Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer. 
Ubersicht. 
1. Das Sonderrecht der deutschen Kriegsteilnehmer. 
1. Gesetz, betreffend den Schutz der infolge des Krieges an der Wahrnehmung ihrer Rechte 
behinderten Personen, vom 4. August 1914 (Roöl. 328). 
2. Bekanntmachung über die Vertretung der Kriegsteilnehmer in bürgerlichen Rechts- 
streitigkeiten, vom 14. Januar 1915 (RGBl. 17). 
3. Bekanntmachung über die freiwillige Gerichtsbarkeit in Heer und Marine, vom 
14. Januar 1915 (REl. 18). 
II. Das Souderrecht der sstereichisch-ungarischen Kriegsteilnehmer. 
1. Bekanntmachung über die Ausdehnung des Gesetzes, betreffend den Schutz der infolge 
des Krieges an Wahrnehmung ihrer Rechte behinderten Personen, vom 4. August 1914 
(Röl. 328), auf Kriegsbeteiligte Osterreich-Ungarns, vom 22. Oktober 1914 (RKB#.450). 
2. Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Gegenseitigkeit im Verhältnisse zu 
Osterreich-Ungarn hinsichtlich der Kriegsbeteiligten, vom 4. Februar 1915 (Rl. 70). 
  
I. Das Londerrecht der deutschen Kriegsteilnehmer. 
1. Gesetz, betreffend den Schutz der infolge des Krieges an 
der Wahrnehmung ihrer Rechte behinderten Personen, vom 
4. August 1914. 
#### 328.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von 
Preußen usw. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundes- 
rats und des Reichstags, was folgt: 
* 1. 
Für den gegenwärtigen Kriegszustand gelten die in den §§ 2 bis 10 
enthaltenen Vorschriften. 
2. 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche bei den ordentlichen Ge- 
richten anhängig sind oder anhängig werden, wird das Verfahren unter- 
brochen: 
1. wenn eine Partei vermöge ihres Dienstverhältnisses, Amtes oder 
Berufs zu den mobilen oder gegen den Feind verwendeten Teilen 
der Land= oder Seemacht oder zu der Besatzung einer armierten 
oder in der Armierung begriffenen Festung gehört; 
Kriegsjahröuch. 1
	        
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