Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

192 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit. 
un. Mayer a. a. O. 53: Die Zahlungsfrist kann mangels einer Einschränkung 
in der Z Fr V. auch einem Ausländer, selbst einem Angehörigen eines feind- 
lichen Staates bewilligt werden. Da die Zahlungsfrist aber über das Reichs- 
gebiet nicht hinaus wirkt, kann sie Personen, welche im Auslande ihren Wohnsitz 
oder ihre gewerbliche Niederlassung haben, für Forderungen, welche im Auslande 
zu erfüllen sind, allerdings nicht bewilligt werden. Dagegen hindert die Bekannt- 
machung selbstverständlich nicht die Geltendmachung der Forderung im Auslande. 
B. Verneinend. 
a#a. W. 14 1045, Recht 14 705, 738, DJZ. 14 1391, Sächs RpflArch., 15 
148“ (Dresden): Es entspricht durchaus nicht dem Anlasse, Zwecke und Sinne 
dieser Vorschriften, wenn die Zahlungsfrist zum Nachteile deutscher Gläubiger 
auch Angehörigen solcher ausländischen Staaten gewährt würde, die durch 
ihre kriegerischen Angriffe auf den Bestand des Deutschen Reiches die 
durch den Kriegsausbruch verursachte wirtschaftliche Notlage verschuldet haben. 
Es lag für den Gesetzgeber nicht der geringste Anlaß vor, die Angehörigen feind- 
licher Staaten auf Kosten der eigenen Staatsangehörigen zu begünstigen. Denn 
es liegt auf der Hand, daß im kaufmännischen Verkehre Zahlungserleichterungen 
für den Schuldner regelmäßig geschäftliche Nachteile des Gläubigers nach sich 
iehen werden. Danach ist die einschränkende Auslegung geboten. Von einer 
ergeltungsmaßregel kann auch bei solcher Auslegung keine Rede sein. Denn 
dem ausländischen Schuldner bleiben alle Rechte, nur wird ihm eine besondere 
Rechtswohltat, die für den Kriegszustand bestimmt ist und auf die er nach dem 
sonstigen Rechte keinen Anspruch hat, versperrt. 
ßß. Seeger, Gesetz u. Recht 16 200: Ausländer sind zur Stellung des 
Antrages nicht berechtigt. 
b) Darf das Rechtsverhältnis sich nach ausländischem 
Rechte richten? 
. Levis, Recht 14 598: Da die Fristbewilligung auf Grund des deutschen 
Rechtes erfolgt, erhebt sich die Frage, ob sie auch dort möglich ist, wo sich 
das Rechtsverhältnis nach ausländischem Rechte richtet. Ein 
Kaufmann hat etwa für seine Pariser Zweigniederlassung einen Angestellten vor 
dem Kriege beschäftigt; der in Paris abgeschlossene Vertrag untersteht der Herr- 
schaft des französischen Rechtes; der mit dem Ausbruche des Krieges nach 
Deutschland gereiste Handlungsgehilfe verlangt von seinem in Deutschland 
wohnenden Geschäftsherrn seinen Gehalt. Auch für solche Fälle ist die 
Zulässigkeit der richterlichen Fristbewilligung anzuerkennen. 
Denn der Sinn der vom Bundesrat ergangenen Verordnung geht doch dahin, 
daß die in Deutschland ansässigen und durch den Krieg in ihrer Zahlungsfähigkeit 
gehinderten Personen Hilfe finden sollen. Welches Gesetz das Rechtsverhältnis 
beherrscht, aus dem die Zahlungspflichten herrühren, spielt hier keine Rolle. 
6. v. Harder, JW. 14 901: Der in Deutschland wohnende Schuldner 
wird, auch wenn das Schuldverhältnis nach ausländischem Rechte zu 
beurteilen ist, die Bekanntmachung für sich anrufen können, und zwar auch 
dann, wenn durch die am Wohrsitze des Schuldners geltenden Bestimmungen 
Deutsche von solchen Begünstigungen ausgeschlossen sind. 
JF. Unger, Recht 14 682: Die staatlichen Grenzen ergeben sich aus der 
prozeßrechtlichen Natur der Vorschriften. Gleichgültig ist daher, welches 
nationale Recht für das der Forderung zugrunde liegende Rechtsverhältnis 
maßgebend ist. Die Zahlungsfrist kann daher auch wegen solcher Forderungen 
bewilligt werden, die nach ausländischem Rechte zu beurteilen sind, ins-
	        
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