Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

154 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer. 
84. 
1. Nissen, Leipz3. 15 209: Die Verpflichtung des Kriegsteilnehmers zur 
Aufnahme des Verfahrens, wenn weitere Unterbrechung oder Aussetzung offenbar 
Unbilligkeit wäre, wird auf vermögensrechtliche Prozesse zu beschränken sein, 
in Ubereinstimmung mit § 2 V0O. 
2. Landsberg, Pos Möchr. 14 151: Die allgemeine Vorschrift des § 1 VO. 
gilt auch für den Ubergangsfall des schon vor dem 14. Januar 1915 unter- 
brochenen Verfahrens (und auch des vorher ausgesetzten Verfahrens, wenn der 
Vertreter nach Erwirkung des Aussetzungsbeschlusses I(s 3 Abs. 2 KTch G.] weg- 
gefallen ist). Ist ein Prozeßbevollmächtigter oder ein anderer — gewählter oder 
gesetzlicher — Vertreter vorhanden, so ist der Kriegsteilnehmer zu Händen dieses 
Vertreters zu laden und § 1 VO. ausgeschaltet. Die Ladung zur Aufnahme ist 
in allen Ubergangsfällen des § 4 VO. notwendig und kommt sonst überhaupt 
nicht in Betracht. 
3. Bendix, Recht 15 104: Das Gericht hat auch beim Ausbleiben des 
Kriegsteilnehmers und seines Vertreters im Termine zu prüfen, ob die tatsäch- 
lichen Behauptungen, die als zugestanden gelten, die Verpflichtung zur Aufnahme 
auch aerr begründen; es hat also nicht etwa die Verpflichtung als anerkannt 
zu erachten. 
4. v. Seuffert, Baypfl Z. 15 115: Erachtet das Gericht die Verpflichtung 
zur Aufnahme für gegeben, so ist über die Hauptsache zu verhandeln. Nach 
Analogie von § 252 3PO. ist anzunehmen, daß der Vertreter des Kriegsteil- 
nehmers gegen diesen Beschluß sofortige Beschwerde einlegen kann; die Be- 
schwerde hat keine ausschiebende Kraft (arg. § 572 Abs. 1 3PO.). Aber nach 
Analogie vom § 572 Abs. 2 kann das Gericht, dessen Entscheidung angefochten 
wird, die Verhandlung zur Hauptsache aussetzen, und nach Analogie vom § 572 
Abs. 3 3PO. kann auch das Beschwerdegericht vor der Entscheidung die einst- 
weilige Anordnung erlassen, daß die Verhandlung zur Hauptsache auszusetzen sei. 
5. v. Seuffert a. a. O. 116: Ist in dem Termine nur der Vertreter des 
Kriegsteilnehmers erschienen und erklärt er sich zur Aufnahme des Verfahrens 
bereit, so kann er gegen den Gegner ein Versäumnisurteil nach § 330 
ZPO. beantragen. Ebenso kann der Gegner des Kriegsteilnehmers gegen den 
Kriegsteilnehmer ein Versäumnisurteil nach § 331 3PO. beantragen. 
6. JW. 15 465 (Breslau): Die in der Beschwerde geltend gemachte Auffassung, 
daß unter „Vertreter“ im Sinne des § 4 der Bundesratsverordnung vom 
14. Januar 1915 nur ein solcher zu verstehen sei, der, entsprechend dem § 1 
dieser Verordnung, von dem Vorsitzenden des Prozeßgerichts oder dem Kriegs- 
teilnehmer bestellt worden sei, trifft nicht zu. Aus dem Zusammenhang, in 
dem § 4 Abs. 2 Satz 1 der VO. mit §§ 2, 3 KTSch G. steht, geht hervor, daß 
der Ausdruck „Vertreter“ im § 4 Abs. 2 Satz 1 die gleiche Bedeutung hat, wie 
im § 3 Abs. 2 des Kch G. Da an dieser Stelle der Ausdruck „Vertreter“ 
sowohl den Prozeßbevollmächtigten des Kriegsteilnehmers als auch eine etwa von 
ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte bestellte andere Person bezeichnet, kann er 
auch im § 4 Abs. 2 Satz 1 der V0O. nicht anders verstanden werden. 
7. DJZ. 15 526, KG#Bl. 15 60, Recht 15 231 Nr. 414 (KG. XIII): § 4 
Abs. 2 ist eine Übergangsvorschrift. Sie findet nur auf solche Fälle Anwendung, 
in denen zur Zeit des Inkraftretens der VO. eine vermögensrechtliche Streitigkeit 
anhängig und in dieser das Verfahren auf Grund des KSch G. unterbrochen oder 
ausgesetzt war. In dem vorliegenden Falle ist das Verfahren aber erst nach dem
	        
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