162 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
3. Erfährt das Nachlaßgericht, daß der Verstorbene ein Militär= oder Marine=
testament errichtet hat, so hat es sich hiernach behufs Ablieferung (5 2259 Abs. 2
BeB.) zu wenden:
a) falls der Verstorbene einem Verband oder einer Behörde des Heeres
oder der Marine angehörig oder zugeteilt gewesen ist,
a#. bei Angehörigen des Reichsmilitärgerichts an den Präsidenten des Reichs-
militärgerichts;
B. get Angehörigen der Marine an das Reichsmarineamt (Zentralverwahrungs=
elle);
. sonst an das für den Verstorbenen zuständige Kriegsministerium (Zentral-
verwahrungsstelle).
b) anderenfalls, je nach der Kontingentszugehörigkeit des Urkundsbeamten,
an das Reichsmarineamt oder das für ihn zuständige Kriegsministerium (Zentral-
verwahrungsstelle). Da in der Regel diese Kontingentszugehörigkeit nicht bekannt
sein wird, ist je nach Lage des Falles eine Anfrage bei dem Reichsmarineamt
und allen oder einigen der vier Kriegsministerien am Platze. Dasselbe gilt für
den Fall 2. Wenn es sich um die Ablieferung eines von einem in Kriegs-
gefangenschaft gestorbenen Deutschen in der Kriegsgefangenschaft errichteten
Testaments handelt, wird zweckmäßig die Vermittelung des Zentralnachweisebureaus
in Anspruch zu nehmen sein. Dabei ist als wichtig hervorzuheben, daß die ge-
samten Akten des Zentralnachweisebureaus nach dessen Auflösung an die Medizinal-
abteilung des Kriegsministeriums abgegeben werden (Kriegs San O. vom 27. Januar
1907 Ziff. 323).
IV. Eröffnung der Militär= und Marinetestamente.
Schlegelberger a. a. O. 251 (63): Die Testamentseröffnung ist auch für
Militär= und Marinetestamente ausschließlich Sache des Nachlaßgerichts (§ 2260
B.) oder, wenn ein anderes Gericht das Testament in amtlicher Verwahrung
hat, des Verwahrungsgerichts (§ 2261 Satz 1 BG.). Nach Art. 19 Abs. 1
Haag Abk. vom 18. Oktober 1907 (RBl. 10 107) werden die Testamente der
Kriegsgefangenen unter denselben Bedingungen entgegengenommen oder errichtet
wie die der Militärpersonen des eigenen Heeres. Es ist auch bereits ausgeführt,
daß nach deutschem Rechte den kriegsgefangenen Feinden die Formen sowohl des
privilegierten wie des ordentlichen Militär= und Marinetestaments offenstehen.
Unter diesen Umständen wird die Frage von Bedeutung, ob die Testamente der
Kriegsgefangenen durch das deutsche Gericht zu eröffnen sind. Vom Standpunkte
der herrschenden Meinung aus ist diese Frage zu bejahen, denn sie nimmt an,
daß Ausländertestamente dem Eröffnungszwang in gleicher Weise unterliegen wie
Testamente deutscher Erblasser. Abweichend hiervon ist bei Schlegelberger FG#G.2
4 zu § 83 ausgeführt, daß, da die Vorschriften des deutschen Rechtes über das
Verfahren in Nachlaßsachen nur anwendbar sind, wenn das Erbrecht sich nach
deutschem Rechte bestimmt (das. 2 zu § 73), die Vorschrift des § 2261 Satz 1 B#.
jedoch nicht eine Norm des Urkundenrechts, sondern eine erbrechtliche Norm ist,
das deutsche Gericht zur Eröffnung eines Ausländertestaments nicht zuständig ist,
wenn bereits feststeht, daß der Nachlaß dem ausländischen Erbrechte untersteht.
Schließt man sich dieser Auffassung an, dann hat die Eröffnung der Testamente
Kriegsgefangener in der Regel zu unterbleiben. Eine Ausnahme hätte nur zu
gelten, wenn nach dem Heimatrechte des Ausländers für Liegenschaften das Orts-
recht der Liegenschaft maßgebend ist (Frankreich, England, Rußland), und auch
nur mit der entfernten Möglichkeit eines solchen Liegenschaftsbesitzes zu rechnen
ist. Das wird nur äußerst selten in Betracht kommen. Der Fall, daß das
Heimatrecht für die Beerbung den Wohnsitz maßgebend sein läßt, ist schon des-