192 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
un. Mayer a. a. O. 53: Die Zahlungsfrist kann mangels einer Einschränkung
in der Z Fr V. auch einem Ausländer, selbst einem Angehörigen eines feind-
lichen Staates bewilligt werden. Da die Zahlungsfrist aber über das Reichs-
gebiet nicht hinaus wirkt, kann sie Personen, welche im Auslande ihren Wohnsitz
oder ihre gewerbliche Niederlassung haben, für Forderungen, welche im Auslande
zu erfüllen sind, allerdings nicht bewilligt werden. Dagegen hindert die Bekannt-
machung selbstverständlich nicht die Geltendmachung der Forderung im Auslande.
B. Verneinend.
a#a. W. 14 1045, Recht 14 705, 738, DJZ. 14 1391, Sächs RpflArch., 15
148“ (Dresden): Es entspricht durchaus nicht dem Anlasse, Zwecke und Sinne
dieser Vorschriften, wenn die Zahlungsfrist zum Nachteile deutscher Gläubiger
auch Angehörigen solcher ausländischen Staaten gewährt würde, die durch
ihre kriegerischen Angriffe auf den Bestand des Deutschen Reiches die
durch den Kriegsausbruch verursachte wirtschaftliche Notlage verschuldet haben.
Es lag für den Gesetzgeber nicht der geringste Anlaß vor, die Angehörigen feind-
licher Staaten auf Kosten der eigenen Staatsangehörigen zu begünstigen. Denn
es liegt auf der Hand, daß im kaufmännischen Verkehre Zahlungserleichterungen
für den Schuldner regelmäßig geschäftliche Nachteile des Gläubigers nach sich
iehen werden. Danach ist die einschränkende Auslegung geboten. Von einer
ergeltungsmaßregel kann auch bei solcher Auslegung keine Rede sein. Denn
dem ausländischen Schuldner bleiben alle Rechte, nur wird ihm eine besondere
Rechtswohltat, die für den Kriegszustand bestimmt ist und auf die er nach dem
sonstigen Rechte keinen Anspruch hat, versperrt.
ßß. Seeger, Gesetz u. Recht 16 200: Ausländer sind zur Stellung des
Antrages nicht berechtigt.
b) Darf das Rechtsverhältnis sich nach ausländischem
Rechte richten?
. Levis, Recht 14 598: Da die Fristbewilligung auf Grund des deutschen
Rechtes erfolgt, erhebt sich die Frage, ob sie auch dort möglich ist, wo sich
das Rechtsverhältnis nach ausländischem Rechte richtet. Ein
Kaufmann hat etwa für seine Pariser Zweigniederlassung einen Angestellten vor
dem Kriege beschäftigt; der in Paris abgeschlossene Vertrag untersteht der Herr-
schaft des französischen Rechtes; der mit dem Ausbruche des Krieges nach
Deutschland gereiste Handlungsgehilfe verlangt von seinem in Deutschland
wohnenden Geschäftsherrn seinen Gehalt. Auch für solche Fälle ist die
Zulässigkeit der richterlichen Fristbewilligung anzuerkennen.
Denn der Sinn der vom Bundesrat ergangenen Verordnung geht doch dahin,
daß die in Deutschland ansässigen und durch den Krieg in ihrer Zahlungsfähigkeit
gehinderten Personen Hilfe finden sollen. Welches Gesetz das Rechtsverhältnis
beherrscht, aus dem die Zahlungspflichten herrühren, spielt hier keine Rolle.
6. v. Harder, JW. 14 901: Der in Deutschland wohnende Schuldner
wird, auch wenn das Schuldverhältnis nach ausländischem Rechte zu
beurteilen ist, die Bekanntmachung für sich anrufen können, und zwar auch
dann, wenn durch die am Wohrsitze des Schuldners geltenden Bestimmungen
Deutsche von solchen Begünstigungen ausgeschlossen sind.
JF. Unger, Recht 14 682: Die staatlichen Grenzen ergeben sich aus der
prozeßrechtlichen Natur der Vorschriften. Gleichgültig ist daher, welches
nationale Recht für das der Forderung zugrunde liegende Rechtsverhältnis
maßgebend ist. Die Zahlungsfrist kann daher auch wegen solcher Forderungen
bewilligt werden, die nach ausländischem Rechte zu beurteilen sind, ins-