222 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
Klausel zu fassen ist, würde durch folgende Urteilsfassung erzielt werden:
„1. Es wird nach dem Antrag des Klägers erkannt. 2. Der Beklagte hat die
Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch
mit der Maßgabe, daß eine Vollstreckung vor dem 1. Februar 1915 nicht erfolgen
darf und daß, wenn der Beklagte am 1. Februgr 1915. 100 Mk., am
15. Februar 1915 .. 100 Mk. und am 1. März 1915 den Rest samt Zinsen
und Kosten bezahlt, eine Vollstreckung wegen des jeweiligen Restes unzulässig ist.“
Auf diese Weise ist jede Beweislast auf den Schuldner abgeschoben, der nun die
Wahl hat, ob er dem Gerichtsvollzieher die erfolgte Zahlung gemäß § 775
Ziff. 4 oder 5 ZPO. nachweisen will, so daß dieser gar nicht pfändet, oder ob
er, falls er zwar rechtzeitig bezahlt hat, einen solchen Nachweis aber aus irgend
einem Grunde nicht vorlegen konnte, die rechtzeitig erfolgte Zahlung später im
Verfahren gemäß § 767 ZPO. dem Gericht gegenüber nachweisen will.
J. v. Harder, JW. 14 1046: Ist man nicht der Ansicht, daß wegen der
Unmöglichkeit des Beweises der Negative es Sache des Schuldners sei, im Wege
der Erinnerung die Zahlung geltend zu machen, so muß das Urteil wie folgt
gefaßt werden: „Dieser Betrag wird innerhalb einer Woche nach der Zu-
stellung fällig. Weist der Beklagte bis dahin durch Vorlage einer Quittung des
Klägers (oder des gesetzlichen Vertreters des Klägers oder je nachdem) nack,
daß er 200 M. bezahlt habe, so darf der Rest nicht vor dem 1. Oktober 1914
beigetrieben werden. Weist er bis zu diesem Tage die Zahlung weiterer 500 M.
nach, so darf der Rest nicht vor dem 1. November beigetrieben werden usw.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.“ . Die Klausel wird gleich zu erteilen
sein, der Schuldner wird durch die Vorlage der Qutittung, wie etwa sonst durch
Nachweis der Leistung der ihm nachgelassenen Sicherheit, die Vollstreckung ab-
wenden können. Der Gerichtsvollzieher hat nach Vorlage der Quittung die Bei-
treibung abzulehnen.
55. Bendix, JW. 14 964: Die Formel könnte so lauten: „Der Beklagte
wird verurteilt, an den Kläger 1200 M. nebst 6 v. H. Zinsen vom 15. Sep-
tember 1914 zu zahlen. Dem Beklagten wird bewilligt, binnen acht Tagen
200 M., am 1. Oktober 1914 500 M., am 1. November 1914 250 M. und
den Rest am 1. Dezember 1914 zu zahlen. Wird eine Nate nicht pünktlich be-
zahlt, dann ist der ganze Rest fällig. Das Urteil ist nach Maßgabe der ge-
währten Zahlungsfristen vorläufig vollstreckkar". Freilich überwindet auch diese
Fassung die aus § 726 Abs. 1 3PO. sich ergebenden Schwierigkeiten nicht.
Denn es kann kaum zweifelhaft sein, daß die Nichtzahlung einer Rate in der
vom Gericht angeordneten Frist nach dem Inhalte des Urteils eine andere Tat-
sache im Sinne des § 726 Abs. 1 Z PO. darstellt. Ist dies richtig, dann darf
der Gerichtsschreiber eine vollstreckkare Ausfertigung nicht eher erteilen, als bio
ihm der Beweis der Nichtzahlung in der im Urteile bestimmten Frist durch öffent-
liche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird (s. oben 6,96, ). Der Beweis
durch öffentliche Urkunden kommt prakusch kaum in Frage. Als Beweismittel der
öffentlich beglaubigten Urkunde wird aber nach Lage der Sache im Regelfalle nur
eine eidesstattliche Versicherung des Klägers in Betracht kommen, daß er zu den
angegebenen Terminen vom Beklagten keine Zahlung erhalten habe. Diese eidesstatt-
liche Versicherung muß der Gläubiger unterschreiben, seine Unterschrift notariell be-
glaubigen und bei der Vollstreckung nach § 750 Abs. 2 3PO. dem Schuldner zu-
stellen lassen. Die Uberwindung der Schwierigkeiten ist nur dann möglich, wenn das
Gericht in der Urteilsformel selbst die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung
regelt, wozu es nach den weitgehenden Befugnissen der Z Fr VO. berechtigt erscheinen
möchte. Die Regelung kann nach freiem Ermessen des Gerichts in der vielfach
bei Vergleichen üblichen Weise erfolgen, daß der Kläger sich auf seinen einseitigen