Bek. Über die Bewilligung von Zahlungsfristen v. 7. Aug. 1914/20. Mai 1915. 9 1. 229
nicht beantragt werden können. Eine Rechtsverletzung, auf der das Urteil be-
ruht, ist hier nie gegeben, die Bewilligung der Zahlungsfrist ist nicht Pflicht des
Gerichts, sie liegt vielmehr durchaus in seinem freien, durch den Revisionsrichter
nicht nachprüfbaren, pflichtgemäßen Ermessen.
8. Güthe, Gruchots Beitr. 59 55: In der Redvisionsinstanz kann die Neu-
bestimmung und die Verlängerung einer Zahlungsfrist nicht beantragt werden
(§549 Abs. 1 3PO.). Eine Abkürzung der Frist kann von dem Revisionsgerichte
nur insoweit verlangt werden, als die Frist auf länger als drei Monate bestimmt
ist. Beruht die Bestimmung der Frist auf einer sonstigen Gesetzesverletzung,
handelt es sich z. B. um eine nach dem 31. Juli 1914 entstandene Forderung
oder um eine Nichtgeldforderung, so kann das Reichsgericht auch die gesamte
Frist in Wegfall bringen. Dagegen kann die Revision nicht darauf gestützt
werden, daß der Antrag auf Bestimmung einer Frist gestellt, aber übergangen ist.
Darüber, ob in diesem Fall die Ergänzung das Urteils zulässig ist, s. oben 223 b.
J. Dagegen Schweitzer, JW. 15 321: Die Revision kann im Gegensatze zu
den Ausführungen Güthe's darauf gestützt werden, daß die Gewährung der
Zahlungsfrist von der Vorinstanz aus rechtsirrtümlichen Gründen abgelehnt
worden ist, also etwa weil diese von irrtümlichen Erwägungen über den Begriff
der vor dem 31. Juli 1914 entstandenen Geldforderungen ausgegangen ist, oder
etwa weil sie unzutreffend angenommen hat, daß nach der Bekanntmachung die
Zahlungsfrist Ausländern nicht zugebilligt werden dürfe.
5. Hallbauer, Sächs RpflA. 14 340: Zweifelhaft ist die Zulässigkeit des
Antrags in der Revisionsinstanz; allein die Bekanntmachung macht keine Aus-
nahme, und ihr Zweck weist auf die Bejahung der Frage hin. Mit Beweis-
aufnahmen wird ja das Reichsgericht nicht belastet, und Glaubhaftmachungen hat
es öfter entgegenzunehmen. Auch hier ist aber zu betonen, daß die Revision nicht
lediglich wegen des Stundungsantrags eingelegt werden kann.
Tc) Der Einspruch. Ist der Einspruch zum Zwecke der
Erlangung einer Zahlungsfrist zulässig?
a. Bejahend.
au. JW. 14 947, Recht 14 738 (Ac. Cöln): Unerheblich ist der Umstand, daß
der Beklagte auch ohne Einlegung des Einspruchs und Angehen des Prozeß-
richters zu dem von ihm erstrebten Ziele gemäß § 3 83 FrVO. durch Anrufung
des Vollstreckungsgerichts gelangen kann. Denn aus Abs. 2 des § 3 folgt, daß
dem Schuldner die freie Wahl gelassen ist, ob er in der Prozeßinstanz die Be-
willigung einer Zahlungsfrist im Urteil oder statt dessen in der Vollstreckungs-
instanz die zeitweise Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragen will.
86. Güthe, Gruchots Beitr. 59 55: Der Einspruch gegen ein Versäumnis-
urteil kann — anders als die Berufung — lediglich zu dem Zwecke erhoben
werden, um eine bisher noch nicht begehrte Zahlungsfrist zu erlangen.
Jy. Kracht, 3W. 14 1047: Auszugehen ist von der Rechtsnatur des Einspruchs.
Er ist kein Rechtsmittel im Sinne der ZPO. Denn er bekämpft, wie Stein
in seinem Kommentar zur 3P. 1913 zu § 338 1 ausführt, das Versäumnis-
urteil nicht als unrichtig, noch will er dessen Nachprüfung herbeiführen, sondern
er bezweckt lediglich, die Folgen der Versäumnis aus der Welt zu schaffen. Die
Zulässigkeit des Einspruchs ist daher völlig unabhängig davon, ob und inwieweit
eine Abänderung im weiteren Verfahren erstrebt wird. Der Einspruch bekundet