Bek. über die Bewilligung von Zahlungsfristen v. 7. Aug. 1914 / 20. Mai 1915. 81. 197
1z. Mayer a. a. O. 48: Wenn der Verkäufer sein Recht auf Lieferung
von Waren geltend macht, liegt eine Geldforderung nicht vor. Eine Geld-
sorderung liegt in einem solchen Falle erst dann vor, wenn der Gläubiger mit
Rücksicht auf den Schuldnerverzug von seinem Rechte auf Schadensersatz
wegen Nichterfüllung Gebrauch gemacht hat. Dann ist allerdings die Bewilligung
der Jahlungsfrist, obwohl sie nur für die vor dem 31. Juli 1914 entstandenen
Geldforderungen möglich ist, als zulässig zu erachten, auch wenn der Gläubiger
erst nach dem 31. Juli 1914 sein Recht auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung
geltend gemacht hat, falls nur die Verpflichtung zur Warenlieferung schon vor
diesem Zeitpunkt entstanden ist.
XX. Jaffa a. a. O. 5: Insoweit sich eine Forderung wegen Verzugs des
anderen Teiles in eine Geldforderung (Schadensersatzforderung) umgewandelt
hat, wird sie durch die Verordnung betroffen.
un. Heß a. a. O. 84: Die Geldforderungen müssen vor dem 31. Juli 1914
entstanden sein. Es ist aber nicht erforderlich, daß die Forderung schon vor dem
31. Juli 1914 als Geld forderung bestand.
vv. Rosenthal a. a. O. 34: Ansprüche auf Warenlieferung, wenn sie
in Schadensersatzansprüche übergehen können, sollen als Geldforderungen
behandelt werden.
d) Einzelne Fälle.
a. Erlanger, Recht 15 67: Den Duldungsanspruch auf Grund der
§6# 737, 739, 743, 745 Abs. 2, 748 ZPO. wird man auch im Sinne der
ZFr VO. gegebenenfalls als eine Geldforderung anzusehen haben und — was ja
der wichtigste Fall ist — dem auf Duldung verklagten Ehemann, falls in seiner
Person die sachlichen Voraussetzungen vorliegen, eine Zahlungsfrist unabhängig
davon gewähren müssen, ob seine Ehefrau einen derartigen Antrag stellt oder ob
auch für die Ehefrau die sachlichen Voraussetzungen gegeben sind.
8. Recht 15 61 Nr. 201 (LG. Ravensburg): Der Anspruch auf Löschung
einer Hypothek ist keine Geldforderung. Der Umstand, daß die Forderung
später vielleicht in eine Geldforderung Übergehen kann, ändert hieran nichts.
J. Mayer a. a. O. 49: Die Forderung des Gläubigers auf Sicher-
heitsleistung ist auch, soweit die Sicherheit in Geld geleistet werden soll,
keine Geldforderung; denn hier handelt es sich nicht um Zahlung einer Forde-
rung, sondern um Sicherstellung einer Forderung.
2. Entstehung der Forderung vor dem 31. Juli 1914.
a) Der Begriff der Entstehung der Forderung.
a. Kipp, DJ3. 14 1027: Eine Geldforderung, deren Begründungs=
tatbestand vor dem 31. Juli 1914 liegt, ist vor diesem Tage entstanden,
wenn sie auch erst später fällig oder unbedingt wurde. Diese Auf-
fassung, die schon vom Standpunkte der allgemeinen Rechtstheorie aus richtig
ist, wird auch von dem Zwecke der Verordnung durchaus gefordert. Der
Grundgedanke der Verordnung kann nur sein: Es soll ein Unterschied gemacht
werden zwischen den Folgen der Handlungen, insbesondere der Verträge und
sonstigen Rechtsgeschäfte, die zur Zeit des Kriegszustandes vorgenommen sind,
und den Folgen derjenigen Handlungen, die zu früherer Zeit geschahen. Es ist
eine reine Unmöglichkeit und würde jeder Gerechtigkeit Hohn sprechen, wenn je-
mand, der während der Kriegszeit einen Vertrag schließt und Barzahlung oder
Zahlung zu einem bestimmten Termine verspricht, eine gerichtliche Zahlungsfrist
in Anspruch nehmen wollte. Ihm war die Sachlage bekannt, er konnte sich da-
nach richten. Ganz etwas anderes ist es mit den Wirkungen früher geschlossener
Verträge, bei deren Abschluß auf den Kriegszustand noch nicht gerechnet wurde