Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

202 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit. 
diese Ansprüche haben ihren Grund in dem Kaufvertrag. Sie entstehen — zum 
mindesten als eventuelle — sofort mit dem Abschluß des Kaufvertrages. Ist 
der Kauf vor dem 31. Juli geschlossen, so ist jeder dieser Ansprüche, auch wenn 
seine besonderen Voraussetzungen erst nach dem 31. Juli eingetreten sind, so- 
weit er auf Geld gerichtet ist, eine „vor dem 31. Juli entstandene Geldforderung“. 
o. Freiesleben, DJ3. 14 1155: Man würde zu einem nicht durchweg 
befriedigenden Ergebnis kommen, wenn man jede Forderung, die auf einem 
erst am 31. Juli oder etwas später perfekt gewordenen Vertrage 
beruht, von der gerichtlichen Befristung ausnehmen wollte. Hat z. B. der 
Empfänger eines am 29. Juli abgegebenen Vertragsantrags diesen durch eine 
Erklärung vom 30. Juli angenommen, die erst am 31. Juli dem anderen Teile 
zugegangen ist, so würde man den Vertrag, streng genommen, als erst am 
31. Juli zustande gekommen und die aus ihm entspringenden Forderungen als 
der gerichtlichen Befristung entzogen ansehen müssen, obschon alle sie begrün- 
denden Handlungen der Vertragsparteien vor Beginn des Kriegszustandes liegen 
und also im Sinne der Ausführungen Kipps (oben a) die Unterstellung unter 
die beiden Bekanntmachungen vollauf beanspruchen könnten. Es entspricht deshalb 
dem Geiste der Bestimmungen weit mehr, den Begriff der Entstehung der 
Forderung dahin auszulegen, daß die die Zahlungspflicht begründende 
Willenshandlung des Schuldners vor dem 31. Juli liegen muß, 
und sie demgemäß auch dann als vor diesem Zeitpunkt entstanden anzusehen, 
wenn eine Verpflichtung durch spätere Annahme von seiten des Gläubigers 
erst nach diesem Zeitpunkt begründet worden ist, ohne daß der Schuldner die 
Möglichkeit hatte, sich noch nach Beginn des Kriegszustandes — etwa durch 
Widerruf seines Angebots — rechtzeitig von seiner Verpflichtung zu befreien. 
. Gesetz u. Recht 16 90: Im Sinne der 3Fr VO. wird man sagen müssen, 
daß eine Forderung vor dem 31. Juli 1914 entstanden ist, sofern nur das 
Schuldverhältnis, aus dem sie entspringt, vor dieser Zeit ent- 
standen ist. Allerdings wird dies nur insoweit gelten können, als der Zweck 
der Verordnung diese ausdehnende Auslegung geboten erscheinen läßt. Das ist 
insbesondere dann nicht der Fall, wenn der Schuldner selbst durch freie Ent- 
schließung die Forderung des Gläubigers nach jenem Zeitpunkt zur Entstehung 
bringt oder wenn es in seinem Willen liegt, daß es zu ihrer Entstehung nicht 
kommt, wenn also die Entstehung der Forderung nicht die notwendige rechtliche 
Folge des Schuldverhältnisses an sich ist, mag dieses auch vor dem fraglichen 
Zeitpunkt entstanden sein. Unterläßt es der Mieter, den Vertrag nach 
dem 31. Juli zu kündigen, obgleich er zu der Kündigung an und für sich 
berechtigt war, so hat die Mietzinsforderung für die Zeit, für welche, bei recht- 
zeitig erfolgter Kündigung der Vertrag nicht mehr bestehen würde, als nach dem 
31. Juli entstanden zu gelten. Ganz dasselbe muß für Vertragsverletzungen 
nach dieser Zeit gelten, gleichviel ob der Schuldner sie selbst begangen oder 
nur zu vertreten hat. 
v. Spiller, DTT3. 15 100: Es taucht der Zweifel auf, wie die Fälle zu be- 
urteilen sind, wo zwar der Mietvertrag vor dem 31. Juli 1914 abgeschlossen ist, 
aber bereits am 1. Oktober oder 1. November 1914 das Mietverhältnis ab- 
gelaufen war und mangels entgegenstehender Bestimmung im Mietvertrage 
„mangels Kündigung verlängert sich die Vertragsdauer um 1 Jahr“ oder auf 
Grund des § 568 BGB. mit der Verlängerung auf unbestimmte Zeit, d. h. bei 
Mietwohnungen nach § 566 Satz 2 auf die Dauer eines Jahres, das Miect- 
verhältnis fortgesetzt wird. Viele sind der Ansicht, daß der alte Vertrag fort- 
bestehe, also kein neuer Vertrag durch die stillschweigende Fortsetzung des Miet- 
verhältnisses begründet werde. Dieser Ansicht ist bezzutreten.
	        
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