Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

210 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit. 
. Bovensiepen, DR3. 14 783: Die Streitfrage, ob dem Schuldner auch 
dann eine Zahlungsfrist bewilligt werden kann, wenn seine schwierige wirtschaft- 
liche Lage allein durch den Krieg veranlaßt ist, ist zu bejahen. Schon der 
Kriegsausbruch als solcher bringt für mehr oder weniger alle wirtschaftlichen 
Existenzen, insonderheit aber für die Kaufleute und Gewerbetreibenden, schwere 
wirtschaftliche Einbußen mit sich, und hiergegen muß in möglichst ausgedehntem 
Maße Hilfe geschaffen werden. 
d. Striemer, W. 14 852: Es kommen nicht nur solche Ereignisse in 
Betracht, die mit dem Kriege in unmittelbarem Zusammenhange stehen, 
z. B. Beendigung einer einträglichen Stellung des zu den Fahnen einberufenen 
Schuldners. Auch jeder mittelbare Zusammenhang der verschlechterten 
Vermögenslage mit dem Kriege genügt, z. B. der Schuldner ist Pensionats- 
inhaber in einem Kurort, und die Kurgäste bleiben infolge des Krieges fort; 
oder der Schuldner ist Hauswirt eines solchen Pensionatsinhabers und erhält 
von diesem zahlungsunfähig gewordenen Mieter des ganzen Hauses keinen Miet- 
zins. Aber irgendein Zusammenhang zwischen der verschlechterten Vermögens- 
lage des Beklagten und dem Kriege muß verlangt werden. Wenigstens dürfte 
das die ratio des Gesetzes sein. Das folgt wohl auch daraus, daß die An- 
sprüche vor dem 31. Juli 1914 entstanden sein müssen; indem dies gefordert 
wird, geht das Gesetz offenbar davon aus, daß die Befriedigung des Gläubigers 
dem Schuldner durch den Kriegsausbruch erschwert sein muß. 
t. Ebenso Güthe, Gruchots Beitr. 59 56. 
4. Hollaender, JW. 14 971: Die Bekanntmachung darf nicht dazu 
dienen, Leute, die vor dem Kriege zahlungsunfähig waren. für einige Zeit vor 
dem Konkurs zu retten. Nur der Not, die durch den Krieg entstanden ist, 
soll die Bekanntmachung entgegenwirken. Dies zeigt die Beschränkung ihrer 
Anwendung auf vor dem Kriege entstandene Forderungen, vor allem aber der 
Charakter der Bekanntmachung als Kriegsnotgesetz. Gewiß darf diese AufL 
fassung nicht dazu führen, Leute, die ohne den Krieg sich weiter hätten helfen 
können, zum Konkurs zu treiben. Indessen kann die Bekanntmachung nur dann 
Anwendung finden, wenn der Krieg zur Zahlungsunfähigkeit des Schuldners 
beigetragen hat. Nicht ein allgemeines Moratorium sollte eingeführt oder ein 
Ersatz für eine solche Maßnahme geschaffen werden. Nur die Kriegsschäden 
sollten gemildert werden. 
X. Hachenburg, LeipzI. 11 1603: Dem Schuldner soll eine Wohltat ge- 
währt werden. Sie muß verdient sein. Der Krieg muß ihn in die schwierige 
Lage gebracht haben. Er darf nicht schon vorher zahlungsunfähig gewesen sein. 
u. Düringer, Recht u. Wisssch. 14 208: Voraussetzung der Zahlungsfristen 
ist, daß die Lage des Schuldners eine Folge der Kriegsereignisse ist. 
v. Unger, Recht 14 688: Daß der Schuldner schon vor Kriegsausbruch — 
also nicht infolge des Krieges — in Zahlungsschwierigkeiten war, rechtfertigt 
nicht ohne weiteres die Ablehnung des Fristantrages. Es ist vielmehr genau 
zu prüfen, ob er durch den Krieg gehindert worden ist, Maßnahmen zur 
allmählichen Gesundung seiner Verhältnisse zu treffen. Ergibt sich dies aus der 
Prüfung (z. B. daß Freunde und Verwandte hilfsbereit waren, aber durch den 
Krieg gehindert worden sind, ihre löbliche Absicht auszuführen), so ist die 
Zahlungsfrist zu gewähren, weil die Moglichkeit der Gesundung nur verlang- 
samt, aber nicht ausgeschlossen ist. Schlechte Vermögenslage des Schuldners, 
die auch ohne Krieg die gleiche wäre, rechtfertigt die Fristgewährung 
dagegen nicht. 
c. Freiesleben, D3Z3. 11 1155: Es muß zunächst festgehalten werden, 
daß die persönliche Lage des Schuldners maßgebend ist; es genügt also nicht,
	        
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