Bek. über die Bewilligung von Zahlungsfristen v. 7. Aug. 1914 /20. Mai 1915. § 1. 215
das Vorhandensein eines solchen Nachteils nicht annimmt, wenn der Gläubiger
nicht selbst dies darlegt und bescheinigt. So kann tatsächlich die Beweislast um-
gekehrt werden.
4. Bleibt die Bewilligung der Frist trotz früherer Gewährung
einer Vertragsfrist zulässig?
a) Bejahend.
a. Sieskind a. a. O. 75: Das Antragsrecht geht nicht schon ohne weiteres
durch eine vom Gläubiger freiwillig eingeräumte dreimonatige Frist verloren,
noch wird es durch eine von ihm gewährte kürzere Frist eingeschränkt.
8. Güthe, GruchotsBeitr. 59 59: Die Fristbewilligung wird dadurch nicht
ausgeschlossen, daß der Gläubiger bereits freiwillig dem Schuldner Ausstand ge-
währt hat; das Gericht wird in einem derartigen Falle aber besonders sorgfältig
zu prüfen haben, ob eine nochmalige Fristbewilligung am Platze ist.
J. S#W. 15 55, Recht 15 115 Nr. 298 (LG. München): Die Behauptung des
Beschwerdeführers, dem Schuldner könne Zahlungsaufschub auf Grund der
ZFr VO. nicht mehr gewährt werden, weil in der Eingehung des Ratenvergleichs
vom 16. Oktober 1914 ein Verzicht auf den gesetzlich zulässigen Zahlungsauf-
schub gelegen sei und weil in dem Nachsuchen um Einstellung der Zwangsvoll=
streckung trotz des abgeschlossenen Ratenvergleichs ein arglistiges Handeln des
Schuldners gesehen werden müsse, ist nicht für zutreffend zu erachten. Durch die
Eingehung des Ratenvergleichs ist Schuldner des Anspruchs auf die gesetzliche
Wohltat des Zahlungsaufschubs jedenfalls insofern nicht verlustig gegangen, als
sein Gesuch sich auf solche Tatsachen stützt, die erst nach Abschluß des Raten-
vergleichs eingetreten sind.
5. Recht 14 738 (München): Gegenüber einem zwischen den Parteien ge-
schlossenen Vergleiche mit Zahlungsfristbewilligung ist die Gewährung einer weiteren
richterlichen Zahlungsfrist nicht veranlaßt, zumal wenn der Schuldner nachträglich
Beweismittel in die Hand bekommen hat, welche die ganze Schuld übersteigen.
e. Voß, Recht 14 716: Daß das Gericht eine dem Schuldner bereits vor
der Klageerhebung vom Gläubiger stillschweigend oder ausdrücklich gewährte
Stundung und die jeweilige Dauer des Prozesses bei seiner Entscheidung nicht
außer acht lassen darf, scheint als selbstverständlich angenommen zu werden.
Kann und muß aber die Gläubigerfrist wie die bis zum Urteile verstrichene Zeit
in Rücksicht gezogen werden, so wird auch der mit dem Antrags= und Be-
schwerdeverfahren von selbst verbundene Zeitvorteil für den säu-
migen Schuldner die Entscheidung über sein Gesuch beeinflussen müssen. Und
zwar wird es hier nur auf die Tatsachen, nicht auf ein Verschulden von irgend-
einer Seite ankommen.
C. Heß a. a. O. 86: Eine vorher schon erfolgte freiwillige Stundung ist
grundsätzlich kein Hindernis für die Fristbewilligung.
b) Verneinend.
a. Levis, Recht 14 593: Nicht nur die gerichtlich gewährte Stundung kann
das Gericht hindern, eine weitere Frist zu geben; auch die vertraglich ein-
geräumte Frist kann ähnliche Wirkungen haben. Die Bekanntmachung spricht
zwar nicht hiervon. Aber aus dem Zwecke des Gesetzes ist es zu entnehmen.
Gewährt der Gläubiger dem Schuldner, der die Wohltat gerichtlicher Stundung
für sich in Anspruch nehmen will, freiwillig eine dreimonatige Frist, so kann
nicht nachträglich der Schuldner vom Gerichte nochmals Stundung erhalten.
Wollte man etwas anderes annehmen, so würde dadurch der Gläubiger, der
nicht zulange hingehalten sein will, dazu gedrängt werden, es jedesmal auf einen
meist mit Kosten verbundenen Entscheid des Gerichts ankommen zu lassen; es