224 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
4) Wirkt eine dem Hauptschuldner bewilligte Frist zugunsten des
Bürgen'?
a. Bejahend.
aa. Sieskind a. a. O. 80 Anm. 17: Die dem Hauptschuldner bewilligte
Zahlungsfrist kommt auch dem Bürgen zugute (§ 767 BGB.).
86. v. Harder, JW. 14 847, 15 206, 290: Die vom Gerichte dem Haupt-
schuldner bewilligte Zahlungsfrist kommt auch dem Bürgen zugute (5 767
Abs. 1 Satz 1 BG.).
JJy. Mayer a. a. O. 71: Der Bürge kann, wenn in seiner Person die
Voraussetzungen der Bewilligung der Zahlungsfrist gegeben sind, die Zahlungs-
frist beantragen, wenn er selbst in Anspruch genommen wird. Liegt dagegen diese
Voraussetzung auf Seite des Bürgen nicht vor, so kann gleichwohl die Zahlung
verweigert werden, wenn dem Hauptschuldner wegen seiner persönlichen Ver-
hältmisse die Zahlungsfrist bewilligt ist; denn dadurch ist für den Hauptschuldner
oder persönlichen Schuldner die verzögerliche Einrede der Stundung gegeben
(Staudinger a. a. O. Bem. 5 zu § 202), welche auch für den Bürgen gemäß
§ 768 BGB. und für den dinglich Verpflichteten gemäß §§ 1228 u. 1137 BG.
wirkt, so daß auch der Bürge und der dinglich Verpflichtete die Zahlung oder
die Verwertung des Pfandes und der hypothekarisch belasteten unbeweglichen
Sache verweigern können, solange dem Hauptschuldner Zahlungsfrist bewilligt
ist. Dies gilt auch für den Fall der selbstschuldnerischen Bürgschaft, da durch
diese nur die Einrede der Voransklage aus §771 BGB., nicht die Einrede
aus § 768 BEB. beseitigt wird.
55. Schweitzer, JW. 15 322: Die dem Hauptschuldner bewilligte
Zahlungsfrist gilt auch zugunsten des Bürgen, ja, eine Stundung mit dem
beschränkenden Zusatze, daß die Stundung nur zugunsten des Hauoptschuldners
eintreten solle, würde unwirksam sein.
es. Heß a. a. O. 87: Auch der Bürge kann sich auf die dem Haupt-
schuldner gewährte Frist berufen, weil er dies auch bei einer vom Gläubiger
bewilligten Frist hätte tun dürsen (RG. 56 310, 59 228).
Ce. Jaffa a. a. O. 5: Erhält der Hauptschuldner Zahlungsfrist, so kann
der Gläubiger auch gegen den Bürgen nicht vorgehen (§ 767 BGB.).
0. Ebenso Sintenis a. a. O. 80.
9. Verneinend.
ana. Ortweiler, JW. 15 62, 207: Der Bürge kann die Leistung nicht
etwa verweigern, weil dem Hauptschuldner eine Frist bewilligt ist.
Er würde hiermit einen Einwand es jure tertü bringen; solche Einwendungen sind
ihm aber nur insoweit erlaubt, als sie das Gesetz ausdrücklich für ihn zuläßt. Der
Bürge kann sich sonach auf eine Zahlungsfrist nur berufen, wenn auch für ihn
die Voraussetzungen der 3 Fr VO. vorliegen; er kann auch dieses Vorbringen
nur auf die in diesem Gesetze festgelegte Weise geltend machen.
66. Flierl, Bayffl 3. 14 442: Erklärt der Richter durch Urteil, daß die
Lage des Beklagten die Zahlungsfrist rechtfertige, so liegt darin die behördliche
Bestätigung, daß der Schuldner infolge eines von ihm nicht zu vertretenden
Umstandes zahlungsunfähig sei, mindestens in dem Sinne, daß ihm eine Voll-
streckung „unverhältnismäßige Nachteile bringe“. Wird aus diesem Grunde,
wenn auch auf Zeit, durch richterliche Verfügung der Zugriff zum Vermogen
des Schuldners dem Gläubiger verwehrt, so kommt dies dem Bürgen nicht
zustatten. Die Einrede der Stundung ist unbegründet. Zunachst schlägt
der Dinweis auf § 767 BGB. fehl. Der Bestand der Forderung wird durch
die Zahlungsfrist nicht geändert. Die Forderung, die fllig ist, bleibt füällig;