur Zwangsvollstreckung
geeigneten Titel. Der Kriegsteilnehmer ist deshalb in der Lage, die ihm in dem
Bestellungsverfahren etwa erwachsenen Kosten im Festsetzungsverfahren geltend
zu machen. Ordnet der Vorsitzende die Bestellung des Vertreters an, so hat
er eine Entscheidung über den Kostenpunkt nicht zu treffen. Der