Bek. über d. Bewillig. v. Zahlungsfristen v. 7. Aug. 1914/20. Mai 1915. 8 2ett 8 4). 235
Ausspruch überhaupt nicht erfolgen können. Das ganze Verfahren ist
alsdann hinfällig, so daß auch Kosten nicht entstehen. Daß dem Schuldner
beim Ausbleiiben des Gläubigers ein Klagerecht auf Bewilligung der Frist zu-
stände, ist nicht anzunehmen.
b) Ausbleiben des Schuldners. Findet ein Versäumnis-
verfahren statt?'
a. Bejahend.
Levis a. a. O. 596: Erscheint vor dem Amtsgerichte der Schuldner
nicht, dann muß es dem Gläubiger nach den allgemeinen Grundsätzen der
ZPO. möglich sein, ein Versäumnisurteil zu erlangen. Dieses Versäum-
nisurteil hat dem Schuldner die Zahlungspflicht aufzuerlegen, die dieser schon bei
seinem Antrag anerkannt hat, während die Stundungseinrede auf Antrag des
Gläubigers zurückzuweisen ist (§ 330 3PO.).
3. Verneinend.
aa. Güthe a. a. O. (oben a 8 55).
88. Sieskind a. a. O. (oben à 8 ky).
J. Heß a. a. O. 87: Erscheint der Schuldner nicht, so kann der Gläubiger
ein Versäumnisurteil gegen ihn nicht erwirken, weil lediglich zur Verhandlung
über die Bestimmung einer Zahlungsfrist geladen ist.
e) Ubersicht über die in Betracht kommenden Fälle.
Hallbauer, Sächs Rpfl A. 14 341, 382: Das Verfahren wird sich ver-
schieden gestalten. 1. Gläubiger und Schuldner erscheinen und einigen
sich über einen Vergleich, worin der Schuldner seine Schuld anerkennt und der
Schuldner eine Zahlungsfrist erhält. 2. Gläubiger und Schuldner er-
scheinen, vermögen sich aber über eine Zahlungsfrist nicht zu einigen, so daß
ein Vergleich nicht zustande kommt. Hier kann der Gläubiger auf Grund des
Anerkenntnisses ein Anerkenntnisurteil beantragen, das Urteil muß sich aber
gleichzeitig über die Zahlungspflicht aussprechen. 3. Sieht der Gläubiger
in dem Falle unter 2 davon ab, ein Anerkenntnisurteil zu bean-
tragen, so hat sich die Verhandlung und Entscheidung des Gerichts auf die
Bestimmung einer Zahlungsfrist zu beschränken. Diese Entscheidung ist unan-
sechtbar. 4. Erscheint der Gläubiger nicht, so findet ein Versäumnis-
verfahren nicht statt. Das Gericht hat die Glaubhaftmachung der die Frist-
vetzung begründenden Tatsachen entgegenzunehmen und lediglich eine Ent-
scheidung über die Frist zu erlassen. Auch in diesem Falle ist die Ent-
scheidung unanfechtbar. Der Schuldner hat die Voraussetzungen der Zahlungs-
frist glaubhaft zu machen, und das Gericht erläßt, wenn es dem Schuldner bei-
pflichtet, eine Entscheidung des Inhalts, daß dem Schuldner eine Zahlungsfrist
gewährt werde. Diese Entscheidung hat der Schuldner dem Gläubiger zustellen
zu lassen. Damit ist nun die Sachlage zwischen Gläubiger und Schuldner ge-
klärt; beide wissen, woran sie sind, und können nun ihre wirtschaftlichen Maß-
nahmen danach einrichten. 5. Erscheint der Gläubiger, aber der
Schuldner nicht, so hat sich jede Verhandlung und Entscheidung erledigt.
Der Gläubiger kann in diesem Falle weder Versäumnisurteil noch Anerkenntnis-
urteil beantragen. 6. Beschränkt sich in den Fällen unter 3 und 4 die
Entscheidung auf eine Fristbestimmung, so kann diese, wenn der
Gläubiger dann die Forderung einklagt, dem Anspruch als verzögerliche Einrede
entgegengehalten werden. Wie es in den Fällen 3 und 4 mit den Gerichts-
gebühren zu halten sei, ist aus der Bekanntmachung nicht zu entnehmen.
Die Meinung des Gesetzgebers geht wohl dahin, daß das Gericht in diesen
Fällen Gebühren nicht erheben soll. Es sollen doch den Leuten Kosten möglichst