Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

194 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit. 
Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld (s. die §§ 592 
Satz 2, 688 Abs. 1 Satz 2, 794 Abs. 1 Nr. 5 3PO.) und von den durch ein 
Pfandrecht an einer beweglichen Sache oder durch Bürgschaft gesicherten auf Geld 
lautenden Forderungen. 
3. v. Harder, JW. 14 901: Ist jemand verurteilt, in Basel einen be- 
stimmten Betrag in Franken zu zahlen, so liegt nach schweizerischem Rechte 
zweifellos eine Geldschuld vor. Nach deutschem Rechte kann ein solches Urteil 
nur gemäß § 887 Abs. 1 u. 2 3P0. vollstreckt werden. Man wird hier, da jeder 
Staat seine eigenen Bestimmungen über den Begriff des Geldes hat, vernünftiger- 
weise nur deutsches Recht anwenden können. Der Kreis der Geldschulden ist 
demnach verhältnismäßig eng. Die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung 
ist auch keine Geldschuld. Auf alle diese Fälle findet also die Stundungsvorschrift 
keine Anwendung, mag auch nach dem Rechte, unter dem die Verpflichtung ent- 
stand, eine Geldschuld vorliegen. 
. Mayer a. a. O. 264: Für das Recht des Gläubigers, nach 
§ 1133 Satz 2, 1192 und 1201 BGG. die Zahlung der Hypothek, 
Grundschuld oder Rentenablösungssumme zu verlangen, kann eine 
Zahlungsfrist nicht bewilligt werden. Denn hier handelt es sich um die 
Geltendmachung der dinglichen Rechtsverfolgung auf Befriedigung aus dem 
Grundstücke. Eine Zahlungsfrist kann hier schon deshalb nicht bewilligt werden, 
weil die Zahlung gerade wegen der eingetretenen Verschlechterung des Grund- 
stücks verlangt werden kann, durch Bewilligung der Zahlungsfrist aber dem 
Gläubiger kein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen darf. 
b) Nur privatrechtliche Forderungen. 
. OLG. 30 250 (München IV): Die Reichsgesetzgebung wäre zwar in der Lage 
gewesen, auf dem ihr von der Reichsverfassung zugewiesenen Gebiet auch wegen 
öffentlich-rechtlicher Forderungen die Zahlungsfristen den bürgerlichen 
Gerichten zu übertragen; diese Befugnis kam ihr aber nicht ohne weiteres 
wegen solcher öffentlich-rechtlichen Ansprüche zu, die auf einem landesrecht- 
lichen Gebiet erwachsen, das nicht in den Bereich der Reichsgesetzgebung fällt. 
Unter diesen besonderen Umständen ist nicht anzunehmen, daß die 3 FrVO. eine 
allgemeine Regelung der öffentlich-rechtlichen Ansprüche treffen wollte, die 
niemals eine umfassende Wirkung hätte äußern können. Sollten aber wenigstens 
dic reichsgesetzlichen öffentlich-rechtlichen Ansprüche ergriffen werden, so wäre das 
klar ausgedrückt worden, wie auch im § 5 Kich G. es für alle öffentlich-recht- 
lichen Ansprüche geschehen ist. Uberdies war bisher auch landesrechtlich eine 
Zuständigkeit der bürgerlichen Gerichte zur Entscheidung von Fälligkeits= und 
Stundungsfragen bei öffentlich-rechtlichen Forderungen zum mindestens nicht all- 
gemein begründet. Endlich darf nicht außer acht gelassen werden, daß einer 
Erstreckung der ZFrVO. auf öffentlich-rechtliche Ansprüche auch gewichtige 
staatswirtschaftliche Erwägungen entgegenstehen. Mindestens müßte 
eine solche allgemeine Erstreckung den erheblichsten Bedenken begegnen, da vor- 
nehmlich in Zeiten des Krieges die Staatswesen und die sonstigen öffentlichen 
Verbände auf pünktliche Zahlung der ihnen geschuldeten Abgaben oder Beiträge 
ohne triftige Gründe nicht werden verzichten konnen. Das Wohl des einzelnen 
hat hier dem Wohle der Gesamtheit nachzustehen. 
ß. Unger, Recht 11 683: Die Bekanntmachung beschränkt sich auf „bürger- 
liche Rechtsstreitigkeiten“. Daraus folgt ihre Beschränkung auf privatrecht- 
liche Forderungen. Die Bewilligung ist also unzulässig wegen Steuer- 
forderungen, öffentlicher Abgaben, Anliegerbeiträge, Beitragsforderungen öffent- 
licher Versicherungen, Geldstrafen, Ordnungsstrafen, Verwaltungszwangsmittel,
	        
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