196 B. Geltendmachung von Ansprüchen während de
8d. Kipp, DHZ. 14 1027: Der preußische Handelsminister hat in einem
Rundschreiben vom 11. August 1914 (oben a) der Ansicht Ausdruck gegeben, daß
die Geldsorderung nicht als solche vor dem 31. Juli 1914 entstanden sein müsse,
sondern es genüge, wenn eine vor dem 31. Juli 1914 entstandene Forderung
anderen Inhalts nach dem 31. Juli 1914 in eine Geldforderung sich verwandelt.
Diese Auffassung ist unzweifelhaft richtig.
ee. Levis, Recht 14 591: Gleichgültig ist, ob die Forderung, derenthalben
Frist gegeben werden soll, von Anfang an eine Geldforderung war, oder ob sie
erst nachträglich, sei es selbst nach dem 31. Juli 1914, sich in eine Geld-
sorderung verwandelte. Auch der Verkäufer, der ursprünglich die Lieferung einer
Ware zugesagt hatte, demgegenüber der Käufer jetzt aber gemäß § 326 BE.
Schadenersatzansprüche geltend macht, kann für seine Geldschuld eine Frist be-
willigt erhalten.
#. Striemer, JW. 14 852: Nur Geldschuldner genießen das Vorrecht, daß
ihnen eine Zahlungsfrist gewährt werden kann, wenn die Schuld vor dem
31. Juli 1914 entstand, nicht auch Warenschuldner. Aber eine Warenschuld
kann sich leicht in eine Geldschuld verwandeln. Ist diese Umwandlung bereits
zur Zeit desrichterlichen Urteils erfolgt, so kann selbstredend die Wohltat
der Fristbewilligung eintreten. Dabei ist natürlich gleichgültig, ob die Um-
wandlung vor oder nach dem 31. Juli stattfand, es genügt, daß die
Warenforderung als solche vor dem 31. Juli entstanden war; denn die Waren-
forderung barg auch die Geldforderung dem Keime nach schon damals in sich.
Hiermit stimmt auch wohl die Ansicht der Berliner Anwaltskommission in
IJW. 14 793 überein. Aber die dort gewählte Wortfassung ist mißverständlich.
Sie lautet: „Nach einem Erlasse des Handelsministers sollen Ansprüche auf Liefe-
rung von Waren als Geldforderungen behandelt werden, wenn sie in Schadens-
ersatzansprüche übergehen können." Das klingt so, als dürfe der Richter auch
eine Warenschuld mit einer Lieferfrist bedenken, wenn sie zur Zeit des
Urteils noch Warenschuld ist, aber die Möglichkeit besteht, daß sie später in
eine Geldforderung übergehen kann, z. B. gemäß § 255 3PO. Aber das hat
der Handelsminister nicht gesagt und wohl auch nicht gemeint (s. obenuo).
P. Hachenburg, LeipzZ. 14 1601: Nicht notwendig ist, daß der Anspruch
schon bei der Entstehung auf Geld ging. Es genügt, daß er jetzt darauf
gerichtet ist.
99. Hallbauer a. a. O. 385: Die Ansicht, daß auch Forderungen auf
Lieferung von Waren in Frage kommen, ist nicht richtig; Gegenstand des
Rechtsstreits muß nach der klaren und unzweideutigen Fassung des Gesetzes
eine Geldforderung sein, und es kann nur das Zugeständnis gemacht werden,
daß es auf den Zeitpunkt der Antragstellung ankommt; der Antrag auf Zu-
billigung einer Stundungsfrist ist zulässig, wenn die Klage zwar von Haus aus
auf Lieferung von Sachen gerichtet war, sich aber vor der Antragstellung
in eine solche auf Schadensersatz verwandelt hatte. Es ist auch kein Bedürfnis
für eine ausdehnende Auslegung vorhanden; wird der Schuldner zu einer
Lieferung von Waren verurteilt, und kann er sie nicht liefern, so muß der
Gläubiger nach § 893 Abs. 2 8PO. Interesseklage erheben, und hier ist nun
der Stundungsantrag am Platze.
u. Kaufmann, JW. 14 812: Die Frage, ob Ansprüche auf die Lieferung
von Waren als Geldforderungen zu behandeln sind, wenn sie in Schadens-
ansprüche übergehen können, ist zweifelhaft und zu verneinen. Anders, wenn
die Forderung auf Warenlieferung bereits in einen Geldanspruch (z. B. Schadens-
ersatz wegen Nichterfüllung nach § 326 BGB.) übergegangen ist.