Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

164 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer. 
3. durch eine vom Erblasser eigenhändig unterschriebene und von zwei 
Zeugen oder einem Kriegsgerichtsrat oder Offizier mitunterzeichnete Urkunde; 
4. durch eine von einem Kriegsgerichtsrat oder Offizier unter Zuziehung 
zweier Zeugen oder noch eines Kriegsgerichtsrats oder Offiziers auf- 
genommene Verhandlung, welche dem Erblasser vorgelesen sowie von 
dem Kriegsgerichtsrat oder Offizier und von den Zeugen oder von den 
Kriegsgerichtsräten oder Offizieren unterschrieben ist. Eine solche Verhand- 
lung ist eine öffentliche Urkunde. 
Bei verwundeten oder kranken Erblassern können die unter 3 u. 4 er- 
wähnten Kriegsgerichtsräte oder Offiziere durch Ärzte oder höhere Lazarett= 
beamte oder Geistliche des Heeres oder der Marine ersetzt werden. 
Auf die nach Abs. 1 und 2 errichteten Testamente finden die Vorschriften 
des BGB. 5.2229 Abs. 2 und 3 und § 2246 keine Anwendung. 
Ein in den Formen 2 bis 4 errichtetes Testament gilt als nicht er- 
richtet, wenn seit der Demobilisierung drei Monate verstrichen sind und der 
Erblasser noch lebt. Beginn und Lauf der Frist sind gehemmt, solange der 
Erblasser außerstande ist, ein Testament vor einem Richter oder einem Notar 
zu errichten. Wird der Erblasser nach dem Ablaufe der Frist für tot erklärt, 
so behält das Testament seine Kraft, wenn die Frist zu der Zeit, zu 
welcher der Erblasser den vorhandenen Nachrichten zufolge noch gelebt hat, 
noch nicht verstrichen war. — 
Artikel II. Aufgehoben werden: 
1. Artilel 44 EGBGB. und 8 2 der V. des Bundesrats vom 14. Januar 
1915 über die freiwillige Gerichtsbarkeit in Heer und Marine (RGBl. 18); 
2. soweit sie sich auf die Errichtung von Testamenten beziehen, § 134 
des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 
vom 17. Mai 1898 (Rül. 189), § 1 Nr. 1 des Reichsgesetzes, betr. die 
freiwillige Gerichtsbarkeit und andere Rechtsangelegenheiten in Heer und 
Marine vom 28. Mai 1901 (Röl. 185) und § 1 Abs. 1 derselben Ver- 
ordnung des Bundesrats vom 14. Januar 1915. 
5# 3. 4. 
Kriegsbeglaubigung von Unterschriften. 
I. Schlegelberger a. a. O. 276 (88): Zur Gültigkeit der Beglaubigung 
ist nach § 4 Halbs. 2 nicht erforderlich, daß der Vermerk die Bezeichnung des- 
jenigen enthält, der die Unterschrift vollzogen oder anerkannt hat, und den Ort 
und Tag der Ausstellung angibt sowie mit Unterschrift und Siegel oder Stempel 
versehen ist. Es genügt, wenn sich aus dem Gesamtbilde der Urkunde ergibt, 
daß die Urkundsperson die Unterschrift als von einer bestimmten Person her- 
rührend zu öffentlichem Glauben bestätigt hat. Der Preuß. Kriegsminister hat 
in dem Erlasse vom 20. Januar 1915 (AVBl. 20), mit dem die Bek. vom 
13. Januar 1915 zur Kenntnis der Armee gebracht ist, ein Musterbeispiel ge- 
geben. Dieses Beispiel lautet mit Einklammerung [] zur Gültigkeit nicht not- 
wendiger Bestandteile: 
Die lvor mir vollzogene (oder anerkannte)! 1 Unterschrift ldes] 3 [Reservisten!? 
[I(Vor= und Zuname)] lder ..Kompagnie Infanterie-Regiments Nr. 12 
wird beglaubigt. 
[Schützengraben bei St. Quentin, den Januar 1915)14 
((Bataillonsstempel)I5 (Namen) 
[Leutnant und Kompagnieführer! 
loder Gerichtsoffizier))
	        
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