Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bek. Über die Bewilligung von Jahlungsfristen v. 7. Aug. 1914 / 20. Mal 1915. 5 1. 195 
Gebührenforderungen der Gerichte und anderer Behörden (besonders wichtig bei 
Fristanträgen wegen Prozeßkosten). 
J. Ebenso Güthe, Gruchots Beitr. 59 52, Sintenis a. a. O. 71, Mayer 
a. a. O. 48 und Glaser a. a. O. 19, der auch auf den Wehrbeitrag hinweist. 
c) Das Ubergehen einer anderen Forderung in eine Geld- 
forderung. Muß der Übergang vor dem 31. Juli 1914 erfolgt seind 
a#. Bejahend. 
#af. Cahn, JW. 14 808: Ob die Ansprüche von Anfang an auf Geld ge- 
richtet waren oder sich erst nachträglich in Geldforderungen verwandelten, macht 
keinen Unterschied, die Forderung muß nur vor dem 31. Juli 1914 auf 
Geld gerichtet gewesen sein. Nun gibt es eine Menge Ansprüche, deren Ur- 
sprung vor jenem Zeitpunkt liegt, die sich aber erst später in Geldforderungen 
verwandelt haben. Ihnen muß die Wohltat der Stundung versagt werden, ob- 
wohl kein wirtschaftlicher Grund vorhanden ist, der diese abweichende Behandlung 
rechtfertigen könnte. 
6a. Sieskind a. a. O. 77: Die bloße Möglichkeit des Übergehens 
in eine Geldforderung reicht nicht aus. Daher unterscheidet denn auch 
&+916 3SPO. beim Arrest ausdrücklich zwischen einer Geldforderung und einem 
Anspruche, der in eine Geldforderung übergehen kann, eine Unterscheidung, die 
nicht zu rechtfertigen wäre, wenn die Geldforderungen auch bloß verwandlungs- 
fahige Ansprüche begrifflich einschließen würden. Auch die Vorschrift des 
§ 1228 Abs. 2 BGB. läßt sich hierfür heranziehen. Hieraus ergibt sich, daß, 
wenn die Verordnung als stundungsfähig nur „eine vor dem 31. Juli 1914 
entstandene Geldforderung“ anerkennt, hierunter nur Forderungen fallen, die, 
sofern sie nicht von Anfang an auf Geld gehen, sich bereits vor dem 31. Juli 
1914 in Geldforderungen verwandelt haben. Erst mit der Umwandlung. nicht 
schon vorher „entsteht" der Anspruch auf Geld, erst dadurch wird für die 
Forderung der Charakter als „Geldforderung“ begründet, „entsteht“ sie als 
solche, und der Zeitpunkt hierfür muß vor dem 31. Juli 1914 liegen. Hätte 
man schlechthin alle Forderungen, deren Ursprung vor dem 31. Juli 1914 
liegt, und die in irgendeinem Zeitpunkte mal auf Geld gerichtet sein können, 
treffen wollen, so durfte man sich nicht auf „eine so enge und prägnante Be- 
zeichnung wie „Geldforderung“ festlegen, sondern hätte es vorziehen sollen, all- 
gemein von „vermögensrechtlichen Ansprüchen“ zu reden, wie dies auch im 
§ 1 3Fr VO. über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die im 
Ausland ihren Wohnsitz haben, und später im § 2 der Verordnung vom 
30. September 1914 über das Zahlungsverbot gegen England geschehen ist. 
—xF. Ebenso Unger, Recht 14 686. 
8. Verneinend. 
ax. Pr. Handelsminister vom 11. August 1914, JIM l. 14 678: Wenngleich 
in der Verordnung nur von „Geldforderungen“ die Rede ist, so ist sie doch in- 
sofern auch auf Forderungen, auf Lieferung von Waren und dergl. anzuwenden, 
als solche Forderungen sich im Falle der Nichterfüllung in Geldforderungen 
verwandeln. Diese Geldforderungen sind als vor dem 31. Juli 1914 ent- 
standen anzusehen, wenn die Warenforderung vor diesem Tage entstanden war. 
6 Bay Just Minister vom 16. August 1914, Bay#MBl. 14 149: Um eine 
Geldforderung handelt es sich auch dann, wenn die Forderung ursprünglich 
auf einen anderen Gegenstand, z. B. eine Warenlieferung gerichtet ist, im Falle 
der Nichterfüllung aber in eine Geldforderung übergeht. 
JJ. Ebenso Bovensiepen, DR3. 14 782, Sintenis a. a. O. 70 f. und 
Güthe, Gruchots Beitr. 59 52. 
13“
	        
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