Kriegsteilnehmerschutzgesetz vom 4. August 1914. 7
der Derkündung (§ 12) — Hirksamkeit bis zur Beendigung des Kriegs-
zustandes in Gemäßheit des § 11.
Der
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ordnet im Einklang mit dem g2 des Gesetzes vom 21. Juli 1870 die
Unterbrechung des Verfahrens an. Er bestimmt in Verbindung mit 83
den Umfang der Rechtsstreitigkeiten, bei denen gegebenenfalls die Unter-
brechung eintreten soll, und den Kreis der Personen, denen der Schutz
gewährt wird. In ersterer Beziehung wird er durch § 10, in letzterer
Hinsicht durch 89 ergänzt. Die Abgrenzung der schutzbedürftigen Her-
soneu ist auch für die übrigen Bestimmungen des Entwurfs maßgebend.
Bei Bestimmung des Personenkreises, für welchen das Gesetz wirksam
werden soll, schließt sich der Entwurf, abgesehen von der Ur. 2 des ersten
Absatzes, im wesentlichen den Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juli
1870 an. Die Worte „gegen den Feind geführt“ sind durch „gegen
den Feind verwendet“ ersetzt worden, weil bei einer engen Auslegung
des ersteren Ausdrucks die Absicht des Gesetzes in einzelnen Fällen ver-
eitelt werden könnte. Die Sugehörigkeit zu den Truppen, wie sie in
dem frükeren Gesetze gefordert wird, kann in manchen Fällen, die unter
das Gesetz fallen müssen, zweifelhaft sein; namentlich paßt dieser Ausdruck
nicht für alle bei der Marine in Betracht kommenden Derhältnisse. Es
ist destalb der Ausdruck „Teile der Land- oder Seemacht“ gewählt
worden. Wenn ferner das frübere Gesetz nur die Besatzungstruppen
einer „eingeschlossenen“ Festung schützt, so wird oft schwer zu ermitteln
sein, ob und von wann ab eine Festung eingeschlossen gewesen sei; da-
gegen läßt sich der Beginn der „Armierung" durch Auskunft der Militär-
behörde stets zuverlässig feststellen, und von diesem Seitpunkt ab sind die
zur Besatzung gehörigen Hersonen regelmäßig nicht mehr in der Lage,
ihre Rechtsangelegenheiten wabrzunehmen. Der Susatz unter Mr. 2 be-
zweckt eine Erweiterung des im Jahre 1870 gewährten Schutzes im
Interesse der im Ausland befindlichen Hersonen. Die besonderen Schwierig-=
keiten des Derkehrs mit der HKeimat während des Krieges erfordern es,
daß den Hersonen, welche sich dienstlich aus Anlaß der Kriegsführung des
Reichs im Ausland aufhalten, der gesetzliche Schutz unter allen Umständen
gewährt werde, auch wenn sie nicht den unter NMr. 1 aufgeführten Kate-
gorien angehören.
Die Frage, ob eine Derson vermöge ihres Dienstver hältnisses,
Amtes oder Berufs zu den mobilen usw. Teilen der Land- oder See-
macht gekKört, muß der gerichtlichen Hrüfung im einzelnen Falle über-
lassen bleiben. Was insbesondere die Sugehörigkeit vermöge des Berufs
anlangt, so wird eine solche namentlich für diejenigen Hersonen nicht
anzunebmen sein, welche sich lediglich des Erwerbes halber freiwillig einem
mobilen Truppenteil anschließen, obne zu einer Dienstleistung berufen zu
sein; anderseits kann auckh eine an sich private Tätigkeit, wie die frei-
willige Krankeupflege, wenn sie mit ausdrücklicher oder stillschweigender
Sustimmung der zuständigen Stelle bei einem mobilen Truppenteile ge-
leistet wird, jene Sugebörigkeit begründen. Auch die Frage, ob die Su-
gehörigkeit zu einem mobilen Truppenteile durch die vorübergebende Ab-
wesenkeit aus dienstlichen oder anderen Gründen gelöst werde, kann nur
nach der Lage des einzelnen Falles beurteilt werden. Da aus der allge-