A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
Ubersicht.
1. Das Sonderrecht der deutschen Kriegsteilnehmer.
1. Gesetz, betreffend den Schutz der infolge des Krieges an der Wahrnehmung ihrer Rechte
behinderten Personen, vom 4. August 1914 (Roöl. 328).
2. Bekanntmachung über die Vertretung der Kriegsteilnehmer in bürgerlichen Rechts-
streitigkeiten, vom 14. Januar 1915 (RGBl. 17).
3. Bekanntmachung über die freiwillige Gerichtsbarkeit in Heer und Marine, vom
14. Januar 1915 (REl. 18).
II. Das Souderrecht der sstereichisch-ungarischen Kriegsteilnehmer.
1. Bekanntmachung über die Ausdehnung des Gesetzes, betreffend den Schutz der infolge
des Krieges an Wahrnehmung ihrer Rechte behinderten Personen, vom 4. August 1914
(Röl. 328), auf Kriegsbeteiligte Osterreich-Ungarns, vom 22. Oktober 1914 (RKB#.450).
2. Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Gegenseitigkeit im Verhältnisse zu
Osterreich-Ungarn hinsichtlich der Kriegsbeteiligten, vom 4. Februar 1915 (Rl. 70).
I. Das Londerrecht der deutschen Kriegsteilnehmer.
1. Gesetz, betreffend den Schutz der infolge des Krieges an
der Wahrnehmung ihrer Rechte behinderten Personen, vom
4. August 1914.
#### 328.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von
Preußen usw.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundes-
rats und des Reichstags, was folgt:
* 1.
Für den gegenwärtigen Kriegszustand gelten die in den §§ 2 bis 10
enthaltenen Vorschriften.
2.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche bei den ordentlichen Ge-
richten anhängig sind oder anhängig werden, wird das Verfahren unter-
brochen:
1. wenn eine Partei vermöge ihres Dienstverhältnisses, Amtes oder
Berufs zu den mobilen oder gegen den Feind verwendeten Teilen
der Land= oder Seemacht oder zu der Besatzung einer armierten
oder in der Armierung begriffenen Festung gehört;
Kriegsjahröuch. 1