230 B. Geltendmachung von Anspriüchen während der Kriegszeit.
den Willen der Partei, nunmehr in die Verhandlung selbst einzutreten. Zur
Verhandlung gehört aber auch die Geltendmachung der Stundungsgewährung.
Die Scheidung, die das AG. Neiße (unten 8) zwischen dem Teil der Urteils-
entscheidung machen will, der auf Grund der Prozeßordnung erfolgt und dem auf
der 3 Fr V. beruhenden Teile erscheint sormal und gekünstelt. Die Entscheidung ist
eine einheitliche und ist gerade auch in der Sache selbst seit dem neuen Gesetz eine
andere als vorher. Der Anspruch des Klägers auf unbeschränkte Verurteilung
besteht nicht mehr. Das Versäumnisurteil steht daher dem Antrag auf Fristgewährung
entgegen. Man kann schließlich auch nicht sagen, daß dem Beklagten bezüglich
dieses Einspruchs das Rechtsschutzinteresse fehle, weil er noch in der Zwangsvoll-
streckungsinstanz den Antrag auf Einstellung der Vollstreckung stellen könne. Denn
es ist nicht zweifelhaft, daß die Bewilligung im Urteil für den Beklagten von
größerem Vorteil ist. Die Verordnung selbst läßt dem Schuldner bezüglich beider
Rechtsbehelfe völlig freie Wahl.
53. Heß a. a. O. 86: Unrichtig wäre es, einen Einspruch für unzulässig
zu erachten, bloß weil der Einsprechende damit Gelegenheit haben will, eine Frist
zu erbitten.
8. Verneinend.
JW. 14 846, Recht 14 737 (AG. Neiße): Wenn der Richter vom Staate
in der 3 Fr VO. beauftragt ist, unter gewissen Voraussetzungen dem Schuldner die
Forderung im Urteil zu stunden, so ist das keine Entscheidung eines Teiles des
Rechtsstreits der Parteien, der Richter handelt vielmehr lediglich aus eigenem
Rechte als Beauftragter des Staates. Er stundet sozusagen an Stelle des Klägers.
Lediglich zum Zwecke der Stundung kann daher ein an sich unzulässiger
Einspruch nicht als zulässig angesehen werden. Stellt der Beklagte nach einge-
legtem Widerspruch den Antrag, das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten, so ist das
dem Sinne nach nichts anderes, als die Erklärung, daß dem Einspruche
nicht stattgegeben werden solle, d. h. daß er zurückgenommen werde. Aber auch
im Sinne der Z Fr VO. muß sder Antrag des Beklagten für unzulässig erachtet
werden. Danach mußte er vor der verurteilenden Entscheidung gestellt werden,
wenn er im Urteil Berücksichtigung finden sollte. Nach des Erlasses Urteils ist die
Stundung durch das Prozeßgericht unzulässig. Es ist dafür die Einstellung der Zwangs-
vollstreckung gegeben worden unter den gleichen Voraussetzungen wie die Stundung.
Die Wiederaupfhebung einer bereits erfolgten Zwangsvollstreckung, die das Ergebnis
wäre, wenn dem Antrage des Beklagten stattgegeben würde, ist der Kriegsstundungs-
verordnung völlig fremd.
6. Der Verzicht auf die Bewilligung der Frist.
a) Bendix a. a. O. 41: Auf die Zahlungsfrist kann der Schuldner vor
und nach Bewilligung verzichten, nicht, weil sie nur auf Antrag bewilligt wird,
sondern weil alsdann seine Lage die Bewilligung nicht mehr rechtfertigen kann,
es sei denn, daß er den Verzicht mit Erfolg anficht.
b) Mayer a. a. O. 60: Auf das Recht auf Bewilligung einer Zahlungsfrist
kann, da diese nur auf Antrag bewilligt wird, von dem Schuldner auch ver-
zichtet werden, da ja überhaupt nur auf Antrag, nicht von Amts wegen eine
Frist bestimmt werden kann. Insbesondere liegt im Abschluß eines Vergleichs,
in welchem dem Schuldner nach dem 7. August 1914 vom Gläubiger Teil-
zahlungen bewilligt werden, der Verzicht des Schuldners auf Erteilung einer
weiteren nach der 3 Fr VO. zu gewährenden Zahlungsfrist.
c) Striemer JW. 14 852: Das Recht auf die Bewilligung der Zahlungs-
frist ist verzichtbar, weil diese nur auf Antrag des Beklagten zugebilligt wird.