Bek. für Kriegsbeteiligte Osterreich-Ungarns vom 22. Oktober 1914. 167
den Kaufmannsgerichten regelmäßig unterbrochen werden, wenn ein Kriegs-
teilnehmer dabei als Hartei beteiligt ist. Die Swangspollstreckung in be-
wegliche körperliche Sachen soll gegen solche Kriegsteilnehmer nur be-
schränkt zulässig, der Swangsverkauf regelmäßig überhaupt unzulässig sein;
ebenso unzulässig ist auch die Swangsvollstreckung in das unbewegliche
Dermögen. Die Eröffnung des Nonkurses gegen einen Kriegsteilnehmer
ist nur auf seinen Antrag zulässig, bei einem schon eröffneten Konkurse
kann das Konkursgericht auf Antrag des Kriegsteilnehmers die Aus-
setzung des Derfahrens anordnen. Die Derjährung wird zugunsten der
Kriegsteilnehmer und ihrer Gegner gebemmt.
Das enge Bundesverhältnis legte es nahe, den gleichen Schutz auch
den Staatsangebörigen Csterreich-Ungarns zu gewähren. Die Herbei-
fübrung einer solchen Gleichstellung bezweckt die BZekanntmachung vom
22. Oktober 1014 (Reichs-Gesetzbl. S. 450).
Diese Derordnung soll von dem Tage an gelten, an dem der Keichs-
kanzler bekanntmacht, daß durch die Gesetzgebung sterreich-Ungarns die
Gegenseitigkeit verbürgt ist.
Dazu
2. Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Gegenseitig-
keit im Verhältnis zu Österreich-Ungarn hinsichtlich der Kriegs-
beteiligten vom 4. Februar 1915.
(RGBl. 70.)
Auf Grund des § 2 der Verordnung des Bundesrats über die Aus-
dehnung des Gesetzes, betreffend den Schutz der infolge des Kricges an
Wahrnehmung ihrer Rechte behinderten Personen, vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 328) auf Kriegsbeteiligte Osterreich-Ungarns vom
22. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 450) wird hierdurch bekannt ge-
macht, daß durch gesetzliche Verordnungen der Regierungen Österreich-
Ungarns die Gegenseitigkeit im Sinne jener Vorschrift verbürgt ist.
Begründung.
(D. N. 117).
Die Ausde#nung des Kriegsteilnehmergesetzes auf Kriegsbeteiligte
Osterreich-Ungarns war in der Derordnung vom 22. Oktober 1014
(Reichs-Gesetzbl. S. 450) bereits vorgesehen. Diese Derordnung ist nunmehr
in Kraft getreten, nachdem der Reichskanzler in der Bekanntmachung vom
4. Februar 1015 bekanntgegeben hat, daß durch gesetzliche Derordnungen
der Regierungen Osterreich-Ungarns die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
I. Ist das Gesetz vom 4. August 1014 unabhängig von der Derordnung
vom 22. Oktober 1014 auf österreichische ungarisch Kriegsteilnehmer
anwendbar d
1. Bejahend:
a) JW. 14 846, Recht 14751 (LG. I Berlin): In Erwägung, daß das
KSch G. Unterschiede zwischen deutschen Reichsangehörigen und dessen Bundes-
genossen nicht macht, und daß auch kein Rechtsgrund dafür erkennbar
ist, warum nicht der durch das Schutzgesetz dem Reichsuntertan gewährte
Schutz auch dessen österreichischen Bundesgenossen zu gewähren