184 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
Eintritt der Bedingung nachzuweisen und geltend zu machen. 5. Enthält
die Zahlungsfrist keine Einschränkung, so sind alle Vollstreckungsmaßregeln
während der Dauer der Frist unzulässig. Dies trifft Mobiliar= wie Immobiliar-
pfändung. Unzulässig sind hiernach: Versteigerung gepfändeter Sachen, Pfändung
von Forderungen und Rechten, Anordnungen aus 85 844, 856, 857 3PO.,
Eintragung von Sicherungshypotheken, Anordnung von Zwangsverwaltungen oder
Zwangsversteigerungen, Ladung zum Offenbarungseid und Abnahme des Eides,
Erlaß und Vollziehuug des Haftbefehls. 6. Ist die Fristsetzung auf einen
Teil des Anspruchs beschränkt, so sind Vollstreckungshandlungen nur wegen
dieses Teiles unzulässig. . . . 7. Gegen Vollstreckungshandlungen, die der
Zahlungsfrist widersprechen, steht dem Schuldner die Erinnerung aus § 766
ZP#O. zu... 8. Vor Bestimmung der Frist vorgenommenen Vollstreckungs-
maßregeln werden von der Zahlungsfrist nicht berührt . . 9. Wird die
angeordnete Sicherheit erst nach einer nach Beginn der Zahlungsfrist erfolgten
Vollstreckungshandlung geleistet, so ist die Vollstreckungshandlung in analoger
Anwendung der §§. 775 Ziff. 3, 776 Satz 1 3PO. aufzuheben. 10. Die
Zahlungsfrist hindert den Gläubiger nicht, die Eröffnung des Konkurses
(§8 103, 105 KO.) zu beantragen... 11. Die Zahlungsfrist hemmt die
Vollstreckung in die durch anfechtbare Rechtshandlungen des Schuldners
aus dessen Vermögen weggegebenen Vermögensstückke. 12. Klagen aus dem
Anfechtungsgesetz auf Duldung der Zwangsvollstreckung sind abzuweisen,
weil das Urteil vor Ablauf der Frist nicht vollstreckbar ist.
J. Erlanger, 3W. 15 70: Die Gewährung einer Zahlungsfrist durch das
Prozeßgericht ist nur prozeßrechtlich er Natur. Hierfür spricht einmal die
Ahnlichkeit mit der Bestimmung des § 721 3PO., die dem Richter die Mög-
lichkeit gibt, dem Schuldner eine Räumungsfrist zu gewähren, ferner der Um-
stand, daß die vom Richter auf Grund der Z Fr V. zu gewährende Frist nicht
etwa von der Fälligkeit der Forderung ab, sondern von der Verkündung des
Urteils abläuft. Weiterhin aber bezeichnet § 14 Abs. 1 mit Abs. 2 Ziff. 4 EGZPO.
die Befugnis des Richters, eine Zahlungsfrist zu gewähren, ausdrücklich als eine
prozeßrechtliche Vorschrift. Dem Umstand, daß nach Abs. 3 des § 1 3Fr V.
durch die Fristbewilligung der Zinsenlauf nicht berührt wird, kann allerdings für
die Beantwortung dieser Frage nicht so sehr viel Gewicht beigelegt werden, da
man diese Bestimmung ebensowohl als eine Ausnahmebestimmung zugunsten des
Gläubigers ansehen kann, wie auch als die Hervorhebung einer besonders wich-
tigen Folge der Fristbestimmung. Die Fristbestimmung hat, abgesehen von ihrer
Hauptwirkung, daß durch sie für die Dauer der Frist jede Art der Zwangs-
vollstreckung in das Vermögen des Schuldners ausgeschlossen wird, noch eine
Reihe weiterer (sekundärer) Folgen. Für diese sekundären Folgen ist aber die Frage
nach der rechtlichen Natur der richterlichen Fristbestimmung von ausschlaggebender
Bedeutung. Von dem oben vertretenen Standpunkt aus ergibt sich folgendes:
1. Vor Ablauf der Zahlungsfrist kann das Urteil auch nicht als Grundlage für
eine Anfechtung wegen Gläubigerbenachteiligung dienen. 2. Voll-
streckungshandlungen, die vor Bewilligung der Zahlungsfrist vorgenommen
wurden, also insbesondere, wenn die Zahlungsfrist erst nach Einspruch oder in
der Berufungsinstanz bewilligt wird, bleiben trotz der Fristsetzung aufrecht-
erhalten. 3. Ist die Fristbestimmung als eine im allgemeinen Interesse
angeordnete zeitliche Pfändungsbeschränkung zu betrachten, so kann der Schuldner
im voraus auf die Geltendmachung dieses Rechtsbehelfes nicht verzichten
(ogl. RG. 72 181).. . 4. Als prozeßrechtliche Vorschrift muß die Bundes-
ratsbekanntmachung auch dann angewendet werden, wenn für das den Gegen-
stand des Rechtsstreits bildende Rechtsverhältnis ausländisches Recht maß-