236 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
erspart werden. Wie steht es aber mit den außergerichtlichen Kosten? Auch
darüber schweigt die Bekanntmachung. In dem Falle unter 2 sind die Kosten dem
Schuldner aufzuerlegen. Wie aber bei 3 und 42 Bei 4 können nur Kosten
des Schuldners in Frage kommen, deren Erstattung dem Gläubiger schwerlich
angesonnen werden kann, da er sachlich im Rechte ist und der Schuldner nur
aus Billigkeitsgründen eine Zahlungsfrist eingeräumt erhält. Bei 3 würde ein
Erstattungsanspruch des Schuldners zu verneinen, ein Erstattungsanspruch des
Gläubigers aber wenigstens dann zu bejahen sein, wenn das Stundungsgesuch
zurückgewiesen wird. Dagegen wird im Falle unter 5 dem Gläubiger unter
allen Umständen ein Erstattungsanspruch zu geben sein.
3. Der Antrag des Gläubigers euf Erlaß des Anerkenntnis-
urteils.
a) Kaufmann, JW. 14 813: „In dem auf Antrag des Gläubigers zu er-
lassenden Anerkenntnisurteil“ ist zugleich über die Beseitigung der Rechtsfolge zu
erkennen. Das bedeutet nicht, daß die Anordnung nur in einem Anerkenntnis-
urteil erfolgen könnte, sondern nur: daß, wenn ein Anerkenntnisurteil ergeht,
dieses zugleich auch die Anordnung enthalten soll. Stellt der Gläubiger
keinen Antrag, so ist ein Urteil zu erlassen, das lediglich die Zahlungsfrist
oder die Beseitigung der Rechtsfolge oder die Ablehnung der Frist oder der
Beseitigung ausspricht; der Gläubiger wird in den Fällen der Verordnung vom
18. August 1914 mit Rücksicht auf die Höhe der Kosten häufig Bedenken tragen,
den Antrag auf Zahlung der Hypothekenforderung oder Räumung der Wohnung
zu stellen. Andererseits verlangt die Rechtssicherheit, daß möglichst bald entschieden
wird, ob die Rechtsfolge in Kraft bleibt oder nicht.
b) Güthe, GruchotsBeitr. 59 61: Erscheint der Gläubiger, so ist für einen
Fortgang des Verfahrens weitere Voraussetzung, daß er den Erlaß eines Aner=
kenntnisurteils gegen den Schuldner beantragt. Es genügt indessen, daß dieser
Antrag in Höhe eines Teiles der Forderung gestellt wird. Dies ist namentlich
dann von praktischer Bedeutung, wenn der Gläubiger seine Forderung höher be-
ziffert, als der Schuldner sie als bestehend anerkennt. Wird ein Anerkenntnis-
urteil über den Gesamtbetrag oder einen Teilbetrag der Forderung erlassen, so
hat der Amtsrichter im Urteile — dies kann in der abgekürzten Form des § 313
Abs. 3 3PO. erlassen werden — zugleich über die Bestimmung einer Zahlungs-
frist zu erkennen (Satz 2). Lehnt er den Antrag auf Bewilligung der Zahlungs-
frist ab, so kann er trotzdem Anerkenntnisurteil über die Forderung erlassen.
Tc) Bendix a. a. O. 90: Wenn der Gläubiger keinen Antrag auf
Erlaß des Anerkenntnisurteils stellt, so fehlt es an einer formellen
Voraussetzung für die gerichtliche Entscheidung über die Anträge des Schuldners.
Das hat seinen guten Grund darin, daß in diesem Falle offenbar der Gläubiger
zu erkennen gibt, er komme dem Schuldner auch ohne gerichtliche Entscheidung
entgegen. Wenn trotzdem der Gläubiger nunmehr gegen den Schuldner selbst
vorgeht, so muß angenommen werden, daß dem vom Gläubiger geltend gemachten
Klaganspruche die Einrede der Rechtshängigkeit entgegengestellt werden
kann, weil ja sein Anspruch bereits in dem vom Schuldner eingeleiteten Ver-
fahren vor dem Amtsgerichte schwebt. Will man nicht so weit gehen, weil etwa
der Klaganspruch des Gläubigers einen anderen Gegenstand hat als das An-
tragsbegehren des Schuldners, so wird jedenfalls der Gläubiger die Mehr-
kosten seines eigenen Vorgehens tragen müssen, sei es, daß das Prozeßgericht
ihm die Kosten seines Prozesses nach § 2 der Bekanntmachung vom 18. August
1914, soweit die Mehrkosten in Frage kommen, unmittelbar auferlegt, sei es,
daß der Schuldner einen entsprechenden Schadensersatzanspruch erlangt.