Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

156 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer. 
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend; die Gültigkeit 
der im Felde erfolgten öffentlichen Beglaubigung einer Unterschrift wird 
nicht berührt, wenn der Beglaubigungsvermerk den Vorschriften des § 183 
Abs. 2 des Gesetzes nicht entspricht. 
86. 
Für die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift im Felde dürfen 
Stempelabgaben nicht erhoben werden. 
86. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler. 
Ist eine Urkunde nach dem 1. August 1914 von einem Beamten oder 
einem Offizier ausgenommen worden, der nach den Vorschriften dieser 
Verordnung hierzu befugt gewesen wäre, so gilt sie als von einem zu- 
ständigen Beamten oder Offizier im Felde ausfgenommen. 
Der § 2 dieser Verordnung gilt für alle nach dem 1. August 1914 
errichteten letztwilligen Verfügungen, bei deren Errichtung seine Voraus- 
setzungen vorlagen. 
Der § 4 dieser Verordnung gilt für alle nach dem 1. August 1914 im 
Felde erfolgten öffentlichen Beglaubigungen von Unterschriften. 
Begründung. 
Seit Ausbruch des Krieges hat es sich als eine Lücke in der Gesetz- 
gebung fühlbar gemacht, daß die 88 1 bis 4, 6, 7 des Gesetzes, betreffend 
die freiwillige Gerichtsbarkeit und andere Rechtsangelegenheiten in 
Beer und Marine, vom 28. Mai 1001 (Reichs-Gesetzbl. S. 185) nur für das 
Beer und nicht in gleicher Weise auch für die Marine gelten. Bisher konnten 
die Angehörigen der Kaiserlichen Marine die im § 5 des vorgenannten 
Gesetzes, § 167 des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit (Reichs. 
Gesetzbl. 1898 S. 771) und Artikel 44 des Einführungsgesetzes zum Bürger- 
lichen Gesetzbuch aufgeführten Rechtsgeschäfte, die fast ausnahmslos wirt- 
schaftlichen Swecken dienen, nur dann bei einem richterlichen Marine= 
Justizbeamten formell gültig vornehmen, wenn sich die Schiffe, zu deren 
Besatzung sie gehörten, außerhalb eines inländischen Hafens befanden. 
Biernach entbehrten alle Marinsangehörigen, die nicht in See waren, der 
Rechtserleichterungen, wie sie für das mobile HPeer gelten, gleichviel, ob 
sie sich an Bord, auf Reede, auf einer Insel, in einer vom Feinde 
bedrohten Festung oder auf dem Kriegsschauplatz, z. B. in Belgien, be- 
fanden. Tunmehr ist Dorsorge getroffen, daß die §§ I bis 4 des eingangs 
genannten Gesetzes auch für die Kaiserliche Marine insoweit gelten, als 
eine Suständigkeit der richterlichen Marine-Justizbeamten nicht schon besteht 
(§ 1). Die in den 88§ 6 und 7 des Gesetzes enthaltenen Vorschriften über 
die Sicherung des Nachlasses sind für entsprechend anwendbar erklärt 
worden, da es wünschenswert erscheint, in bezug auf die daselbst erwähnten 
Derrichtungen auch für die Kaiserliche Marine eine gesetzliche Bandhabe 
zu schaffen, an der es bis jetzt feklt.
	        
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