186 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
find, unter Verzicht auf das Recht wegen der dem Schuldner bewilligten Zahlungs-
frist seine Leistung zu machen. Daß das vertragsmäßige Pfandrecht durch
die Bewilligung der Zahlungsfrist nicht berührt wird, ist ebenfalls selbstverständ-
lich. Auch die gesetzlichen Pfandrechte oder die dem Pfandrechte gleich-
stehenden Zurückbehaltungsrechte werden durch die Bewilligung der Zahlungsfrist
nicht berührt. Es kann also insbesondere der Vermieter trotz der dem
Schuldner bewilligten Zahlungsfrist die eingebrachten dem Mieter gehörigen und
ihm nicht unentbehrlichen Gegenstände bei Beendigung des Mietverhälmisses
zurückbehalten. Die Bewilligung der Zahlungsfrist hat nur die Wirkung, daß
sich der Gläubiger vor Ablauf der Zahlungsfrist nicht aus dem verpfändeten
Gegenstande befriedigen kann.
3. Beeinflußt die Zahlungsfrist den Lauf der Verzugszinsen'd
a) Mayer a. a. O. 55: Da es sich um die Bewilligung einer Zahlungsfrist
handelt, welche dem Gläubiger ohnehin Nachteil bringt, wird anzunehmen sein,
daß mit der Bestimmung, wonach der Zinsenlauf durch die Bestimmung der
Zahlungsfrist nicht berührt werde, auch die Verzugszinsen getroffen sein
sollen, so daß also auch die Verzugszinsen während der Zahlungsfrist weiter
zu laufen haben. Ein Anspruch des Gläubigers auf den seit der Bewilligung
der Zahlungsfrist entstandenen weiteren Zögerungsschaden ist jedoch ausgeschlossen.
b) S. oben S. 181 9 und S. 183 B.
B. Die Bestimmungen des § # im einzelnen.
I. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten.
1. Übersicht.
Güthe, Gruchots Beitr. 39 54: Der § 1 gilt für alle Arten des Prozeß-
verfahrens, in denen ein auf eine Geldzahlung lautendes Urteil ergehen kann.
Es gehören hierhier also z. B. der Urkunden= und der Wechselprozeß
(§§ 592 ff. 3PO.), das durch eine Nichtigkeitsklage oder eine Restitutions-
klage wiederausgenommene Verfahren (§§ 578 ff. ZPO.) und das Mahn-
verfahren, soweit es durch die Erhebung des Widerspruchs in das ordentliche
Verfahren übergeleitet ist (§§ 696, 697 ZPO.). Dagegen kommen für § 1 nicht
in Betracht das Kostenfestsetzungsverfahren (55 103 ff. 8PO.), weil es
nicht mit einem Urteil abschließt, das Mahnverfahren, soweit kein
Widerspruch erhoben ist, aus dem gleichen Grunde (s. aber jetzt die neue
Vorschrift des § 2) sowie das Verfahren in Ehesachen (§8 606 ff. Z PO.),
das Verfahren in Rechtsstreitigkeiten, welche die Feststellung des Rechtsver-
hältnisses zwischen Eltern und Kindern zum Gegenstande haben
(5§ 640 ff. ZPO.), und das Verfahren in Entmündigungssachen (§§8 645 ff.
3PO.), weil Gegenstand eines der Verfahren dieser Art nicht eine Geldforderung
ist. Das Arrestverfahren (§§ 916 ff. 8PO.) und das Verfahren betreffend
einstweilige Verfügungen (8§ 935 ff. 8PO.) gehören, auch soweit in ihnen
eine auf eine Geldzahlung lautendes Urteil ergeht, nicht hierher, weil es sich
bei ihnen um eine Vollstreckung in das Vermögen des Schuldners handelt und
daher der § 3 Anwendung findet.
2. Arrest und einstweilige Verfügung insbesondere.
a) Unger, Recht 11720: Bei Arresten und einstweiligen Ver-
fügungen kommt eine Zahlungsfrist praktisch nicht in Frage. Sie würde
Zweck und Ziel dieses Verfahrens unbedingt vereiteln.
b) Güthe, Gruchots Beitr. 59 54 (oben 1).