Bek. über die Bewilligung von Zahlungsfristen v. 7. Aug. 1914 / 20. Mai 1915. 91 189
die Befugnis zur Bewilligung einer Zahlungsfrist. Auch die Schiedsgerichte
1025 3P.) haben diese Befugnis nicht.
2. Ebenso Glaser a. a. O. 39, Jaffa a. a. O. 5 und Sieskind a. a. O. 74,
der dazu noch bemerkt: Dagegen sind die Berufungsgerichte der besonderen
Gerichte, soweit ihre Tätigkeit den ordentlichen Gerichten zufällt, unter den § 1
zu bringen.
3. Rönnberg, Recht 14 560: Die Gewährung von Zahlungsfristen kann
nur durch die ordentlichen Gerichte erfolgen, also nicht auch durch die Sonder-
gerichte, deren praktisch wichtigsten die Rheinschiffahrts= und Eldbzoll-
gerichte sowie die Gemeinde-, Gewerbe= und Kaufmannsgerichte
find (§§ 13, 14 GVGB.). Die Autorität der ordentlichen Gerichte erfährt somit
eine bedeutende Steigerung gegenüber derjenigen der Sondergerichte.
4. Bendix a. a. O. 87: Als ordentliche Gerichte kommen nur Amts-
gerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte und das Reichsgericht in Betracht. Alle
anderen Gerichte, wie z. B. Kaufmannsgerichte oder Gewerbegerichte
und die Verwaltungsgerichte, sind keine ordentlichen Gerichte und können
daher auch dem Schuldner keine Zahlungsfristen bewilligen und die durch Nicht-
zahlung oder nicht rechtzeitige Zahlung eingetretenen Rechtsnachteile nicht beseitigen.
Die Folge dieser Zuständigkeitsabgrenzung ist, daß die Prozesse, welche beim
Gewerbegericht oder Kaufmannsgericht anhängig sind, seitens des unterliegenden
Schuldners an die höhere Instanz, sei es das Amtsgericht oder Landgericht, so-
weit zulässig, getrieben werden können und voraussichtlich auch werden, um hier
eine Zahlungsfrist und Beseitigung von Rechtsnachteilen beantragen zu können.
III. Die Harteien des Rechtsstreits.
1. Die Person des Klägers.
a) Hachenburg, LeipzZB. 14 1602: Die Person des Gläubigers ist in
allen Fällen gleichgültig. Es ist insbesondere einerlei, ob er ein Deutscher
oder ein Ausländer ist, ob er im Inland oder im Auslande seinen
Wohnsictz hat.
b) Dagegen Licht a. a. O. 9: Die Verordnung vom 7. August 1914 gilt
nur für inländische Gläubiger. ·
2. Die Person des Beklagten.
a) Darf der Beklagte Ausländer sein?
a. Bejahend.
aa. Hachenburg, LeipzZ. 14 1602: Es ist in der Verordnung nicht ver-
langt, daß der Schuldner Deutscher sei. Auch ein Ausländer, der in
Deutschland seinen Wohnsitz hat oder hier aus einem anderen Rechtsgrunde
verklagt wird, kann sich, wenn die Voraussetzungen der Fristgewährung zutreffen,
mit dem Antrag auf diese an das Gericht wenden. Nur kann freilich das Gericht
auch hier nach freiem Ermessen entscheiden. Es kann finden, daß die Lage des
Beklagten ihm keinen Anspruch auf die Gewährung der Frist gibt. Es kann
die Eigenschaft des Beklagten als Angehörigen einer mit Deutschland im Kriege
stehenden Macht dabei verwerten.
bü Ebenso Bovensiepen, DR3 14 782 und Güthe, GruchotsBeitr. 59 49.
J. Reichel, Recht 14 590: Die Verordnung hat mit der Einziehung zum
deutschen Kriegsdienste nichts zu tun. Sie hat vielmehr ausschließlich die durch
den über Deutschland hereingebrochenen Krieg geschaffene besondere Wirtschafts-
lage im Auge. Diese Lage aber betrifft alle im Reiche wohnhaften Personen,
sie mögen Deutsche sein oder nicht. Es besteht daher kein innerer Grund,
die Bestimmungen dieser Verordnung auf reichsdeutsche Schuldner zu beschränken.