226 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
ergangen ist, stand nur das Rechtsmittel der Berufung (nicht der Einspruch)
zu, da ihm gegenüber kein Versäumnisurteil vorlag. Verfahrensvorschriften, so-
weit sie in der Notgesetzgebung vom August 1914 fehlen, sind aus der ZPO. zu
ergänzen (Seuff A. 70 44).
xx. Recht 14 739 (LG. I Berlin): Die Entscheidung über die Fristbewilligung
muß im Urteile getroffen werden, auch wenn die Frist abgelehnt wird. Ist die
Entscheidung über die Frist in einem besonderen Beschluß erfolgt, so ist
dieser Beschluß als Teil des Urteils anzusehen. Deshalb ist die Entscheidung
nicht mit der sofortigen Beschwerde, sondern nur mit der Berufung anzufechten.
XX. BayJustiz Minister vom 16. August 1914, Bay# MBl. 14 154: Die An-
fechtung des Urteils, durch das die Zahlungsfrist bestimmt oder die Bestimmung
abgelehnt wird, erfolgt nach den Vorschriften, welche für die Anfechtung dieses
Urteils überhaupt gelten.
uu. Sieskind a. a. O. 76: Die Entscheidung (Fristsetzung wie Ab-
lehnung) ist unter denselben Voraussetzungen und mit den gleichen Rechts-
mitteln anfechtbar, wie das Urteil überhaupt; es ist nicht nötig, daß auch gleich-
zeitig die Entscheidung in der Hauptsache angefochten wird.
vv. Ebenso Sintenis 72 oben, Hachenburg, Leipz#. 14 1602, Unger,
Recht 14 701 und Güthe, GruchotsBeitr. 59 59.
ek. Bovensiepen, DR38. 14 787: Den obersten Grundsatz jeder Prozeß-
Ikonomie, mit einem möglichst geringen Aufwand an Zeit, Mühe und Kosten das
gewünschte Ziel zu erreichen, verletzt die Bestimmung, daß das Gericht die Zah-
lungsfrist im Urteile selbst festzusetzen hat. Daraus folgt mit zwingender
Notwendigkeit, daß eine Anfechtung der gerichtlichen Entscheidung hierüber nur
durch die Berufung, aber nicht durch die viel einfachere und billigere Beschwerde
möglich ist. Man vergegenwärtige sich, welcher ungemein schwerfällige und kost-
spielige zeitraubende Apparat nun wegen dieses Nebenpunktes in Bewegung gesetzt
werden muß. Zwei Anwälte werden aufgeboten, die Einlassungsfrist muß ge-
wahrt werden, mündliche Verhandlung ist vorgeschrieben, welch unnötiger Auf-
wand! Es ist schlechterdings nicht einzusehen, warum man nicht von der Urteils-
sorm für die Entscheidung über die Fristbewilligung abgesehen und dafür schlichte
Beschlußform bestimmt hat. Um eine eigentlich materiell-rechtliche Entscheidung
handelt es sich doch gar nicht, sondern nur um einen Zahlungsaufschub, in die
Urteilsformel gehört demgemäß auch bei rein formaler Betrachtung dessen Be-
willigung oder Ablehnung nicht hinein. Dem Urteile selbst wäre die materiell-
rechtliche eigentliche Entscheidung vorzubehalten gewesen, die Zahlungsfrist
dagegen in einem besonderen, natürlich mit Gründen zu versehenden Beschluß
zu bewilligen oder zu verweigern. Unter vollständigem Ausschlusse des Anwalts.
zwanges — denn irgendwelche Rechtskenntnisse sind hier nicht vonnöten, die be-
treffende Partei kennt ihre eigenen Vermögensverhältnisse wahrlich am besten und
besser wie jeder Dritte — wäre als geeignetes Rechtsmittel die sofortige Be-
schwerde bereitzustellen.
co. Bendix a. a. O 87: Das Urteil ist mit den gewöhnlichen Rechtsmitteln
angreifbar.
8. Die Zulässigkeit der Berufung.
axu. Hallbauer, SächsRpflArch. 14 339: Macht das Gericht von seinem
Ermessen Gebrauch, jedoch im negativen Sinne durch Ablehnung der Frist,
so ist lediglich deshalb ein Rechtsmittel nicht zulässig. Doch muß immerhin die
Sache so liegen, daß sich das Urteil mit der Stundung beschäftigt, sie aber ab-
lehnt. Ebensowenig hat der Gläubiger lediglich deshalb ein Rechtsmittel,
weil das Gericht die Stundung bewilligt hat. Liegt jedoch die Sache so, daß