Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

220 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit. 
kann außer acht bleiben. Juwelen, Silber und andere Kostbarkeiten sind unge- 
eignet, weil sie von den Darlehnskassen beliehen werden. Zweckmäßig wird die 
Herausgabe an einen Sequester angeordnet werden. 4. Hypothekenbestellung. 
Die Beschränkung auf inländische Grundstücke (§ 232 BGB.) kann gegebenenfalls 
unbeachtet bleiben. 5. Verpfändung von Forderungen. 6. Stellung eines Bürgen 
oder eines Dritten, der als Gesamtschuldner eintritt. 7. Sogenannte Sicherungs- 
übereignung. Nur ganz ausnahmsweise! 8. Hingabe von Wechseln, jedoch nur 
im kaufmännischen Verkehr. 
Jy. Unger, Recht 14 693: Die Anordnung der Sicherheit kann erfolgen: 
1. durch Zwischenbescheid, der den Nachweis der Sicherheit binnen einer 
bestimmten Frist erfordert, widrigenfalls der Fristantrag abgelehnt wird; 2. durch 
sofortige Stattgabe des Fristantrags, in der Wirksamkeit aber abhängig von 
einer Sicherheitsleistung. Das erste Verfahren hat den Vorzug, daß das Gericht 
vor Bewilligung der Frist die Leistung der Sicherheit unmittelbar nachprüfen 
kann. Es fallen auch die Schwierigkeiten weg, die dem Schuldner aus dem 
Nachweise der Sicherheit gegenüber dem Gerichtsvollzieher erwachsen. Anderer- 
seits ist das Verfahren umständlich und gibt dem Gläubiger dadurch, daß es die 
Entscheidung in der Hauptsache aufhält, die Möglichkeit, den Fristantrag durch 
schleunige Zwangsvollstreckung zu vereiteln. Diese Nachteile überwiegen derart, 
daß das zweite Verfahren trotz der angedeuteten Schwierigkeiten in der Regel 
den Vorzug verdienen wird. 
55. Ebenso Güthe, Gruchots Beitr. 59 59. 
5. Die kassatorische Klausel. 
#§⅜#l Stein a. a. O. 254: Die Praxis hat den Gedanken des Gesetzes mutig 
dahin ausgebaut, daß sie Teilzahlungen mit kassatorischer Klausel an- 
ordnet und die erste sofort verlangt, was sich durch die erzieherische Wirkung der 
Natenzahlungen gut bewährt zu haben scheint. 
E6. Bendix, JW. 14 965: Die kassatorische Klausel ist im Falle des 
5§ 1 St VO. vom 7. August 1914 zulässig. Die angeblich herrschende Lehre, 
daß dem Schuldner der Beweis für die Innehaltung der ihm bewilligten Raten 
obliegt, beachtet nicht genügend die Verschiedenheiten der Fassung der kassa- 
torischen Klausel: dem Gläubiger liegt der Beweis ob, wenn nach der Urkunde 
seine Forderung fällig wird, falls der Schuldner die Ratenzahlungen nicht inne- 
hält, dem Schuldner dagegen, wenn es heißt, daß die fällige Forderung geltend 
gemacht werden kann, falls der Schuldner zu den vereinbarten Terminen nicht 
leistet. Die Fälle der §§ 345, 358 BGB. sind Ausnahmen des bürgerlichen 
Rechtes, die sich auf das öffentliche Recht des § 726 3PO. grundsätzlich nicht 
übertragen lassen — außerdem kann für die hier allein fragliche Erforschung 
des Willens der Vertragsparteien die gesetzliche Regelung nicht maßgebend sein. 
Ihre Besonderheit läßt vielmehr darauf schließen, daß der regelmäßige Vertrags- 
wille gerade als abweichend von den gesetzlichen Vorschriften angenommen 
worden ist und sie erforderlich gemacht hat. Die Ausführungen Mendels 
(unten 56) berücksichtigen diese Gesichtspunkte nicht und wiederholen nur die 
Fiktionen der angeblich herrschenden, dem wahren Sachverhalte nicht gerecht 
werdenden Lehre. Die kassatorische Klausel bei der St VO. hat die Besonder- 
heit, daß sie eine gerichtliche Stundung der Forderung des Gläubigers voraus- 
setzt. Da diese Stundung materiellrechtlicher Natur ist und deshalb die Fällig- 
keit der gestundeten Forderung hinausschiebt, muß der Gläubiger den Eintritt 
der Fälligkeit nach § 726 Abs. 1 3PO. beweisen. — Die Ausführungen Mendels, 
daß die „Abmachung“ über die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung auf 
einseitigen Antrag des Klägers unzulässig sei, berücksichtigen nicht, daß es sich
	        
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