220 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
kann außer acht bleiben. Juwelen, Silber und andere Kostbarkeiten sind unge-
eignet, weil sie von den Darlehnskassen beliehen werden. Zweckmäßig wird die
Herausgabe an einen Sequester angeordnet werden. 4. Hypothekenbestellung.
Die Beschränkung auf inländische Grundstücke (§ 232 BGB.) kann gegebenenfalls
unbeachtet bleiben. 5. Verpfändung von Forderungen. 6. Stellung eines Bürgen
oder eines Dritten, der als Gesamtschuldner eintritt. 7. Sogenannte Sicherungs-
übereignung. Nur ganz ausnahmsweise! 8. Hingabe von Wechseln, jedoch nur
im kaufmännischen Verkehr.
Jy. Unger, Recht 14 693: Die Anordnung der Sicherheit kann erfolgen:
1. durch Zwischenbescheid, der den Nachweis der Sicherheit binnen einer
bestimmten Frist erfordert, widrigenfalls der Fristantrag abgelehnt wird; 2. durch
sofortige Stattgabe des Fristantrags, in der Wirksamkeit aber abhängig von
einer Sicherheitsleistung. Das erste Verfahren hat den Vorzug, daß das Gericht
vor Bewilligung der Frist die Leistung der Sicherheit unmittelbar nachprüfen
kann. Es fallen auch die Schwierigkeiten weg, die dem Schuldner aus dem
Nachweise der Sicherheit gegenüber dem Gerichtsvollzieher erwachsen. Anderer-
seits ist das Verfahren umständlich und gibt dem Gläubiger dadurch, daß es die
Entscheidung in der Hauptsache aufhält, die Möglichkeit, den Fristantrag durch
schleunige Zwangsvollstreckung zu vereiteln. Diese Nachteile überwiegen derart,
daß das zweite Verfahren trotz der angedeuteten Schwierigkeiten in der Regel
den Vorzug verdienen wird.
55. Ebenso Güthe, Gruchots Beitr. 59 59.
5. Die kassatorische Klausel.
#§⅜#l Stein a. a. O. 254: Die Praxis hat den Gedanken des Gesetzes mutig
dahin ausgebaut, daß sie Teilzahlungen mit kassatorischer Klausel an-
ordnet und die erste sofort verlangt, was sich durch die erzieherische Wirkung der
Natenzahlungen gut bewährt zu haben scheint.
E6. Bendix, JW. 14 965: Die kassatorische Klausel ist im Falle des
5§ 1 St VO. vom 7. August 1914 zulässig. Die angeblich herrschende Lehre,
daß dem Schuldner der Beweis für die Innehaltung der ihm bewilligten Raten
obliegt, beachtet nicht genügend die Verschiedenheiten der Fassung der kassa-
torischen Klausel: dem Gläubiger liegt der Beweis ob, wenn nach der Urkunde
seine Forderung fällig wird, falls der Schuldner die Ratenzahlungen nicht inne-
hält, dem Schuldner dagegen, wenn es heißt, daß die fällige Forderung geltend
gemacht werden kann, falls der Schuldner zu den vereinbarten Terminen nicht
leistet. Die Fälle der §§ 345, 358 BGB. sind Ausnahmen des bürgerlichen
Rechtes, die sich auf das öffentliche Recht des § 726 3PO. grundsätzlich nicht
übertragen lassen — außerdem kann für die hier allein fragliche Erforschung
des Willens der Vertragsparteien die gesetzliche Regelung nicht maßgebend sein.
Ihre Besonderheit läßt vielmehr darauf schließen, daß der regelmäßige Vertrags-
wille gerade als abweichend von den gesetzlichen Vorschriften angenommen
worden ist und sie erforderlich gemacht hat. Die Ausführungen Mendels
(unten 56) berücksichtigen diese Gesichtspunkte nicht und wiederholen nur die
Fiktionen der angeblich herrschenden, dem wahren Sachverhalte nicht gerecht
werdenden Lehre. Die kassatorische Klausel bei der St VO. hat die Besonder-
heit, daß sie eine gerichtliche Stundung der Forderung des Gläubigers voraus-
setzt. Da diese Stundung materiellrechtlicher Natur ist und deshalb die Fällig-
keit der gestundeten Forderung hinausschiebt, muß der Gläubiger den Eintritt
der Fälligkeit nach § 726 Abs. 1 3PO. beweisen. — Die Ausführungen Mendels,
daß die „Abmachung“ über die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung auf
einseitigen Antrag des Klägers unzulässig sei, berücksichtigen nicht, daß es sich