4 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
oder anderweit Berechtigte nicht berührt. Es gelten hierbei jedoch fol-
gende Bestimmungen:
1. Ist gegen diese Personen ein Versäumnis= oder ein Ausschlußurteil
ergangen oder sind sie infolge ihrer Abwesenheit sonstwie als
säumig behandelt oder mit ihren Rechten ausgeschlossen worden, so
können sie binnen sechs Monaten nach Beendigung des Kriegs-
zustandes oder des nach § 2 maßgebenden Verhältnisses, soweit es
in dem Verfahren noch möglich ist, die versäumten Handlungen
nachholen und ihre Ansprüche geltend machen oder, soweit dies
nicht mehr möglich ist, von demjenigen, zu dessen Gunsten die
Rechtsänderung eingetreten ist, die Herausgabe des erlangten Vor-
teils nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerecht-
fertigten Bereicherung verlangen.
Ist ein Recht von einer der im § 2 bezeichneten Personen an-
gemeldet oder ist anzunehmen, daß ein solches ihr zusteht, so wird
ihr dasselbe in der betreffenden Entscheidung oder Verfügung aus-
drücklich vorbehalten.
2. Ergibt sich bei einer vorzunehmenden Verteilung, daß eine solche
Person eine bei der Verteilung zu berücksichtigende Forderung an-
gemeldet hat, oder daß eine derartige Forderung ihr mutmaßlich
zusteht, so muß bei der Verteilung so verfahren werden, als wenn
die Forderung und das für sie in Anspruch genommene oder an-
scheinend begründete Vorrecht endgültig festgestellt wäre. Die auf
die Forderung fallenden Beträge sind zu hinterlegen.
3. Ergibt sich bei der Zwangsversteigerung eines Gegenstandes des
unbeweglichen Vermögens nach Beendigung der Versteigerung, daß
eine der im § 2 bezeichneten Personen wegen einer Forderung, für
welche die Zwangsversteigerung betrieben wird oder der Gegen-
stand der Zwangsversteigerung dinglich haftet oder die ein Recht
auf Befriedigung aus dem Grundstück gewährt oder wegen einer
Grundschuld oder einer Rentenschuld durch das Meistgebot nicht
gedeckt wird, so kann der Zuschlag versagt und ein neuer Ver-
steigerungstermin bestimmt werden, sofern die Umstände die An-
nahme begründen, daß ein höheres, zur gänzlichen oder teilweisen
Befriedigung genügendes Gebot erfolgen werde.
4. Die Bestimmungen unter Ziffer 1 bis 3 gelten nicht zugunsten der-
jenigen Personen, welche einen zur Wahrnehmung ihrer Rechte be-
rufenen Vertreter haben.
88.
Die Verjährung ist gehemmt zugunsten der im § 2 bezeichneten Per-
sonen und ihrer Gegner bis zur Beendigung des Kriegszustandes oder
des nach § 2 maßgebenden Verhältnisses.