Bek. Über die Bewilligung von Jahlungsfristen v. 7. Aug. 1914 / 20. Mal 1915. 5 1. 195
Gebührenforderungen der Gerichte und anderer Behörden (besonders wichtig bei
Fristanträgen wegen Prozeßkosten).
J. Ebenso Güthe, Gruchots Beitr. 59 52, Sintenis a. a. O. 71, Mayer
a. a. O. 48 und Glaser a. a. O. 19, der auch auf den Wehrbeitrag hinweist.
c) Das Ubergehen einer anderen Forderung in eine Geld-
forderung. Muß der Übergang vor dem 31. Juli 1914 erfolgt seind
a#. Bejahend.
#af. Cahn, JW. 14 808: Ob die Ansprüche von Anfang an auf Geld ge-
richtet waren oder sich erst nachträglich in Geldforderungen verwandelten, macht
keinen Unterschied, die Forderung muß nur vor dem 31. Juli 1914 auf
Geld gerichtet gewesen sein. Nun gibt es eine Menge Ansprüche, deren Ur-
sprung vor jenem Zeitpunkt liegt, die sich aber erst später in Geldforderungen
verwandelt haben. Ihnen muß die Wohltat der Stundung versagt werden, ob-
wohl kein wirtschaftlicher Grund vorhanden ist, der diese abweichende Behandlung
rechtfertigen könnte.
6a. Sieskind a. a. O. 77: Die bloße Möglichkeit des Übergehens
in eine Geldforderung reicht nicht aus. Daher unterscheidet denn auch
&+916 3SPO. beim Arrest ausdrücklich zwischen einer Geldforderung und einem
Anspruche, der in eine Geldforderung übergehen kann, eine Unterscheidung, die
nicht zu rechtfertigen wäre, wenn die Geldforderungen auch bloß verwandlungs-
fahige Ansprüche begrifflich einschließen würden. Auch die Vorschrift des
§ 1228 Abs. 2 BGB. läßt sich hierfür heranziehen. Hieraus ergibt sich, daß,
wenn die Verordnung als stundungsfähig nur „eine vor dem 31. Juli 1914
entstandene Geldforderung“ anerkennt, hierunter nur Forderungen fallen, die,
sofern sie nicht von Anfang an auf Geld gehen, sich bereits vor dem 31. Juli
1914 in Geldforderungen verwandelt haben. Erst mit der Umwandlung. nicht
schon vorher „entsteht" der Anspruch auf Geld, erst dadurch wird für die
Forderung der Charakter als „Geldforderung“ begründet, „entsteht“ sie als
solche, und der Zeitpunkt hierfür muß vor dem 31. Juli 1914 liegen. Hätte
man schlechthin alle Forderungen, deren Ursprung vor dem 31. Juli 1914
liegt, und die in irgendeinem Zeitpunkte mal auf Geld gerichtet sein können,
treffen wollen, so durfte man sich nicht auf „eine so enge und prägnante Be-
zeichnung wie „Geldforderung“ festlegen, sondern hätte es vorziehen sollen, all-
gemein von „vermögensrechtlichen Ansprüchen“ zu reden, wie dies auch im
§ 1 3Fr VO. über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die im
Ausland ihren Wohnsitz haben, und später im § 2 der Verordnung vom
30. September 1914 über das Zahlungsverbot gegen England geschehen ist.
—xF. Ebenso Unger, Recht 14 686.
8. Verneinend.
ax. Pr. Handelsminister vom 11. August 1914, JIM l. 14 678: Wenngleich
in der Verordnung nur von „Geldforderungen“ die Rede ist, so ist sie doch in-
sofern auch auf Forderungen, auf Lieferung von Waren und dergl. anzuwenden,
als solche Forderungen sich im Falle der Nichterfüllung in Geldforderungen
verwandeln. Diese Geldforderungen sind als vor dem 31. Juli 1914 ent-
standen anzusehen, wenn die Warenforderung vor diesem Tage entstanden war.
6 Bay Just Minister vom 16. August 1914, Bay#MBl. 14 149: Um eine
Geldforderung handelt es sich auch dann, wenn die Forderung ursprünglich
auf einen anderen Gegenstand, z. B. eine Warenlieferung gerichtet ist, im Falle
der Nichterfüllung aber in eine Geldforderung übergeht.
JJ. Ebenso Bovensiepen, DR3. 14 782, Sintenis a. a. O. 70 f. und
Güthe, Gruchots Beitr. 59 52.
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