Kriegsteilnehmerschutzgesetz vom 4. August 1914. 5
Das Gleiche gilt von den gesetzlich für die Beschreitung des Rechts-
wegs vorgeschriebenen Ausschlußfristen sowie von den Fristen, auf welche
die Vorschriften des § 203 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ganz oder teil-
weise entsprechende Anwendung finden.
§5 9.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes, mit Ausnahme der in den 88 6, 6
enthaltenen Vorschriften, finden entsprechende Anwendung auf diejenigen
natürlichen Personen, welche durch eine im § 2 bezeichnete Person ge-
setzlich vertreten werden, sofern sie nicht prozeßfähig sind.
Soll eine solche Person verklagt oder soll der Rechtsstreit gegen sie
fortgesetzt werden, so kann ihr der Vorsitzende des Prozeßgerichts, falls
mit dem Verzuge Gefahr verbunden ist, auf Antrag einen besonderen
Vertreter bestellen. Ist der Rechtsstreit bei der Bestellung des besonderen
Vertreters bereits anhängig, so endet mit der Bestellung desselben die
Unterbrechung des Verfahrens. Der besondere Vertreter ist zu dem An-
trag auf Aussetzung des Verfahrens nicht befugt.
5 10.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Unterbrechung und die
Aussetzung des Verfahrens finden, sofern nicht das Landesrecht etwas
anderes bestimmt, auch auf die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwen-
dung, welche bei den im § 14 des Gerichtsverfassungsgesetzes zugelassenen
besonderen Gerichten anhängig sind oder anhängig werden. Die Landes-
regierungen sind befugt, ergänzende und abweichende Anordnungen im
Verordnungswege zu erlassen.
8 11.
Der Zeitpunkt, mit welchem der Kriegszustand als beendet anzusehen
ist, wird durch Kaiserliche Verordnung bestimmt.
* 12.
Dieses Gesetz tritt mit der Verkündung in Kraft.
Begründung.
Bei Ausbruch des Krieges gegen Frankreich wurde mittels Gesetzes
vom 21. Juni 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 493) für die Dauer des damaligen
Kriegszustandes die Einstellung der Sivilprozesse angeordnet, in welchen
„Militärpersonen“ als Baupt- oder Rebenpartei beteiligt waren. Ferner
wurden durch dieses Gesetz für das Konkursverfahren, die Subhastations-
prozesse uswm. Maßregeln zum Schutze der erwähnten Hersonen gegen die
ihnen infolge ihrer Abwesenheit drohenden Rechtsnachteile getroffen. Die
Swangsvollstreckung wurde erbeblichen Beschränkungen unterworfen und
endlich das Ruhen der Derjährung zugunsten der genannten Hersonen und
ihrer Gegner angeordnet.
Eines gleichen Schutzes bedürfen die Hersonen, welche infolge ihrer