Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bek. für Kriegsbeteiligte Osterreich-Ungarns vom 22. Oktober 1914. 169 
b) Ebenso KG., Recht 14 743, D#3Z. 14 1387, KE#Bl. 14 141 und KG., D#. 
14 1388, Recht 14 704, KöBl. 14 140. 
e) D33. 15 115 (Colmar): Das Reichsgesetz vom 4. August 1914 bezieht 
sich nur auf Angehörige des Reiches und ist nicht ohne weiteres auf die zum 
Kriegsdienste einberufenen Angehörigen Osterreich-Ungarns auszudehnen. 
d) Recht 14 730 (München): Aus der Bundesratsbekanntmachung vom 
22. Oktober 1914 ergibt sich, daß Osterreicher nicht schon kraft Gesetzes unter 
das Kch G. fallen. 
e) Kipp, D33. 141026: Das Gesetz bezieht sich nur auf Angehörige der 
deutschen Heeresmacht, die des österreichisch-ungarischen Heeres deckt es nicht. 
f)Ebenso Hallbauer, Recht 14 579, und Sintenis 120 Anm. 7. 
g) Güthe, Gruchots Beitr. 59 29: Das Gesetz bezieht sich nur auf die 
Angehörigen des Deutschen Reichs. Dies ergibt sich aus allgemeinen Erwägungen 
und aus den im §2 Abs. 1 Nr. 2 sich findenden Worten: „aus Anlaß der 
Kriegsführung des Reiches“. 
h) Gesetz und Recht 16 64: Alle Vergünstigungen, welche die deutschen 
Gesetze, insbesondere auch die Notgesetze vom 4. August 1914, den Kriegsteil- 
nehmern gewähren, sind offenbar nur denjenigen zugedacht, welche im deutschen 
Heere Dienst tun. Es ist ohne weiteres klar, daß Personen, die einem feind- 
lichen Heere angehören, derartige Vergünstigungen bei uns nicht genießen können; 
man wird aber annehmen müssen, daß das gleiche auch für diejenigen gilt, welche 
beim Heere einer neutralen oder einer uns verbündeten Macht stehen. 
i) Menner, JW. 15 7: Es ist recht wohl verständlich und an sich begrüßens- 
wert, wenn der Nachweis versucht wird, daß die Schutzbestimmungen des deutschen 
KSch G. auch den Angehörigen der österreichisch-ungarischen Monarchie zugute 
kommen können und müssen. Aber mit dem Wortlaute des Gesetzes ist diese aus- 
dehnende Auslegung schlechthin unvereinbar. Politische Erwägungen allein 
aber können in der Rechtswissenschaft, namentlich bei Auslegung von Ausnahmegesetzen, 
keine brauchbare, ein für allemal gültige Grundlage bilden. Aus denselben 
Gründen müßte man das Gesetz vom 4. August 1914 jetzt auch auf die Ange- 
hörigen des osmanischen Reiches anwenden. 
Kk) Mayer a. a. O. 196: Da das Gesetz sich, soweit es sich um Angehörige 
der bewaffneten Macht handelt, nur auf die Reichsangehörigen bezieht, kann es 
auch nicht auf die Angehörigen der bewaffneten Macht von befreundeten 
und neutralen Staaten angewendet werden. 
1) Heß a. a. O. 51: Das KTöch G. (Nr. 2) bezieht sich — ebenso wie § 247 
ZPO. — nur auf die deutsche Macht. Mit Unrecht wollten es manche vor 
Erlaß der Verordnung vom 22. Oktober 1914 auf die österreich-ungarische Macht 
ausdehnen. 
II. Die Vorschriften der Verordnung vom 22. Oktober 1914. 
1. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung. 
a) Recht 14 728: Nach der Bekanntmachung des deutschen Reichskanzlers 
vom 22. Oktober 1914 sollen die deutschen Kriegsnotgesetze und -verordnungen 
auf Angehäörige der österreichischen Land= und Seemacht Anwendung finden, wenn 
Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Nachdem dies durch die Verordnung des öster- 
reichischen Gesamtministeriums vom 27. November, Röl. Nr. 328, geschehen 
ist, genießen nunmehr die Österreicher den Schutz der deutschen und die Deut- 
schen den der österreichischen Kriegssondergesetze. 
b) Recht 15 35: Mit dem 1. Dezember, dem Tage der Kundmachung, genießen 
in Ungarn die Angehörigen der deutschen Land= und Seemacht die Wohltaten der 
ungarischen außerordentlichen Bestimmungen, die hinsichtlich des streitigen und außer-
	        
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