160 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
2. Rechtsmittel.
v. Schlayer a. a. O. 1250: Unter Aufsichtsweg im Sinne des § 4 Heer-
FGG. ist der miltsristze Dienstweg, nicht der Aufsichtsweg im Sinne der Vor-
schriften über die Militärjustizuerwaltung zu verstehen.
VI. Dorläufige Nachlaßficherung.
Schlegelberger a. a. O. 239 (51): Die Vorschriften über die vorläufige
Nachlaßsicherung sind enthalten für das Heer im §#6 Heer FG. Sie sind
ausgedehnt auf die Marine durch § 1 Abs. 1 Bek. vom 14. Januar 1915.
Außerdem kommt für die Marine noch in Betracht Anl. 5 zu § 22 Marine O.
In Ziff. 8 Abs. 2 der letzterwähnten Bestimmung ist der zuständigen Marinestelle
zur Pflicht gemacht, falls die Erben nicht zu ermitteln sind, „bei dem Amts-
gerichte, bei dem der Verstorbene seinen allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat,“
für Verstorbene, die nur ihrer gesetzlichen Dienstpflicht genügten, „bei der heimat-
lichen Gerichtsbehörde“ die Bestellung eines Nachlaßpflegers zu beantragen und
diesem den Nachlaß zu überweisen. Der Antrag ist bei dem nach § 73 FKG#.
zuständigen Nachlaßgerichte zu stellen. Bei diesem Antrage handelt es sich nur
um eine Anregung zum Einschreiten von Amts wegen, zu dem das Gericht, und
zwar jedes Amtsgericht, in dessen Bezirke das Bedürfnis der Fürsorge hervor-
tritt (6 74 Satz 1 FG.), beim Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen
(5 1960 BE.) verpflichtet ist. Gegen die Ablehnung des Antrags steht der
Marinestelle, und dasselbe wird im gleichliegenden Falle für die Militärstelle
anzunehmen sein, das Beschwerderecht nach § 20 FM#G. zu, da die Bestellung
des Nachlaßpflegers die Vollendung der diesen Stellen übertragenen vorläufigen
Fürsorge für den Nachlaß ermöglichen soll. — Die nachlaßgerichtliche
Fürsorge für Kriegsnachlässe bietet keine Eigenart.
*2.
Marine-Nottestamente.
I. Geltungsgebiet: siehe I zu § 1.
II. Weyl, DJ3. 15 298; 331F. 15 493, befürwortet eine entsprechende
Vorschrift für Heeresangehörige.
III. Derwahrung der Militär- und Marinetestamente.
Schlegelberger a. a. O. 248 (60): 1. Privilegierte Militär= und
Marinetestamente. Im § 44 Nr. 4 RMil G. ist vorgesehen, daß die Militär-
Nottestamente (und dasselbe gilt nach Art. 44 EGBGB. für Marine-Nottestamente)
einer vorgesetzten Militärbehörde zur Aufbewahrung übergeben werden. Diese
haben mit den Testamenten nach Maßgabe reichs= oder landesgesetzlicher An-
weisungen zu verfahren. Nach § 11 Satz 1 des preuß. G. vom 8. Juni 1860
(GS. 240; noch in Kraft, val. Art. 129 Pr FG#.) sind „die privilegierten
militärischen Testamente dem ordentlichen persönlichen Gerichte des Testators“,
also dem Amtsgerichte des Wohnsitzes des Erblassers, „zur Aufbewahrung und
weiteren gesetzlichen Veranlassung“ zu übersenden. Für die Verwahrung und
den Zeitpunkt der Ablieferung gelten auch hinsichtlich der Nottestamente die Aus-
führungen zu 2.
2. Ordentliche Militär= und Marinetestamente sind von dem be-
urkundenden Kriegs= oder Oberkriegsgerichtsrat in „besondere amtliche Verwahrung“
zu bringen. Die auf § 39 Abs. 3 RMilG. beruhenden landesgesetzlichen Auf-
bewahrungsvorschriften, für Preußen § 3 Abs. 1 G. vom 8. Juni 1860 (GS. 240),
wonach solche Testamente dem Amtsgerichte des Standquartiers des Truppenteils
zur Aufbewahrung und weiteren Veranlassung zu übergeben gewesen wären, sind