232 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
Erwirkung eines Arrests oder der Erhebung einer Klage durch den Gläubiger
im Gerichtsstande des Aufenthaltsorts oder Vermögens in Deutschland rechnen
muß und durch die Ladung bei unstreitigen Forderungen dem förmlichen Prozeß-
verfahren auch im Interesse des Gläubigers vorgebeugt werden soll, der in
Deutschland wohnt. Die bewilligte Stundung wird aber dem im Auslande, das
seine eigenen Bestimmungen hat, klagenden Gläubiger nicht entgegengehalten
werden können.
4. Mayer a. a. O. 63: Der Antrag kann, da die örtliche Zuständigkeit des
allgemeinen Gerichtsstandes des Gläubigers keinc ausschließliche ist, auf Grund
Vereinbarung der Parteien nach den allgemeinen Vorschriften in §§ 38 ff. S3PO.
auch zu einem anderen Amtsgericht gestellt werden.
5. Ebenso Licht a. a. O. 9:
6. Levis a. a. O. 396: Eine offenbare Lücke weist das Gesetz auf, wenn
der Gläubiger überhaupt keinen Wohnsitz hat und im Deutschen Reiche
keinen Aufenthaltsort besitzt und sein letzter Wohnsitz nicht in Deutschland war:
für diesen Gläubiger gibt es keinen deutschen allgemeinen Gerichtsstand (§ 16
3PO.), wo er zur Verhandlung über den Stundungseinwand geladen werden
könnte. Man wird aber geneigt sein, einem solchen Gläubiger ebenso, wie einem
im Auslande wohnhaften bis 31. Oktober 1914 jedes Klagerecht zu versagen.
II. Das Derfahren nach § 2.
1. Die Ladung des Gläubigers.
à) Güthe, GruchotsBeitr. 59 60. S. oben 1 1.
b) Bay-Zust Minister 16. August 1914, BayIMl. 14 151: Nach der Be-
stimmung des Termins ist die Ladung sowohl des Gläubigers als des Schuldners
durch den Gerichtsschreiber von Amts wegen zu veranlassen. Die Zustellung
erfolgt von Amts wegen. Dem Gläubiger wird mit der Ladung der Antrag in
beglaubigter Abschrift zugestellt.
c) Levis a. a. O. 596: Der „Schuldner“, der Stundung will, hat den Gläu-
biger, wie die Verordnung sagt, vor das Amtsgericht „zu laden“. Die Aus-
drucksweise muß als ungenau angesehen werden. Gemäß des beim Amts-
gericht herrschenden Amtsbetriebes ist es nicht Sache des Schuldners, sondern
Sache des Gerichtsschreibers, den Gläubiger zu laden (§ 497 3P.).
2. Das Verfahren beim Ausbleiben einer der beiden Parteien.
a) Ausbleiben des Gläubigers. Findet ein Versäumnis-
verfahren statt?
a. Bejahend.
au. Levis, Recht 14 596: Bleibt vor dem Amtsgerichte der Gläubiger
aus, so muß gemäß der Grundsätze des prozessualen Versäumnisverfahrens
der Beklagte zu einem ihm günstigen Erkenntnis über den Stundungsantrag ge-
langen können. llber die Stundung kann aber nur im Zusammenhange mit der
Feststellung der Zahlungspflicht entschieden werden. Das ergehende Versäumnis-
urteil wird daher den erschienenen Schuldner zu verurteilen haben unter gleich-
zeitiger Bewilligung der beantragten Zahlungsfrist.
8 Hachenburg, LeipzZ#. 14 1608: Bleibt der Gläubiger, der den
Schuldner zur Verhandlung über die Bestimmung der Zahlungsfrist geladen hat,
im Termine aus, so ergeht Versäumnisurteil. Aber nur insoweit die
Fristgewährung beantragt ist. Eine Ablehnung des Anspruchs des nicht Er-
schienenen ist ausgeschlossen.
J. Kaufmann, SW. 11 813: Ein Versäumnisurteil kann nur dann zu-
gunsten des Schuldners ergehen, wenn sein tatsächliches und zugestelltes Vor-