Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

200 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit. 
seitiger Ansprüche gegenseitig bedingt. So entsteht beim Mietvertrage z. B. der 
Anspruch auf Einräumung der Wohnung zwar schon kraft des Vertrags für sich 
selbständig und unbedingt, der auf Mietzins aber erst durch die Gewährung des 
Gebrauchs, ebenso wie der Anspruch auf Vergütung erst durch die Leistung der 
Dienste, auf die Prämie durch die Tragung der Gefahr, auf die Zinsen durch 
die Hingabe des Darlehens entsteht. Regelmäßig wird sich der Inhalt dieser 
Schuldverhältnisse nicht in einem einmaligen Tun erschöpfen. Die Leistungen sind 
vielmehr für eine längere Zeit berechnet. In solchen Fällen kommt mit jedem 
neuen Tage, der geringsten vom Gesetzgeber berücksichtigten Zeiteinheit, der An- 
spruch auf die Vergütung von neuem zur Entstehung, solange und insoweit die 
Gegenleistung erfüllt ist (FW. 05 3362 und 687 ). Deshalb wird der Mieter, 
wenn ihm der Gebrauch vorzeitig entzogen wird, von diesem Zeitpunkt an von 
der Entrichtung des Mietzinses, zu dessen Zahlung er ja kraft Vertrags ver- 
bunden war, frei; diese Befreiung tritt aber nicht ein, weil der Anspruch des 
Vermieters erloschen, sondern weil er nie zur Entstehung gelangt ist. Daraus 
folgt: Bei einer für den Monat Juli vermieteten Wohnung ist der Anspruch 
auf Zahlung des Mietzinses für die dreißig ersten Tage des Monats vor, für 
den letzten Tag nach dem 31. Juli entstanden. Nur die dreißig ersten Tage 
kommen also für den Zahlungsaufschub in Betracht, gleichviel, ob der Mietzins 
für Juli am 1. August oder zusammen mit dem etwaigen Mietzinse für August 
und September am 1. Oktober fällig ist. Daß der letzte Tag des Monats Juli 
anders wie die vorhergehenden Tage behandelt wird, rührt daher, daß die Ver- 
ordnung die Zeit vor dem 31. Juli statt vor dem 1. August maßgebend sein 
läßt. Ob dies beabsichtigt war oder ob nur eine Ungenauigkeit im Ausdrucke 
vorliegt, so daß alle vor Ablauf des 31. Juli entstandenen Forderungen gemeint 
sind, ist schwer zu sagen. 
o. Cahn, JW. 14 861: Der Unterschied zwischen der Entstehung des Schuld- 
verhältnisses und der Forderung wird nicht genügend auseinanderge- 
halten. Der Satz, daß die Forderung zugleich mit dem Schuldverhältnis entsteht, 
ist sicher in dieser Allgemeinheit unzutreffend. Man denke nur an die Provisions- 
sorderung des Maklers, die, wie das RG. (R. 57 21) ausdrücklich betont, nicht 
schon mit dem Abschlusse des Maklervertrags, sondern erst in dem Zeitpunkt ent- 
steht, in welchem der zu vermittelnde Vertrag in der vorgeschriebenen Form zu- 
stande gekommen ist. Soweit ersichtlich, herrscht doch sonst kein Streit darüber, 
daß zur Entstehung der Forderung nicht nur das Wirksamwerden des Rechts- 
geschäfts, sondern auch die Erfüllung des gesamten Tatbestandes gehört, auf 
Grund dessen der Gläubiger seine Forderung erheben kann. Der Anspruch auf 
den Mietzins entsteht nicht schon mit dem Abschlusse des Vertrags, 
sondern mit jedem Tage, der kleinsten vom Gesetze berücksichtigten Zeiteinheit, 
von neuem. Denn der Mietzinsanspruch ist zwar nicht von der Benutzung der 
Mietsache, wohl aber von der Fortgewährung des Gebrauchs abhängig. Der 
Gebrauch kann tagtäglich entzogen werden, und deshalb entsteht die Miet- 
zinsforderung nur, insofern und insoweit der Gebrauch weiter gewährt wird. 
Jedoch ist auf die Rechtsprechung zu § 406 BG#B. zu verweisen. Nach dem 
Wortlaute kann der Schuldner nur eine ihm zustehende, d. h. bereits ent- 
standene, Forderung zur Aufrechnung verwenden. Da diese Vorschrift nun 
aber gerade den Zweck hat, die Rechtslage des Schuldners durch die Zession 
nicht zu erschweren, so genügt es, damit die Einwendungen im Sinne dieses 
Paragraphen für begründet angesehen werden können, wenn nur ihr Rechtsgrund 
bei der Abtretung gegeben war; es kommt nicht darauf an, ob die den Bestand- 
teil des abgetretenen Rechtes beeinflussenden Tatsachen vor oder nach der Abtretung 
eingetreten sind. Analog wird es dann auch für die Entstehung der Forderung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.