154 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
84.
1. Nissen, Leipz3. 15 209: Die Verpflichtung des Kriegsteilnehmers zur
Aufnahme des Verfahrens, wenn weitere Unterbrechung oder Aussetzung offenbar
Unbilligkeit wäre, wird auf vermögensrechtliche Prozesse zu beschränken sein,
in Ubereinstimmung mit § 2 V0O.
2. Landsberg, Pos Möchr. 14 151: Die allgemeine Vorschrift des § 1 VO.
gilt auch für den Ubergangsfall des schon vor dem 14. Januar 1915 unter-
brochenen Verfahrens (und auch des vorher ausgesetzten Verfahrens, wenn der
Vertreter nach Erwirkung des Aussetzungsbeschlusses I(s 3 Abs. 2 KTch G.] weg-
gefallen ist). Ist ein Prozeßbevollmächtigter oder ein anderer — gewählter oder
gesetzlicher — Vertreter vorhanden, so ist der Kriegsteilnehmer zu Händen dieses
Vertreters zu laden und § 1 VO. ausgeschaltet. Die Ladung zur Aufnahme ist
in allen Ubergangsfällen des § 4 VO. notwendig und kommt sonst überhaupt
nicht in Betracht.
3. Bendix, Recht 15 104: Das Gericht hat auch beim Ausbleiben des
Kriegsteilnehmers und seines Vertreters im Termine zu prüfen, ob die tatsäch-
lichen Behauptungen, die als zugestanden gelten, die Verpflichtung zur Aufnahme
auch aerr begründen; es hat also nicht etwa die Verpflichtung als anerkannt
zu erachten.
4. v. Seuffert, Baypfl Z. 15 115: Erachtet das Gericht die Verpflichtung
zur Aufnahme für gegeben, so ist über die Hauptsache zu verhandeln. Nach
Analogie von § 252 3PO. ist anzunehmen, daß der Vertreter des Kriegsteil-
nehmers gegen diesen Beschluß sofortige Beschwerde einlegen kann; die Be-
schwerde hat keine ausschiebende Kraft (arg. § 572 Abs. 1 3PO.). Aber nach
Analogie vom § 572 Abs. 2 kann das Gericht, dessen Entscheidung angefochten
wird, die Verhandlung zur Hauptsache aussetzen, und nach Analogie vom § 572
Abs. 3 3PO. kann auch das Beschwerdegericht vor der Entscheidung die einst-
weilige Anordnung erlassen, daß die Verhandlung zur Hauptsache auszusetzen sei.
5. v. Seuffert a. a. O. 116: Ist in dem Termine nur der Vertreter des
Kriegsteilnehmers erschienen und erklärt er sich zur Aufnahme des Verfahrens
bereit, so kann er gegen den Gegner ein Versäumnisurteil nach § 330
ZPO. beantragen. Ebenso kann der Gegner des Kriegsteilnehmers gegen den
Kriegsteilnehmer ein Versäumnisurteil nach § 331 3PO. beantragen.
6. JW. 15 465 (Breslau): Die in der Beschwerde geltend gemachte Auffassung,
daß unter „Vertreter“ im Sinne des § 4 der Bundesratsverordnung vom
14. Januar 1915 nur ein solcher zu verstehen sei, der, entsprechend dem § 1
dieser Verordnung, von dem Vorsitzenden des Prozeßgerichts oder dem Kriegs-
teilnehmer bestellt worden sei, trifft nicht zu. Aus dem Zusammenhang, in
dem § 4 Abs. 2 Satz 1 der VO. mit §§ 2, 3 KTSch G. steht, geht hervor, daß
der Ausdruck „Vertreter“ im § 4 Abs. 2 Satz 1 die gleiche Bedeutung hat, wie
im § 3 Abs. 2 des Kch G. Da an dieser Stelle der Ausdruck „Vertreter“
sowohl den Prozeßbevollmächtigten des Kriegsteilnehmers als auch eine etwa von
ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte bestellte andere Person bezeichnet, kann er
auch im § 4 Abs. 2 Satz 1 der V0O. nicht anders verstanden werden.
7. DJZ. 15 526, KG#Bl. 15 60, Recht 15 231 Nr. 414 (KG. XIII): § 4
Abs. 2 ist eine Übergangsvorschrift. Sie findet nur auf solche Fälle Anwendung,
in denen zur Zeit des Inkraftretens der VO. eine vermögensrechtliche Streitigkeit
anhängig und in dieser das Verfahren auf Grund des KSch G. unterbrochen oder
ausgesetzt war. In dem vorliegenden Falle ist das Verfahren aber erst nach dem