228 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
dahingehenden Eventualantrag des Schuldners hin im Berufungsurteil noch-
mals eine die erstinstanzlich festgesetzte Frist überschreitende
Zahlungsfrist gewähren kann. Die Frage ist wohl grundsätzlich zu be-
jahen. Doch ist natürlich im Einzelfalle zu prüfen, ob die Lage des Schuldners
die nochmalige Frist rechtfertigt (dies kann z. B. der Fall sein, wenn ihm glaub-
hafterweise die mit Rücksicht auf die ungewisse Rechtslage noch unterlassene
Flüssigmachung der erforderlichen Mittel nicht sofort, wohl aber in absehbarer
Zeit möglich ist), oder ob nicht der Umstand, daß der Schuldner durch die Be-
rufung tatsächlich schon einen Aufschub erlangt hat, eine nochmalige Befristung
als ungerechtfertigt erscheinen läßt. Die gleichen Grundsätze sind natürlich auch
anzuwenden, wenn der Schuldner nur wegen Versagung der Zahlungsfrist ein
Rechtsmittel anwendet; daß er hierzu ebenso berechtigt ist wie der Gläubiger
in bezug auf die gegen seinen Antrag erfolgende Bewilligung der Frist, erscheint
nicht zweifelhaft.
J. Bovensiepen, DRz. 14 784: Gleichgültig ist es, in welcher
Instanz der Rechtsstreit schwebt. Demnach kann nicht nur die erste Instanz,
sondern auch das Berufungsgericht dem Schuldner den erbetenen Zahlungsauf-
schub bewilligen. Der Beklagte kann also, wenn ihm der Vorderrichter eine
Zahlungsfrist überhaupt nicht oder eine seines Erachtens nur zu kurze Frist bewilligt
hat, die Berufung lediglich auf Bewilligung einer Zahlungsfrist oder Zuerkennung
einer geräumigeren abstellen, und umgekehrt kann der Kläger mit der Berufung
die seinem Schuldner bewilligte Frist überhaupt oder ihre Ausdehnung anfechten.
Keinesfalls darf die Frist im ganzen auf mehr als drei Monate bemessen
werden.
53. Sieskind a. a. O. 76: Das Berufungsgericht kann eine Frist neu be-
stimmen und eine bewilligte Frist verlängern oder verkürzen. Die
Verlängerung hat aber derart zu geschehen, daß die Frist im ganzen 3 Monate
nicht übersteigt; nicht etwa darf eine nochmalige Frist von 3 Monaten ge-
währt werden.
es. Güthe, GruchotsBeitr. 59 55: Da die verlängerte Frist von der Ver-
kündung des erstinstanzlichen Urteils an zu rechnen ist (§ 1 Abs. 1 Satz 1), so ist
die Verlängerung unzulässig, wenn zwischen der Verkündung des ersten Urteils
und der Verkündung des Berufungsurteils ein Zeitraum von mindestens 3 Mo-
naten liegt. Umgekehrt kann der Kläger, wenn er Berufung oder Anschluß-
berufung eingelegt hat, in der Berufungsinstanz eine Abkürzung der Frist ver-
langen. Die Abkürzung ist freilich gegenstandslos, wenn zwischen der Verkündung
des ersten Urteils und der Verkündung des Berufungsurteils ein Zeitraum liegt,
welcher der von dem erstinstanzlichen Gerichte festgesetzten Frist mindestens
gleichkommt.
A. Hachenburg, LeipzZ. 14 1600: Der Beklagte ist durch die Bewilligung
der Frist nicht gehindert, Berufung einzulegen. Diese verlängert aber die
Frist nicht. Ist das Urteil vor der Rechtskraft vorläufig vollstreckbar, so ist
die Vollstreckung nur solange gehemmt, als die Frist durch das Gericht der
unteren Instanz bestimmt ist. Ist sie abgelaufen, so kann das Gericht nicht
nochmals die Vollstreckung einstellen. Dagegen steht einem neuen Antrag an
das Berufungsgericht nichts im Wege. Nur dürfen beide Gerichte zusammen nicht
mehr als 3 Monate Frist geben.
b) Die Revision.
a. Bovensiepen, DR3. 14 784: In der Revisionsinstanz wird die
Neubestimmung oder die Verlängerung einer Frist nach § 549 Abs. 1 3P.