Bek. über die Bewilligung von Zahlungsfristen v. 7. Aug. 1914 20/. Mai 1915. 177
Daneben sind einige weitere Deränderungen vorgesehen, die sich in der
Draxis als zweckmäßig erwiesen haben; insbesondere ist der Rechtsmittelzug
vereinfacht und für das Mahnverfahren die Möglichkeit geschaffen, einem Frist-
gesuche des Schuldners bei Sustimmung des Gläubigers ohne Weiterungen
zu entsprechen. Nach § 5 — jetzt § 5 — kann das Oollstreckungsgericht
die Dollstreckung in das Dermögen des Schuldners auf dessen Antrag auf
die Dauer von längstens drei Monaten einstellen. Ob dies schon vor dem
Beginne der Swangsvollstreckung zulässig ist, wird in der Rechtsprechung
verschieden beurteilt. Den praktischen Bedürfnissen entspricht es, die Ein-
stellung zuzulassen, sobald ein vollstreckbarer Titel vorhanden und damit
die Möglichkeit der Swangsvollstreckung gegeben ist. Eine entsprechende
Ergänzung des § 5 erscheint daher zweckmäßig. Die neuen Erleichterungen
im Kostenpunkte (§ 6 Abs. 2, 3) bezieben sich zunächst auf den Fall, daß in
einem durch Endurteil oder Dergleich erledigten Rechtsstreit Derb#dlungen,
Beweisaufnahmen oder Entscheidungen ergangen sind, die lediglich die
Sahlungsfrist betreffen. Ein solcher Fall ist z. B. gegeben, wenn der
Schuldner die Forderung anerkennt und nur über die Frage der Sahlungs-
frist streitig verkandelt wird. Es entspricht der überwiegenden Hraxis, in
Källen dieser Art die nur auf die Sahlungsfrist bezüglichen Maßnahmen
für die Berechnung sowohl der Gerichts- wie der Anwaltsgebühren außer
Betracht zu lassen. Weitere Kostenvorschriften sind durch das neue Der-
fakren des § 2 — jetzt § 4 — notwendig geworden. Im Znteresse der
Derbilligung find die Gerichts= und Anwaltsgebühren für dieses Derfahren
auf 3/0 der im § 8 GG. und §0 R2eb. G. vorgesehenen Sätze bestimmt.
Als weitere Erleichterung ist vorgesehen, daß der Wert des Streitgegen-
standes nicht nach dem Betrage der Forderung zu bestimmen, sondern vom
Gerichte nach freiem Ermessen höchstens auf den zwanzigsten Teil der
Forderung festzusetzen ist. Die gleichen Kostenvorschriften sollen für das
Derfahren vor dem Dollstreckungsgerichte gelten.
Literatur.
1. Die sich auf die gesamte Verordnung beziehenden Schriften und Auf-
sätze. Bendix, Bürgerliches Kriegssonderrecht. — Burgmeier, Die Kriegsnotgesetze. —
Glaser, Der Einfluß des Krieges auf Privatrechtsverhältnisse. — Güthe, Die Be-
stimmungen des Reichsgesetzes vom 4. August 1914 und der Bekanntmachungen des
Bundesrats vom 7. und 18. August 1914 in ihrer praktischen Anwendung. Zuerst er-
schienen im pr. JMl. 14 743 — auch als Sonderabdruck —, sodann in erweiterter Gestalt
in Gruchots Beitr. 59 27; die zweite Fassung ist hier verwertet. — Heß, Die Kriegsgesetze
ur Abhilse wirtschaftlicher Schädigungen (2). — Jaffa, Der Zahlungsausschub und die
Konkursverhlltung während des Krieges. — Lagro, Schuldner und Gläubiger in der
Kriegszeit. — Licht, Die Kriegsgesetze des bürgerlichen Rechts für Laien und Juristen. —
Mayer, Das Privatrecht des Krieges in materieller und formeller Beziehung. —
Nosenthal, Deutsches Kriegsrecht. — Sieskind, Prozeßrechtlicher Schutz der Kriegs-
zeit (2). — Sintenis, Finanz- und wirtschaftliche Kriegsgesetze 1914.
Dazu treten ferner: Linke, DR3B. 141 759, Die schöpferische Bedeutung des Krieges
für die Rechtspflege. — Dittrich, Haberstumpf, Rauh, Lindner, D33. 15 57, Er-
fahrungen über die Kriegsgesetze. — Voß, DR3. 15 183, Erfahrungen über die Kriegs-
geseye. — Bendix, JW. 14 1000, Die preußisch-rechtlichen Vorbilder der gerichtlichen
Zahlungsfrist und der Geschäftsaufsicht. — Eckstein, Sächs Rpfl Arch. 14 497, Wie be-
währen sich die Notgesetze? — Nordhausen, DR3. 14 754, Gottesfrieden.
Die Frage, ob die gerichtliche Bewilligung von Zahlungsfristen im
rieden beizubehalten ist, behandeln folgende Aussätze: Morchutt, JW. 15 77. —
Zovensiepen. DR3. 14 774. — Neumann, JW. 14 1095. — Stein, Leipz . 15 253
u. 258. — Kahn, JW. 15 184. — Häuschkel, DM3. 15 240.
2. Die einzelne Fragen der Verordnung behandelnden Schriften und Aufsätze sind
aus dem Berichte zu den einzelnen Paragraphen zu ersehen.
Kriegstahrbach. 12