Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

216 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit. 
ist aber doch sicherlich möglichst eine gütliche Vereinbarung zwischen Gläubiger 
und Schuldner zu unterstützen. Die gesetzlichen Vorschriften dürfen nicht so aus- 
gelegt werden, daß sie einer solchen Abmachung im Wege stehen. Darum muß 
jede Frist, die vom Gläubiger mit Rücksicht auf den Krieg unter Verhälbnissen 
gewährt würde, die eine richterliche Stundung erlaubt hätten, bei einer weiteren 
richterlichen Stundungsentscheidung berücksichtigt werden. Es wird der Richter 
freilich nicht gehindert, seinerseits eine weitere Frist zu geben; derart das Gericht 
einzuschränken, besteht kein genügender innerer Grund. Aber die richterlich ge- 
währte Frist darf zusammen mit der vertraglich gegebenen Frist nicht das gesetz- 
liche Höchstmaß von drei Monaten übersteigen. 
8. Bovensiepen, DR3. 14 785: Recht zweifelhaft erscheint es, ob das 
Gericht auch dem Schuldner eine Frist bewilligen darf, dem der Gläubiger be- 
reits aus freien Stücken vor der Klagerhebung Aufschub gewährt hat. Diese 
Frage ist zu verneinen. 
J. DR3. 15 28: Eine Stundung ist nicht zu gewähren, wenn der Schuldner 
* Vertragsverhältnis kündigt oder bereits vom Gläubiger Stundung er- 
alten hat. 
  
5. Zulässigkeit der Fristbewilligung nur durch das Vollstreckungs= 
gericht. 
a) Gesetz u. Recht 16 143: Nach Erlaß des Urteils ist eine Fristbewilligung 
nicht mehr zulässig, nur Einstellung der Zwangsvollstreckung. 
b) v. Harder, JW. 14 902: Kann dem auf einen Schiedsspruch oder 
ein ausländisches Urteil gestützten Antrag auf Vollstreckungsurteil gegenüber 
eine Stundung verlangt werden? In solchen Fällen dürfte nur das Voll- 
streckungsgericht angerufen werden können, weil die Prüfung des Prozeß= 
gerichts sich auf die Frage beschränken muß, ob ein ordnungsmäßiger Schiedsspruch 
oder ein der inländischen Vollstreckung zugängliches Urteil vorliegt. 
Tc) OLG. 30 252 (München IV): Nach Erlaß des Versäumnisurteils beantragte 
Beklagter bei dem Prozeßgericht „als Vollstreckungsgericht“ die Bewilligung einer 
Zahlungsfrist. Dieser Antrag ist abzulehnen. Liegt ein vollstreckkares Ver- 
säumnisurteil vor, so kann der Schuldner entweder durch den Einspruch oder 
aber beim Vollstreckungsgericht nach § 3 die Bewilligung einer Zahlungsfrist er- 
langen. Damit ist seinen berechtigten Interessen ausreichend Rechnung getragen. 
VI. Das Drozeßverfahren. 
1. Der Antrag des Schuldners auf Fristbewilligung. 
a) Gilt für den Antrag der Grundsatz der Mündlichkeit und der 
Anwaltszwang?, 
a. Bejahend. 
a. Recht 14 648 (Stuttgart): Der Antrag auf Bestimmung einer Zahlungs- 
frist gemäß § 1 muß — entsprechend §§ 721, 714 3PO. — in der münd- 
lichen Verhandlung gestellt werden. Dies geht schon daraus hervor, daß 
die Frist im Urteil zu bestimmen ist, ein Urteil aber nur auf Grund mündlicher 
Verhandlung ergehen kann. 
88. Hallbauer, Sächs PflArch. 11 337, 384: Die Stundungsvergünstigung 
wird nur dann wirksam, wenn es zu einer Verurteilung des Beklagten kommt, 
sie wird nur auf Antrag des Beklagten erteilt, nicht von Amts wegen. Dieser 
Antrag muß in der mündlichen Verhandlung, spätestens in der letzten 
mündlichen Verhandlung vor Erlaß des Urteils gestellt werden, und zwar, wenn 
es sich um einen Anwaltsprozeß handelt, vom Anwalte. Will der Beklagte
	        
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