168 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
sei, daß aber unstreitig der Beklagte zu 2 a zu der österreichischen mobilen
Armee einberufen ist und darum der Schutz des Gesetzes allen Beklagten zu-
zubilligen ist, wird auf den Antrag der Beklagten die Aussetzung des Verfahrens
bewilligt.
b) Bovensiepen, DR3. 14 776: Der durch das Gesetz gewährte Schutz
ist nicht auf die deutschen Reichsangehörigen beschränkt, sondern wird auch den
Angehörigen der mit uns befreundeten und Schulter an Schulter mit uns
kämpfenden Donaumonarchie zuteil. Der Wortlaut des Gesetzes (§ 2 Abs. 1
Nr. 2: aus Anlaß der Kriegsführung des Reiches) nötigt nicht unbedingt zur
Annahme der herrschenden Lehre. Denn die Nr. 1 des § 2 des Gesetzes, die
zweifelsohne die weitaus überwiegende große Mehrzahl aller Fälle umfassen
wird, enthält jenen Hinweis auf die Kriegsführung des Reiches nicht, und es
erscheint als unzulässig, ihn aus der ganz andere Fälle treffenden Bestimmung der
Ziff. 2 in den gesetzlichen Tatbestand der Ziff. 1 hineinzutragen. Gerade die allgemein
Erwägungen, die Güthe (unten 2 g) ohne nähere Ausführungen zugunsten der
herrschenden Ansicht anführt, dürften eher für die hier vertretene Meinung sprechen.
Denn unsere Interessen sind genau die gleichen wie Osterreich-Ungarns, der seinen
Kriegsteilnehmern gewährte Schutz kommt auch uns selber zugute, sie sind ebenso
schutzbedürftig und schutzwürdig wie unsere eigenen Krieger.
c) v. Miltner, LeipzZ. 14 1646: Bei der Beantwortung der Frage muß
aus mehr als einem Grunde der Tatsache des Bündnisses zwischen dem Deutschen
Neiche und der Osterreichisch-Ungarischen Monarchie die entscheidende Bedeutung
beigelegt werden. Der § 2 Abs. 1 Nr. 1 spricht von „den mobilen oder gegen den
Feind verwendeten Teilen der Land= oder Seemacht“. Unter dem „Feinde“ ist
zweifellos nicht bloß Frankreich oder bloß Rußland oder England verstanden.
Folglich sind auch unter der „Land= oder Seemacht“ des § 2 die Heere und
Flotten der beiden verbündeten Reiche zu verstehen.
d) Haberstumpf, DR3. 14741: Die österreichisch-ungarische Armee und
Marine ist während des gegenwärtigen Krieges ein Teil der Land= und Seemacht,
welche auch im Interesse des verbündeten Deutschen Reiches gegen den gemein-
schafilichen Feind Deutschlands und Osterreich-Ungarns verwendet wird. Der
Osterreicher, der zu seinen Fahnen einberufen ist, gehört also „zu dem gegen
den Feind verwendeten Teile der Land= oder Seemacht“. In der Wirklichkeit
geht dies soweit, daß Deutsche im österreichischen, Osterreicher im deutschen Heere
kämpfen, und zwar in ihren heimischen Uniformen. Die beiden Heeresleitungen
verfügen — nach gegenseitiger Ubereinkunft — je nach Bedürfnis über die
gesamte deutsche und österreichisch-ungarische Heeresmacht. Kein Osterreicher, der
einberufen wird, weiß, ob er unter deutschem oder unter österreichischem Oberbefehl
kämpfen wird.
2. Verneinend:
a) Recht 14 646 (KG.): Wenn #81 G. vom 4. August 1914 bestimmt: Für
den gegenwärtigen Kriegszustand gelten die in den §§ 2 bis 10 enthaltenen Vor-
schriften, so kann damit nur der durch Verordnung vom 31. Juli 1914 ange-
ordnete Kriegszustand gemeint sein, dessen Beendigung nach § 11 des genannten
Gesetzes durch kaiserliche Verordnung bestimmt wird. Gelten hiernach die Be-
stimmungen der §§ 2 und 3 nur für den im Deutschen Reiche bestehenden Kriegs-
zustand, so kann auch die Aussetzung des Verfahrens aus § 2 Nr. 1, § 3 Nr. 2
nur durch die Zugehörigkeit einer Partei zu Teilen der deutschen Land= oder See-
macht gerechtfertigt werden. Hätte das Gesetz die gleiche Wirkung auch der Ein-
berufung zu einem Truppenteile des verbündeten Österreich beilegen wollen, so
hätte das ausdrücklich ausgesprochen werden müssen.