6 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
Beteiligung an dem gegenwärtig ausgebrochenen Kriege an Wahrnehmung
ihrer Rechte behindert sind. Dieser Schutz wird ihnen durch die Vor-
schriften der Sivilprozeßordnung nicht in ausreichendem Waße gewährt.
Allerdings kann nach § 247 das Hrozeßgericht die Aussetzung des Der-
fahrens anordnen, wenn eine Hartei sich zu Kriegszeiten im Militärdienste
befindet oder sich an einem GOrte aufhält, welcher durch Krieg von dem
Derkehre mit dem Orozeßgericht abgeschnitten ist, und es darf angenommen
werden, daß die Gerichte von dieser Befugnis in den hierzu geeigneten
Fällen Gebrauchk machen werden. Hierdurch sind jedoch, wie auch in der
Begründung des Entwurfs der GSivilprozeßordnung anerkannt wird, die
zum Kriegsdienst Einberufenen gegen prozessuale Nachteile, welche ihnen
aus ihrer Abwesenheit erwachsen können, schon deshalb nicht unter allen
Umständen gesichert, weil die Möglichkeit vorliegt, daß im einzelnen Falle
das Gericht von der Einberufung der Hartei zum Kriegsdienst keine
Kenntnis erhält und daß aus diesem Grunde die Aussetzung des Der-
fahrens unterbleibt. Eine ausreichende Sicherheit bietet nur die Unter-
Prechung des Derfahrens kraft Gesetzes, wie sie im Jahre 1870 ange-
ord net wurde.
Abgesehen hiervon ist die Anwendbarkeit des § 247 auf das eigentliche
Drozeßverfahren beschränkt. Die Swangsvollstreckung gegen Militär-
personen, welche zu einem mobilen Truppenteil oder zur Besatzung eines
in Dienst gestellten Kriegsfahrzeugs gehören, ist nur durch die im § 850
Abs. 1 Tr. 6 enthaltene Vorschrift beschränkt. Ferner sind die zum Kriegs-
dienst einberufenen Hersonen gegen den Ausschluß ihrer Rechte im Konkurs.,
Aufgebots-, Derteilungs-, Swangsversteigerungs- und Swangsverwaltungs-
verfahren sowie gegen den Ablauf der Derjährung reichsgesetzlich nicht
geschützt. Es liegt dah#er das Bedürfnis vor, auch für den gegenwärtigen
Krieg nach dem Dorgang vom Jahre 1870 ein Spezialgesetz zu erlassen,
welches den zum Kriegsdienst Einberufenen und den ihnen gleichzustellen-.
den Hersonen nach den angegebenen Richtungen den erforderlichen Schutz
gewährt. Diesem Bedürfnis soll der Entwurf abhelfen.
Da das Gesetz vom 21. Juli 1870 sich, soweit bekannt, in der Hraris
bewährt hat, ist dasselbe im allgemeinen bei Aufstellung des Entwurfs
zum Anhalt genommen und nur insoweit der Abänderung unterzogen
worden, als dies mit RZücksicht auf die veränderte Rechtslage, wie sie sich
aus den inzwischen ergangenen Gesetzen, insbesondere den Kieichsjustiz-
gesetzen und dem Bürgerlichen Gesetzbuch, ergibt, geboten erschien. Auch
in der äußeren Anordnung schließt sich der Entwurf mit wenigen Aus-
nahmen jenem Gesetz an.
Im einzelnen ist folgendes zu bemerken:
Sum § I.
Aus diesem Haragraphen ergibt sich die vorübergehende Geltung des
Gesetzes. Während das SEnde des „Kriegszustandes“ gemäß § 1I1 bestimmt
werden soll, gebt der Entwurf davon aus, daß der tatsächliche Kriegs-
zustand zur Seit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits begonnen hat,
und daß daher die Frage, ob und inwieweit ein Kriegszustand im Sinne
anderer gesetzlicher Bestimmungen vorliegt, hier außer Betracht bleibt.
Das Gesetz erlangt mithin, soweit die sonstigen Doraussetzungen für seine
Anwendung im einzelnen Falle gegeben sind, sofort — vom Seitpunkt