188 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
Indem der Gläubiger der Crteilung des Vollstreckungsbefehls mit der Bestristung
zustimmt, ermäßigt er seinen ursprünglichen Antrag; eine solche Ermäßigung ist
ederzeit zulässig.
d) Knipscher, W. 15 203: Dieses (oben c) Verfahren, das Burkhardt
auch für Friedenszeiten empfiehlt, gibt schon deshalb zu rechtlichen Bedenfen
Anlaß, weil dem Widerspruch als einer Prozeßhandlung, die das Mahnverfahren
beendet und die Eröffnung des ordentlichen Verfahrens begründet, keine Be-
dingung beigefügt werden darf (vgl. Stein, Vorbem. V, 9 vor § 128 3..
Vor allem aber kann den Schuldner auf einem viel kürzeren Wege die Ver-
günstigung der ZfrVO. gewährt werden. Die Bitte des Schuldners um Stun-
dung stellt nicht einen Widerspruch dar. Denn nach § 692 ZPO. kann
der Schuldner Widerspruch nur unter der Voraussetzung erheben, daß er Ein-
wendungen gegen den Anspruch hat. Da aber nach zutreffender und herrschender
Ansicht das materielle Rechtsverhältnis nicht einmal durch die gerichtliche Be-
willigung der Zahlungsfrist, geschweige denn durch das Recht des Schuldners
auf Bewilligung einer Frist irgendwie berührt wird, ergibt sich aus dem eigenen
Vorbringen, insbesondere dem Anerkenntnis des Schuldners, daß er irgendwelche
Einwendungen gegen den Anspruch nicht hat, also auch keinen Widerspruch
erheben will. Der Schuldner bittet nur, daß die Verwirklichung des Anspruchs
im Wege der Zwangsvollstreckung noch hinausgeschoben wird. Diese
Bitte ist rechtlich als Antrag auf Einstellung der aus dem Vollstreckungs-
befehle drohenden Zwangsvollstreckung aufzufassen. "
e) Schweitzer, JW. 15 321: Der Antrag über die Zahlungsfrist ist nach
der Parteimaxime zu behandeln. Dagegen dürften die von Burkhardt
(oben c) als nützlich befürworteten Maßnahmen mit der herrschenden Lehre von
der rechtsgestaltenden Einwirkung des Richters nicht vereinbar sein.
f) Bovensiepen, DR. 14 788: Ein Mangel der Verordnung besteht
darin, daß die gerichtliche Bewilligung der Zahlungsfrist den Erlaß eines Urteils
zur unbedingten Voraussetzung hat. Ausgeschlossen ist also namentlich das gerade
in den letzten Jahren seit der Novelle vom 1. Juni 1909 mit Recht einer sich
immer steigernden Beliebtheit erfreuende Mahnverfahren; der notleidende
Schuldner wird also in unendlich vielen Fällen, nur um eine gerichtliche Zah-
lungsfrist zu erlangen, gegen den an sich durchaus begründeten Zahlungsbefehl
Widerspruch erheben. Hierdurch wird das Verfahren gleich sehr verteuert und
in die Länge gezogen. Es muß durch eine Ergänzungsbestimmung dem
Schuldner die Möglichkeit gewährt werden, durch die Gerichtsschreiberei des
Amtsgerichts den Gläubiger zur Verhandlung über die Bewilligung einer Zah-
lungsfrist vor das Amtsgericht zu laden, oder noch einfacher, hierüber ein schrift-
liches Verfahren zuzulassen und nur dem Richter zur etwaigen besseren Auf-
klärung des Sachverhalts die Befugnis einzuräumen, in zweifelhaften Fällen eine
mündliche Verhandlung anzuberaumen.
8) Ztschr. f. Justizsekr. 14 153: Da die Fristbewilligung nur im Urteil er-
folgen kann, ist sie in einem Vollstreckungsbefehle nicht zulässig. Der
Schuldner muß Widerspruch erheben, um in der Verhandlung die Frist-
bewilligung beantragen zu können.
II. Anhängigkeit des Rechtsstreits vor den ordentlichen Gerichten.
1. Güthe, GruchotsBeitr. 59 54: Eine gerichtliche Zahlungsfrist kann nur
in denjenigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten bewilligt werden, die bei den
ordentlichen Gerichten anhängig sind oder anhängig werden. Es scheiden
also diejenigen Rechtsstreitigkeiten aus, die vor einem Sondergerichte verhandelt
werden; insbesondere haben die Gewerbegerichte und die Kaufmannsgerichte nicht