Bek. über die Bewilligung von Zahlungsfristen v. 7. Aug. 1914 /20. Mai 1915. 8 1. 225
der Fälligkeitstermin wird nicht hinausgeschoben. Die gerichtliche Zahlungsfrist
gibt auch dem Schuldner keine Einrede im Sinne des § 768. Zweck des
Verfahrens nach § 2 Bek. ist gerade, unter Verzicht auf jede Einrede und unter
Anerkennung der Forderung Zahlungsfrist aus Gründen zu erhalten, die für ge-
wöhnlich im Rechtsleben keine Beachtung finden.
JyF. Teilweise auch Erlanger, JW. 15 70: Da die Zahlungsfrist nur
prozessuale Bedeutung hat, kann der vom Gläubiger belangte Bürge nicht auf
Grund der §§ 767 und 768 B#B. geltend machen, daß die Hauptforderung
noch nicht fällig sei. Die Einrede der Vorausklage wird dagegen dem
Bürgen in der Regel zustehen, sofern diese Einrede nicht auf Grund der Ziff. 2
oder 4 des § 773 BEB. ausgeschlossen ist. Die Tatsache der Fristbewilligung
allein genügt aber nicht, um auf Grund der Ziff. 2 oder 4 des § 773 BG.
die Einrede der Vorausklage in Wegfall zu bringen.
5. Die Rechtsmittel gegen das Urteil.
a) Die Berufung.
a. Berufung und nicht Beschwerde').
au. HansG3. 14 Beibl. 300, OLG. 29 307, DJ3. 14 1307, Recht 14 646
(Hamburg): Die Bewilligung der Zahlungsfristen der 3 FrVO. soll in dem Urteil
erfolgen und ist daher auch nicht mit einer Beschwerde, sondern nur mittels der
Berufung anfechtbar. Dem Bedürfnisse schleuniger Entscheidung vor dem Be-
rufungsgerichte kann durch Beantragung und Bewilligung baldiger Termine und
abgekürzter Einlassungsfristen Rechnung getragen werden.
8. DJZ. 14 1392, LeipzB. 15 74 Nr. 18, Recht 15 114 Nr. 286, Hans GB—.P
15 Beibl. 12 (Hamburg): Da die Bestimmung der Zahlungsfrist ein Teil des
Urteils ist, so kann sie auch nur mit dem für die Anfechtung des Urteils ge-
gebenen Rechtsmittel angefochten werden, also nur mit der Berufung.
Iy. Recht 15 114 Nr. 287, JW. 15 55 (Hamburg): Auch wenn das An-
erkenntnisurteil die nachgesuchte Zahlungsfrist nur stillschweigend ablehnt, ist
lediglich Berufung zulässig.
53. OLG. 29 308 (KG. V): Das LG. hat die Beklagte dem Anerkenntnisse
gemäß verurteilt, die von ihr beantragte Bewilligung einer Zahlungsfrist aber
nicht in dem Urteile, sondern durch einen besonderen Beschluß abgelehnt.
Die Beschwerde über diese Ablehnung ist unzulässig. Denn nach § 1 ZFr VO.
können Zahlungsfristen nur im Urteile bewilligt werden. Erfordern sie also eine
mündliche Verhandlung, so ist die Beschwerde nach § 567 ZPO. unstatthaft.
ee. KG# l. 14 142, Recht 14 738, DJ3Z. 14 1389 (KG.): Die Bewilligung
einer Zahlungsfrist im Urteil ist nicht mit Beschwerde, sondern den mit gegen
das Urteil zulässigen Rechtsmitteln anfechtbar.
Cc. DJ Z. 14 1216, Recht 14 738 (Braunschweig): Der Umstand, daß die
Bewilligung der Frist dem Ermessen des Prozeßgerichts überlassen ist, kann die
Nachprüfung in der Berufungs instanz nicht ausschließen.
a#u. Recht 15 63 Nr. 207 (Nürnberg II): Hat die erste Instanz durch An-
erkenntnisurteil die Bestimmung einer Zahlungsfrist abgelehnt, so ist die Berufung
gegen das Urteil und ihre Beschränkung auf die Ablehnung der Zahlungsfrist zulässig.
90. Hessspr. 15 290 (Darmstadt): Rechtsmittel gegen das Urteil, in welchem
Zahlungsfrist gewährt wird, ist nicht die Beschwerde, sondern dasjenige Rechts-
mittel, welches an sich gegen die angefochtene Entscheidung eingelegt werden kann.
it. DIZ. 15 431, Hess Rsp 16 1 Nr. 1 (Darmstadt II): Dem Kläger, auf dessen
Antrag Versäumnisurteil, aber unter Bestimmung einer Zahlungsfrist
) Das Folgende ist durch den neuen 63 — Zusatz der Bekanntmachung vom 20. Mai 1915 (Röl. 288)
Artikel 1 Nr. 2 — teilweise abgeandert.
Kriegsjahrbuch. 15