Bek. für Kriegsbeteiligte Osterreich-Ungarns vom 22. Oktober 1914. 169
b) Ebenso KG., Recht 14 743, D#3Z. 14 1387, KE#Bl. 14 141 und KG., D#.
14 1388, Recht 14 704, KöBl. 14 140.
e) D33. 15 115 (Colmar): Das Reichsgesetz vom 4. August 1914 bezieht
sich nur auf Angehörige des Reiches und ist nicht ohne weiteres auf die zum
Kriegsdienste einberufenen Angehörigen Osterreich-Ungarns auszudehnen.
d) Recht 14 730 (München): Aus der Bundesratsbekanntmachung vom
22. Oktober 1914 ergibt sich, daß Osterreicher nicht schon kraft Gesetzes unter
das Kch G. fallen.
e) Kipp, D33. 141026: Das Gesetz bezieht sich nur auf Angehörige der
deutschen Heeresmacht, die des österreichisch-ungarischen Heeres deckt es nicht.
f)Ebenso Hallbauer, Recht 14 579, und Sintenis 120 Anm. 7.
g) Güthe, Gruchots Beitr. 59 29: Das Gesetz bezieht sich nur auf die
Angehörigen des Deutschen Reichs. Dies ergibt sich aus allgemeinen Erwägungen
und aus den im §2 Abs. 1 Nr. 2 sich findenden Worten: „aus Anlaß der
Kriegsführung des Reiches“.
h) Gesetz und Recht 16 64: Alle Vergünstigungen, welche die deutschen
Gesetze, insbesondere auch die Notgesetze vom 4. August 1914, den Kriegsteil-
nehmern gewähren, sind offenbar nur denjenigen zugedacht, welche im deutschen
Heere Dienst tun. Es ist ohne weiteres klar, daß Personen, die einem feind-
lichen Heere angehören, derartige Vergünstigungen bei uns nicht genießen können;
man wird aber annehmen müssen, daß das gleiche auch für diejenigen gilt, welche
beim Heere einer neutralen oder einer uns verbündeten Macht stehen.
i) Menner, JW. 15 7: Es ist recht wohl verständlich und an sich begrüßens-
wert, wenn der Nachweis versucht wird, daß die Schutzbestimmungen des deutschen
KSch G. auch den Angehörigen der österreichisch-ungarischen Monarchie zugute
kommen können und müssen. Aber mit dem Wortlaute des Gesetzes ist diese aus-
dehnende Auslegung schlechthin unvereinbar. Politische Erwägungen allein
aber können in der Rechtswissenschaft, namentlich bei Auslegung von Ausnahmegesetzen,
keine brauchbare, ein für allemal gültige Grundlage bilden. Aus denselben
Gründen müßte man das Gesetz vom 4. August 1914 jetzt auch auf die Ange-
hörigen des osmanischen Reiches anwenden.
Kk) Mayer a. a. O. 196: Da das Gesetz sich, soweit es sich um Angehörige
der bewaffneten Macht handelt, nur auf die Reichsangehörigen bezieht, kann es
auch nicht auf die Angehörigen der bewaffneten Macht von befreundeten
und neutralen Staaten angewendet werden.
1) Heß a. a. O. 51: Das KTöch G. (Nr. 2) bezieht sich — ebenso wie § 247
ZPO. — nur auf die deutsche Macht. Mit Unrecht wollten es manche vor
Erlaß der Verordnung vom 22. Oktober 1914 auf die österreich-ungarische Macht
ausdehnen.
II. Die Vorschriften der Verordnung vom 22. Oktober 1914.
1. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung.
a) Recht 14 728: Nach der Bekanntmachung des deutschen Reichskanzlers
vom 22. Oktober 1914 sollen die deutschen Kriegsnotgesetze und -verordnungen
auf Angehäörige der österreichischen Land= und Seemacht Anwendung finden, wenn
Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Nachdem dies durch die Verordnung des öster-
reichischen Gesamtministeriums vom 27. November, Röl. Nr. 328, geschehen
ist, genießen nunmehr die Österreicher den Schutz der deutschen und die Deut-
schen den der österreichischen Kriegssondergesetze.
b) Recht 15 35: Mit dem 1. Dezember, dem Tage der Kundmachung, genießen
in Ungarn die Angehörigen der deutschen Land= und Seemacht die Wohltaten der
ungarischen außerordentlichen Bestimmungen, die hinsichtlich des streitigen und außer-