Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

196 B. Geltendmachung von Ansprüchen während de 
8d. Kipp, DHZ. 14 1027: Der preußische Handelsminister hat in einem 
Rundschreiben vom 11. August 1914 (oben a) der Ansicht Ausdruck gegeben, daß 
die Geldsorderung nicht als solche vor dem 31. Juli 1914 entstanden sein müsse, 
sondern es genüge, wenn eine vor dem 31. Juli 1914 entstandene Forderung 
anderen Inhalts nach dem 31. Juli 1914 in eine Geldforderung sich verwandelt. 
Diese Auffassung ist unzweifelhaft richtig. 
ee. Levis, Recht 14 591: Gleichgültig ist, ob die Forderung, derenthalben 
Frist gegeben werden soll, von Anfang an eine Geldforderung war, oder ob sie 
erst nachträglich, sei es selbst nach dem 31. Juli 1914, sich in eine Geld- 
sorderung verwandelte. Auch der Verkäufer, der ursprünglich die Lieferung einer 
Ware zugesagt hatte, demgegenüber der Käufer jetzt aber gemäß § 326 BE. 
Schadenersatzansprüche geltend macht, kann für seine Geldschuld eine Frist be- 
willigt erhalten. 
#. Striemer, JW. 14 852: Nur Geldschuldner genießen das Vorrecht, daß 
ihnen eine Zahlungsfrist gewährt werden kann, wenn die Schuld vor dem 
31. Juli 1914 entstand, nicht auch Warenschuldner. Aber eine Warenschuld 
kann sich leicht in eine Geldschuld verwandeln. Ist diese Umwandlung bereits 
zur Zeit desrichterlichen Urteils erfolgt, so kann selbstredend die Wohltat 
der Fristbewilligung eintreten. Dabei ist natürlich gleichgültig, ob die Um- 
wandlung vor oder nach dem 31. Juli stattfand, es genügt, daß die 
Warenforderung als solche vor dem 31. Juli entstanden war; denn die Waren- 
forderung barg auch die Geldforderung dem Keime nach schon damals in sich. 
Hiermit stimmt auch wohl die Ansicht der Berliner Anwaltskommission in 
IJW. 14 793 überein. Aber die dort gewählte Wortfassung ist mißverständlich. 
Sie lautet: „Nach einem Erlasse des Handelsministers sollen Ansprüche auf Liefe- 
rung von Waren als Geldforderungen behandelt werden, wenn sie in Schadens- 
ersatzansprüche übergehen können." Das klingt so, als dürfe der Richter auch 
eine Warenschuld mit einer Lieferfrist bedenken, wenn sie zur Zeit des 
Urteils noch Warenschuld ist, aber die Möglichkeit besteht, daß sie später in 
eine Geldforderung übergehen kann, z. B. gemäß § 255 3PO. Aber das hat 
der Handelsminister nicht gesagt und wohl auch nicht gemeint (s. obenuo). 
P. Hachenburg, LeipzZ. 14 1601: Nicht notwendig ist, daß der Anspruch 
schon bei der Entstehung auf Geld ging. Es genügt, daß er jetzt darauf 
gerichtet ist. 
99. Hallbauer a. a. O. 385: Die Ansicht, daß auch Forderungen auf 
Lieferung von Waren in Frage kommen, ist nicht richtig; Gegenstand des 
Rechtsstreits muß nach der klaren und unzweideutigen Fassung des Gesetzes 
eine Geldforderung sein, und es kann nur das Zugeständnis gemacht werden, 
daß es auf den Zeitpunkt der Antragstellung ankommt; der Antrag auf Zu- 
billigung einer Stundungsfrist ist zulässig, wenn die Klage zwar von Haus aus 
auf Lieferung von Sachen gerichtet war, sich aber vor der Antragstellung 
in eine solche auf Schadensersatz verwandelt hatte. Es ist auch kein Bedürfnis 
für eine ausdehnende Auslegung vorhanden; wird der Schuldner zu einer 
Lieferung von Waren verurteilt, und kann er sie nicht liefern, so muß der 
Gläubiger nach § 893 Abs. 2 8PO. Interesseklage erheben, und hier ist nun 
der Stundungsantrag am Platze. 
u. Kaufmann, JW. 14 812: Die Frage, ob Ansprüche auf die Lieferung 
von Waren als Geldforderungen zu behandeln sind, wenn sie in Schadens- 
ansprüche übergehen können, ist zweifelhaft und zu verneinen. Anders, wenn 
die Forderung auf Warenlieferung bereits in einen Geldanspruch (z. B. Schadens- 
ersatz wegen Nichterfüllung nach § 326 BGB.) übergegangen ist.
	        
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