Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Kriegsteilnehmerschutzgesetz vom 4. August 1914. 5 
Das Gleiche gilt von den gesetzlich für die Beschreitung des Rechts- 
wegs vorgeschriebenen Ausschlußfristen sowie von den Fristen, auf welche 
die Vorschriften des § 203 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ganz oder teil- 
weise entsprechende Anwendung finden. 
§5 9. 
Die Bestimmungen dieses Gesetzes, mit Ausnahme der in den 88 6, 6 
enthaltenen Vorschriften, finden entsprechende Anwendung auf diejenigen 
natürlichen Personen, welche durch eine im § 2 bezeichnete Person ge- 
setzlich vertreten werden, sofern sie nicht prozeßfähig sind. 
Soll eine solche Person verklagt oder soll der Rechtsstreit gegen sie 
fortgesetzt werden, so kann ihr der Vorsitzende des Prozeßgerichts, falls 
mit dem Verzuge Gefahr verbunden ist, auf Antrag einen besonderen 
Vertreter bestellen. Ist der Rechtsstreit bei der Bestellung des besonderen 
Vertreters bereits anhängig, so endet mit der Bestellung desselben die 
Unterbrechung des Verfahrens. Der besondere Vertreter ist zu dem An- 
trag auf Aussetzung des Verfahrens nicht befugt. 
5 10. 
Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Unterbrechung und die 
Aussetzung des Verfahrens finden, sofern nicht das Landesrecht etwas 
anderes bestimmt, auch auf die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwen- 
dung, welche bei den im § 14 des Gerichtsverfassungsgesetzes zugelassenen 
besonderen Gerichten anhängig sind oder anhängig werden. Die Landes- 
regierungen sind befugt, ergänzende und abweichende Anordnungen im 
Verordnungswege zu erlassen. 
8 11. 
Der Zeitpunkt, mit welchem der Kriegszustand als beendet anzusehen 
ist, wird durch Kaiserliche Verordnung bestimmt. 
* 12. 
Dieses Gesetz tritt mit der Verkündung in Kraft. 
Begründung. 
Bei Ausbruch des Krieges gegen Frankreich wurde mittels Gesetzes 
vom 21. Juni 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 493) für die Dauer des damaligen 
Kriegszustandes die Einstellung der Sivilprozesse angeordnet, in welchen 
„Militärpersonen“ als Baupt- oder Rebenpartei beteiligt waren. Ferner 
wurden durch dieses Gesetz für das Konkursverfahren, die Subhastations- 
prozesse uswm. Maßregeln zum Schutze der erwähnten Hersonen gegen die 
ihnen infolge ihrer Abwesenheit drohenden Rechtsnachteile getroffen. Die 
Swangsvollstreckung wurde erbeblichen Beschränkungen unterworfen und 
endlich das Ruhen der Derjährung zugunsten der genannten Hersonen und 
ihrer Gegner angeordnet. 
Eines gleichen Schutzes bedürfen die Hersonen, welche infolge ihrer
	        
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