Bek. Über die freiw. Gerichtsbarkeit in Heer u. Marine v. 14. Jan. 1915. 82. 161
durch 88 Abs. 1 HeerFGG. aufgehoben. Maßgebend ist jetzt § 2 Satz 1
Heer FG#G., der die Vorschriften des BG. über die Errichtung von Testamenten,
also auch den § 2246 B#B. für anwendbar erklärt. Zur Erfüllung dieser Vor-
schrift wird nach der AusfAnw. zum Heer FGG., Komp. ü. M. 8 150 II,
abgedr. auch bei Elsner von Gronow u. Sohl, Militärstrafrecht 1036, wie folgt
verfahren:
a) Der Urkundsbeamte erteilt dem Erblasser eine vorläufige Bescheinigung
über die Errichtung des Testaments (Ausf Anw. II 3).
b) Bei der ersten sicheren Beförderungsgelegenheit sendet er das Testament
an die oberste Militärjustizuerwaltungsbehörde (§ 111 MSteEO.: Präsident des
Reichsmilitärgerichts, Reichsmarineamt, Kriegsministerium) desjenigen Kontingents
ab, dem der Truppenteil oder die Dienstbehörde des Erblassers angehört, falls
aber der Erblasser keinem Verband oder keiner Behörde des deutschen Heeres
angehörig oder zugeteilt ist, an die oberste Militärjustizoerwaltungsbehörde des-
jenigen Kontingents, dem er (der Urkundsbeamte) selbst angehört (Ausf Anw. II 4).
Tc) Der zu b bezeichneten Behörde liegt die amtliche Verwahrung und
die Erteilung des Hinterlegungsscheins (62246 Abs. 1, 2 BG.) ob.
Bei der Zentralverwahrungsstelle wird ein Register der von sämtlichen Feldjustiz-
beamten des Kontingents auf= oder angenommenen Verfügungen von Todes
wegen geführt (Auss Anw. I1 5).
d) Nach Bekanntwerden des Todes des Erblassers liefert die Verwahrungs-
behörde (c) gemäß § 2259 Be. das Testament an das Nachlaßgericht ab.
Eine frühere Ablieferung an eine andere Verwahrungsstelle erfolgt nur auf
Grund eines von dem Erblasser selbst bei der Zentralverwahrungsstelle gestellten
Antrags (AusfAnw. II 6). Es ist anzunehmen, daß der Erblasser die Ver-
wahrung bei jeder landesgesetzlich für die Verwahrung von Testamenten sachlich
zuständigen Stelle, in Preußen also bei jedem Amtsgerichte, verlangen kann,
und dieses dann gemäß Art. 81 § 2 Abs. 3 AEB. das Wohnsitzgericht zu
benachrichtigen hat.
e) Ist der Erblasser bereits gestorben, so erfolgt die Absendung des Testa-
ments nicht wie im Regelfalle (b) an die Zentralverwahrungestelle, sondern un-
mittelbar an das Nachlaßgericht (V. vom 12. November 1914, AVl. 14 394).
Findet sich bei der vorläufigen Nachlaßsicherung gemäß § 6 Heer FG. (s. oben VI)
im Nachlaß ein Testament oder eine sonstige Verfügung von Todes wegen vor
(und das gilt auch für gewöhnliche eigenhändige oder öffent-
liche Testamente), so kann die Ablieferung dieser Urkunde an das Nachlaß-
gericht gemäß §.2259 Be#B. einem richterlichen Feldjustizbeamten übertragen
werden, der im Zweifelsfalle befugt ist, die Vermittelung der Zentralverwahrungs-
stelle in Anspruch zu nehmen (AussAnw. VII).
1 Auch Testamente der Kriegsteilnehmer, die nicht bei einem richterlichen
Militärjustizbeamten errichtet oder abgegeben sind, können bei der Zentralver-
wahrungsstelle eingereicht werden. Sie sind dementsprechend zu behandeln (V.
vom 12. November 1914, AVBl. 14 394). Das ist z. B. wesentlich für vor-
übergehend vom Kriegsschauplatze zurückgekehrte Kriegsgefangene und Geiseln, die
ihr Testament noch bei sich tragen, ferner für die bei gefallenen Deutschen vor-
gefundenen Testamente.
g) Auf Erbverträge finden die Ausführungen zu à bis e entsprechende An-
wendung mit der Maßgabe, daß die Ablieferung an das Nachlaßgericht nach dem
Ableben auch nur eines der Vertragschließenden erfolgt und die vorherige Ab-
lieferung an eine andere Verwahrungsstelle nur auf übereinstimmendes Verlangen
aller Vertragschließenden stattfindet (AusfAnw. II).
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