Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

230 B. Geltendmachung von Anspriüchen während der Kriegszeit. 
den Willen der Partei, nunmehr in die Verhandlung selbst einzutreten. Zur 
Verhandlung gehört aber auch die Geltendmachung der Stundungsgewährung. 
Die Scheidung, die das AG. Neiße (unten 8) zwischen dem Teil der Urteils- 
entscheidung machen will, der auf Grund der Prozeßordnung erfolgt und dem auf 
der 3 Fr V. beruhenden Teile erscheint sormal und gekünstelt. Die Entscheidung ist 
eine einheitliche und ist gerade auch in der Sache selbst seit dem neuen Gesetz eine 
andere als vorher. Der Anspruch des Klägers auf unbeschränkte Verurteilung 
besteht nicht mehr. Das Versäumnisurteil steht daher dem Antrag auf Fristgewährung 
entgegen. Man kann schließlich auch nicht sagen, daß dem Beklagten bezüglich 
dieses Einspruchs das Rechtsschutzinteresse fehle, weil er noch in der Zwangsvoll- 
streckungsinstanz den Antrag auf Einstellung der Vollstreckung stellen könne. Denn 
es ist nicht zweifelhaft, daß die Bewilligung im Urteil für den Beklagten von 
größerem Vorteil ist. Die Verordnung selbst läßt dem Schuldner bezüglich beider 
Rechtsbehelfe völlig freie Wahl. 
53. Heß a. a. O. 86: Unrichtig wäre es, einen Einspruch für unzulässig 
zu erachten, bloß weil der Einsprechende damit Gelegenheit haben will, eine Frist 
zu erbitten. 
8. Verneinend. 
JW. 14 846, Recht 14 737 (AG. Neiße): Wenn der Richter vom Staate 
in der 3 Fr VO. beauftragt ist, unter gewissen Voraussetzungen dem Schuldner die 
Forderung im Urteil zu stunden, so ist das keine Entscheidung eines Teiles des 
Rechtsstreits der Parteien, der Richter handelt vielmehr lediglich aus eigenem 
Rechte als Beauftragter des Staates. Er stundet sozusagen an Stelle des Klägers. 
Lediglich zum Zwecke der Stundung kann daher ein an sich unzulässiger 
Einspruch nicht als zulässig angesehen werden. Stellt der Beklagte nach einge- 
legtem Widerspruch den Antrag, das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten, so ist das 
dem Sinne nach nichts anderes, als die Erklärung, daß dem Einspruche 
nicht stattgegeben werden solle, d. h. daß er zurückgenommen werde. Aber auch 
im Sinne der Z Fr VO. muß sder Antrag des Beklagten für unzulässig erachtet 
werden. Danach mußte er vor der verurteilenden Entscheidung gestellt werden, 
wenn er im Urteil Berücksichtigung finden sollte. Nach des Erlasses Urteils ist die 
Stundung durch das Prozeßgericht unzulässig. Es ist dafür die Einstellung der Zwangs- 
vollstreckung gegeben worden unter den gleichen Voraussetzungen wie die Stundung. 
Die Wiederaupfhebung einer bereits erfolgten Zwangsvollstreckung, die das Ergebnis 
wäre, wenn dem Antrage des Beklagten stattgegeben würde, ist der Kriegsstundungs- 
verordnung völlig fremd. 
6. Der Verzicht auf die Bewilligung der Frist. 
a) Bendix a. a. O. 41: Auf die Zahlungsfrist kann der Schuldner vor 
und nach Bewilligung verzichten, nicht, weil sie nur auf Antrag bewilligt wird, 
sondern weil alsdann seine Lage die Bewilligung nicht mehr rechtfertigen kann, 
es sei denn, daß er den Verzicht mit Erfolg anficht. 
b) Mayer a. a. O. 60: Auf das Recht auf Bewilligung einer Zahlungsfrist 
kann, da diese nur auf Antrag bewilligt wird, von dem Schuldner auch ver- 
zichtet werden, da ja überhaupt nur auf Antrag, nicht von Amts wegen eine 
Frist bestimmt werden kann. Insbesondere liegt im Abschluß eines Vergleichs, 
in welchem dem Schuldner nach dem 7. August 1914 vom Gläubiger Teil- 
zahlungen bewilligt werden, der Verzicht des Schuldners auf Erteilung einer 
weiteren nach der 3 Fr VO. zu gewährenden Zahlungsfrist. 
c) Striemer JW. 14 852: Das Recht auf die Bewilligung der Zahlungs- 
frist ist verzichtbar, weil diese nur auf Antrag des Beklagten zugebilligt wird.
	        
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