Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bek. über die Bewilligung von Zahlungsfristen v. 7. Aug. 1914 / 20. Mai 1915. 5 1. 217 
die Forderung nicht bestreiten, jedoch die Stundungsvergünstigung für sich in 
Anspruch nehmen, so darf er nicht Versäumnisurteil über sich ergehen lassen. Er 
muß erscheinen, die Forderung anerkennen, und wenn der Gegner Anerkenntnis- 
urteil begehrt, den Stundungsantrag stellen. Nach der letzten mündlichen Ver- 
handlung ist der Stundungsantrag nicht mehr möglich. 
JI. Güthe, GruchotsBeitr. 59 57: Die Zahlungsfrist ist auf den in der 
mündlichen Verhandlung zu stellenden und bis zum Schlusse der mündlichen 
Verhandlung zulässigen — im Anwaltsprozesse dem Anwaltszwang unter- 
liegenden — Antrag des Beklagten zu bestimmen. Über den Antrag ist mündlich 
zu verhandeln. 
55. Sieskind a. a. O. 75: Der Antrag ist in der mündlichen Verhand- 
lung zu stellen, da die Bestimmung der Zahlungsfrist nur in Verbindung mit 
einem auf Grund mündlicher Verhandlung zu erlassenden Urteil ergehen kann. 
Im Versäumnisfalle kann daher ein schrifllicher Stundungsantrag des Beklagten 
nicht berücksichtigt werden, ebensowenig, wenn die Stundungseinrede in einem 
früheren Termine vorgebracht ist. Da über das Begehren eines Ausstandes „in 
dem Urteile“ selbst zu erkennen ist, so ist der Antrag bis zum Schlusse der 
mündlichen Verhandlung zu stellen, auf welche das Urteil ergeht, hinsichtlich eines 
Läuterungsurteils noch in der Verhandlung nach dem bedingten Urteile. 
es. Graßhof, D3J8. 14 1376: Es ist anzunehmen, daß der Gesetzgeber 
mit Absicht das Prinzip des Anwaltszwanges nicht hat durchbrechen 
wollen. Er hätte sonst sicher die weitere Folge nicht gescheut, auch die Möglich- 
keit eines Anerkenntnisurteils oder eines Vergleichs, ohne daß der Beklagte im 
Prozeß durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, zuzulassen. Dem Schuldner im 
landgerichtlichen Prozesse, der sich durch einen beim Prozeßgerichte zugelassenen 
Anwalt nicht vertreten lassen will, muß es daher überlassen bleiben, seinen An- 
trag auf Bewilligung von Zahlungsfristen beim Vollstreckungsgerichte zu stellen. 
c. Unger, Recht 14 718: Auch die Vorschriften über die Vertretung durch 
Anwälte gelten für den Fristantrag. Die Anwaltskosten können jedoch erspart 
werden, wenn der Schuldner rechtzeitig von der Befugnis des § 2 Gebrauch 
macht oder den Fristantrag erst in der Vollstreckungsinstanz stellt. 
1u. Bovensiepen, DR3. 14787: Zu beklagen ist zunächst, daß man ge- 
glaubt hat, auch hier in vollem Umfang am Jdol des Prinzips der Münd- 
lichkeit festhalten zu müssen. Der Schuldner kann nicht etwa schriftlich den 
Antrag auf Bewilligung der Zahlungsfrist stellen und glaubhaft machen, er muß 
dies entweder in Person oder bei den Kollegialgerichten durch einen Rechtsanwalt 
als Prozeßbevollmächtigten tun lassen, hierdurch entstehen unnötige Kosten und 
Zeitaufwand. 
00. HessRspr. 16 1 Nr. 1, DIZ. 15 431, Recht 15 231 Nr. 417 (Darmstadt II): 
Der Antrag auf Gewährung einer Zahlungsfrist nach § 1 3 Fr VO. unterliegt dem 
Anwaltszwang 
u. Unger, Recht 14 718: Armenrecht und Armenanwalt können auch 
für die Stellung von Fristanträgen bewilligt werden (Rechtsverteidigung im Sinne 
des § 114 Abs. 1 3PO.). Das Gesuch muß den Vorschriften des § 118 3. 
entsprechen und wird deshalb am zweckmäßigsten alles enthalten, was im Frist- 
antrag enthalten sein muß. 
8. Verneinend. 
a# .Recht 14 706 (LG. Tübingen): Anwaltszwang besteht nicht für den An- 
trag auf Bewilligung einer Zahlungsfrist. Der Antrag kann schriftlich oder 
mündlich gestellt oder begründet werden.
	        
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