Bek. Über die Bewilligung von Zahlungsfristen v. 7. Aug. 1914/20. Mai 1915. § 1. 227
das Gericht den Stundungsantrag in seinem Urteile völlig übersehen hat,
so kann der Schuldner nach § 321 Z#PO. die nachträgliche Ergänzung des Ur-
teils verlangen. Dann ist nur über den Stundungsantrag zu verhandeln und
zu entscheiden.
88. Hallbauer, Sächs RpflArch. 14 383: Es kann nicht die Absicht des
Gesetzgebers gewesen sein, die hier einschlagenden praktischen und wirtschaftlichen
Fragen zum Gegenstand eines umfänglichen und kostspieligen Be-
rufungsverfahrens mit Anwaltszwang zu machen; besonders unzweckmäßig
wäre hier die Berufung vom Landgericht an das in der Regel weit entlegene
und kostspielige Oberlandesgericht. Der erstinstanzliche Richter, der die wirtschaft-
lichen Verhältnisse der Parteien viel besser kennt als der Berufungsrichter, ist
hier ganz besonders am Platze; es handelt sich hier nicht um juristische Weis-
heiten, sondern um ganz persönliche wirtschaftliche Dinge. Eine Analogie für
die Ausschließung der Berufung bietet auch § 99 Abs. 1 3P.
XTA. M. die oben unter a Aufgeführten.
55. Güthe, GruchotsBeitr. 59 55: Gleichgültig ist, in welcher Instanz
der Rechtsstreit schwebt. Es kann daher auch das Berufungsgericht — im Falle
des § 99 Abs. 3 3PO. auch das Beschwerdegericht — eine Zahlungsfrist be-
willigen. Dies setzt allerdings, außer wenn die Klage in erster Instanz abge-
wiesen ist, voraus, daß auch der Beklagte Berufung eingelegt oder sich der von
dem Kläger eingelegten Berufung angeschlossen hat (§ 536 ZPO.), und daß,
falls die Berufung sich lediglich darauf gründet, daß in dem ersten Urteil eine
Zahlungsfrist nicht bestimmt ist, der Antrag auf Bewilligung der Frist bereits in
erster Instanz gestellt war.
er. Sieskind a. a. O. 76: Gründet sich die Berufung des Beklagten
lediglich darauf, daß in dem ersten Urteil eine Zahlungsfrist nicht bestimmt ist,
so muß, um eine Zahlungsfrist von dem Berufungsgerichte zu erreichen, der
Antrag auf Fristbewilligung bereits in erster Instanz gestellt sein.
CEc. Dagegen DIZ. 15 214, Leipz Z. 15 214, Recht 15 114 Nr. 290 (Braun-
schweig): Vertreten ist die Ansicht, daß die Berufung unzulässig ist, wenn sie
außer einer Anderung der Kostenentscheidung nur noch die Bewilligung einer in
erster Instanz nicht beantragten Zahlungsfrist auf Grund der Kriegsgesetze
erstrebt. Allein diese Ansicht findet im Gesetze keine Stütze. Durch den Antrag
auf Zahlungsfrist wird die Entscheidung in der Hauptsache selbst angefochten.
Die Berufung ist deshalb nach § 99 3O. zulässig.
aAu. Ebenso Schweitzer, JW. 15 321.
959. Hallbauer, Sächs RpflArch, 14 310: Der Antrag kann auch in der
Berufungsinstanz gestellt werden, wenn auch nicht lediglich wegen des
Stundungsantrags Berufung eingelegt werden kann (oben caa, 88). So kann der
Schuldner, wenn der in der ersten Instanz abgewiesene Kläger Berufung eingelegt
hat, in der Berufungsinstanz für den Fall des Unterliegens Stundung beantragen.
J. Inhalt der Berufungsentscheidung.
ca. HessRspr. 15 290 (Darmstadt): Hat das Gericht erster Instanz die
Voraussetzungen zur Bestimmung einer Zahlungsfrist nicht für gegeben erachtet,
das Berufungsgericht aber Zahlungsfrist gewährt, so läuft diese nicht von dem
Erlasse des Berufungsurteils ab, sondern von dem Tage des Urteils
erster Instanz.
83. Freiesleben, DSJ3. 14 1156: Legt der unter Gewährung einer
Zahlungsfrist verurteilte Beklagte gegen die Verurteilung Berufung ein und
kommt das Berufungsgericht zu deren Zurückweisung, so fragt sich, ob es auf
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