2 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
2. wenn eine Partei dienstlich aus Anlaß der Kriegsfuͤhrung des Reichs
sich im Ausland aufhält;
3. wenn eine Partei als Kriegsgefangener oder Geisel sich in der Ge-
walt des Feindes befindet.
Die vorstehende Bestimmung findet auch Anwendung auf die bürger-
lichen Rechtsstreitigkeiten, welche bei den auf Grund des Gewerbegerichts-
gesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1901 S. 353) zur Entscheidung gewerblicher
Streitigkeiten berufenen Gerichten und den auf Grund des Gesetzes vom
6. Juli 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 266) errichteten Kaufmannsgerichten
anhängig sind oder anhängig werden.
83.
Eine Unterbrechung des Verfahrens tritt nicht ein:
1. wenn die im § 2 bezeichnete Partei einen persönlichen Sicherheits-
arrest erwirkt hat, insoweit es sich um die Entscheidung handelt, ob
der Arrest aufrechtzuerhalten oder aufzuheben sei;
2. wenn die Partei durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten ist
oder einen anderen zur Wahrnehmung ihrer Rechte berufenen Ver-
treter hat.
In den unter Nr. 2 bezeichneten Fällen hat das Prozeßgericht auf
Antrag des Vertreters die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen. Be-
trifft der Rechtsstreit einen vermögensrechtlichen Anspruch, so kann das
Prozeßgericht den Antrag ablehnen, wenn die Aussetzung nach den Um-
ständen des Falles offenbar unbillig ist.)
8 4.
Die Unterbrechung oder Aussetzung des Verfahrens hört auf:
1. mit der Beendigung des Kriegszustandes;
2. vor diesem Zeitpunkt mit der Aufnahme des Verfahrens durch die
im § 2 bezeichnete Partei (Zivilprozeßordnung § 250).
Erfolgt die Aufnahme durch die Partei nicht bis zum Ablauf eines
Monats seit der Beendigung des nach § 2 maßgebenden Verhältnisses,
so kann die Partei zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der
Hauptsache geladen werden. Erscheint sie in dem Termine nicht und
wird der Ablauf der für die Aufnahme festgesetzten Frist glaubhaft ge-
macht, so ist auf Antrag die Beendigung des nach § 2 maßgebenden
Verhältnisses als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu ver-
handeln. 55
D.
Die Zwangsvollstreckung gegen die im § 2 bezeichneten Personen
wegen privatrechtlicher und öffentlichrechtlicher Geldforderungen unterliegt
folgenden Beschränkungen:
*) Satz 2 hinzugefügt durch § 2 der Bekanntmachung vom 14. Januar 1915 (unten 136).