Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

4 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer. 
oder anderweit Berechtigte nicht berührt. Es gelten hierbei jedoch fol- 
gende Bestimmungen: 
1. Ist gegen diese Personen ein Versäumnis= oder ein Ausschlußurteil 
ergangen oder sind sie infolge ihrer Abwesenheit sonstwie als 
säumig behandelt oder mit ihren Rechten ausgeschlossen worden, so 
können sie binnen sechs Monaten nach Beendigung des Kriegs- 
zustandes oder des nach § 2 maßgebenden Verhältnisses, soweit es 
in dem Verfahren noch möglich ist, die versäumten Handlungen 
nachholen und ihre Ansprüche geltend machen oder, soweit dies 
nicht mehr möglich ist, von demjenigen, zu dessen Gunsten die 
Rechtsänderung eingetreten ist, die Herausgabe des erlangten Vor- 
teils nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerecht- 
fertigten Bereicherung verlangen. 
Ist ein Recht von einer der im § 2 bezeichneten Personen an- 
gemeldet oder ist anzunehmen, daß ein solches ihr zusteht, so wird 
ihr dasselbe in der betreffenden Entscheidung oder Verfügung aus- 
drücklich vorbehalten. 
2. Ergibt sich bei einer vorzunehmenden Verteilung, daß eine solche 
Person eine bei der Verteilung zu berücksichtigende Forderung an- 
gemeldet hat, oder daß eine derartige Forderung ihr mutmaßlich 
zusteht, so muß bei der Verteilung so verfahren werden, als wenn 
die Forderung und das für sie in Anspruch genommene oder an- 
scheinend begründete Vorrecht endgültig festgestellt wäre. Die auf 
die Forderung fallenden Beträge sind zu hinterlegen. 
3. Ergibt sich bei der Zwangsversteigerung eines Gegenstandes des 
unbeweglichen Vermögens nach Beendigung der Versteigerung, daß 
eine der im § 2 bezeichneten Personen wegen einer Forderung, für 
welche die Zwangsversteigerung betrieben wird oder der Gegen- 
stand der Zwangsversteigerung dinglich haftet oder die ein Recht 
auf Befriedigung aus dem Grundstück gewährt oder wegen einer 
Grundschuld oder einer Rentenschuld durch das Meistgebot nicht 
gedeckt wird, so kann der Zuschlag versagt und ein neuer Ver- 
steigerungstermin bestimmt werden, sofern die Umstände die An- 
nahme begründen, daß ein höheres, zur gänzlichen oder teilweisen 
Befriedigung genügendes Gebot erfolgen werde. 
4. Die Bestimmungen unter Ziffer 1 bis 3 gelten nicht zugunsten der- 
jenigen Personen, welche einen zur Wahrnehmung ihrer Rechte be- 
rufenen Vertreter haben. 
88. 
Die Verjährung ist gehemmt zugunsten der im § 2 bezeichneten Per- 
sonen und ihrer Gegner bis zur Beendigung des Kriegszustandes oder 
des nach § 2 maßgebenden Verhältnisses.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.