156 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend; die Gültigkeit
der im Felde erfolgten öffentlichen Beglaubigung einer Unterschrift wird
nicht berührt, wenn der Beglaubigungsvermerk den Vorschriften des § 183
Abs. 2 des Gesetzes nicht entspricht.
86.
Für die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift im Felde dürfen
Stempelabgaben nicht erhoben werden.
86.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler.
Ist eine Urkunde nach dem 1. August 1914 von einem Beamten oder
einem Offizier ausgenommen worden, der nach den Vorschriften dieser
Verordnung hierzu befugt gewesen wäre, so gilt sie als von einem zu-
ständigen Beamten oder Offizier im Felde ausfgenommen.
Der § 2 dieser Verordnung gilt für alle nach dem 1. August 1914
errichteten letztwilligen Verfügungen, bei deren Errichtung seine Voraus-
setzungen vorlagen.
Der § 4 dieser Verordnung gilt für alle nach dem 1. August 1914 im
Felde erfolgten öffentlichen Beglaubigungen von Unterschriften.
Begründung.
Seit Ausbruch des Krieges hat es sich als eine Lücke in der Gesetz-
gebung fühlbar gemacht, daß die 88 1 bis 4, 6, 7 des Gesetzes, betreffend
die freiwillige Gerichtsbarkeit und andere Rechtsangelegenheiten in
Beer und Marine, vom 28. Mai 1001 (Reichs-Gesetzbl. S. 185) nur für das
Beer und nicht in gleicher Weise auch für die Marine gelten. Bisher konnten
die Angehörigen der Kaiserlichen Marine die im § 5 des vorgenannten
Gesetzes, § 167 des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit (Reichs.
Gesetzbl. 1898 S. 771) und Artikel 44 des Einführungsgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuch aufgeführten Rechtsgeschäfte, die fast ausnahmslos wirt-
schaftlichen Swecken dienen, nur dann bei einem richterlichen Marine=
Justizbeamten formell gültig vornehmen, wenn sich die Schiffe, zu deren
Besatzung sie gehörten, außerhalb eines inländischen Hafens befanden.
Biernach entbehrten alle Marinsangehörigen, die nicht in See waren, der
Rechtserleichterungen, wie sie für das mobile HPeer gelten, gleichviel, ob
sie sich an Bord, auf Reede, auf einer Insel, in einer vom Feinde
bedrohten Festung oder auf dem Kriegsschauplatz, z. B. in Belgien, be-
fanden. Tunmehr ist Dorsorge getroffen, daß die §§ I bis 4 des eingangs
genannten Gesetzes auch für die Kaiserliche Marine insoweit gelten, als
eine Suständigkeit der richterlichen Marine-Justizbeamten nicht schon besteht
(§ 1). Die in den 88§ 6 und 7 des Gesetzes enthaltenen Vorschriften über
die Sicherung des Nachlasses sind für entsprechend anwendbar erklärt
worden, da es wünschenswert erscheint, in bezug auf die daselbst erwähnten
Derrichtungen auch für die Kaiserliche Marine eine gesetzliche Bandhabe
zu schaffen, an der es bis jetzt feklt.